"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Thüringen
Vollstreckung zu erwarten (trotz Widerspruch) > welche Möglichkeiten?
plempos:
--- Zitat von: Shran am 14. August 2016, 02:23 ---Sonst könnte ja jeder son Spaß haben.
--- Ende Zitat ---
Andererseits stimmt das Vollstreckungsersuchen ja dann nicht mehr mit der geforderten Summe überein.
DumbTV:
@GuyA
--- Zitat ---Begründung: Urteile von Tübingen und Hannover
--- Ende Zitat ---
Auf welches Urteil aus Hannover beziehst Du Dich hier? Link und / oder Aktenzeichen vorhanden?
GuyA:
--- Zitat von: Marcella am 13. August 2016, 23:22 ---Bei Person A stand nur EIN Gläubiger drin. Die Gläubigerangabe muss in einem Vollstreckungsersuchen vollständig sein.
Schreib einfach unzureichende Gläubigerbezeichnung und bitte auch schreiben, dass Beamte für ihre "Taten" vollumfänglich privat haften.
--- Ende Zitat ---
Ja diese Argumente standen alle in Person As Zurückweisung und werden auch noch mal so an die Stadt geschickt, wenn die Vollstreckung ankommt. Befürchtet wird nur: das interessiert die Stadt nicht die Bohne.
Ich zitiere mal den entscheidenden Absatz, aus dem Antwortschreiben der Stadt:
--- Zitat von: Antwortschreiben Stadt ---Für den Fall der "Nichtanerkennung" des Mitteldeutschen Rundfunk (Gläubiger), vertreten durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, geben wir ihnen zur Kenntnis, dass diese Rechtsauffassung völlig abwegig und rechtsmissbräuchlich ist und deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht beachtet werden kann.
--- Ende Zitat ---
Das heißt für mich sinngemäß: jedes Argument gegen den Beitragsservice ist (von vornherein) völlig abwegig und wir werden das nicht anerkennen.
--- Zitat von: Marcella am 13. August 2016, 23:22 ---Falls Person A und B sich nicht trauen, dass durchzuhalten kann man alternativ einen Minibetrag von z.B. 0,30 Euro zahlen, am besten kurz nach Erhalt des Vollstreckungsersuchens. Und wenn man hin und wieder solche Minibeträge zahlt, hat die andere Seite nicht nur viel Arbeit....auch die ausgestellten Bescheide/Vollstreckungsersuchen können sie vergessen.
--- Ende Zitat ---
Daran habe ich prinzipiell auch schon gedacht, aber ich fürchte auch darauf wird sich die Stadt nicht einlassen. Offene Forderungen sind und bleiben offene Forderungen. Natürlich gibt es bei hohen Schuldbeträgen sicher die Möglichkeit der Ratenzahlung, aber auch dafür wird es entsprechende "annehmbare Monatssätze" geben und die Stadt wird Zahlungen von 0,30€ eher nicht als "zahlungswillig" einschätzen.
GuyA:
--- Zitat von: DumbTV am 14. August 2016, 10:58 ---
--- Zitat ---Begründung: Urteile von Tübingen und Hannover
--- Ende Zitat ---
Auf welches Urteil aus Hannover beziehst Du Dich hier? Link und / oder Aktenzeichen vorhanden?
--- Ende Zitat ---
Ich stell dir am besten mal den gesamten Schriebs von A/B rein.
Ist aus dem zusammengeschrieben, was A/B so im Netz gefunden haben.
--- Zitat von: Zurückweisung der Vollstreckung ---Betreff: Zurückweisung der angekündigten Zwangsvollstreckung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit weise ich Ihre „Vollstreckungsankündigung“ datiert auf den 21.06.2016 zurück.
Ich möchte Sie darum bitten, mir das Vollstreckungsersuchen von „Mitteldeutscher Rundfunk“ oder / und „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ als Kopie auf dem postalischen Wege zuzusenden. Für mich ist es unklar, wer denn jetzt um das Amtshilfeersuchen gebeten hat. Das muss laut dem LG Tübingen – Beschluss vom 08.01.2015, 5 T 296/14 – eindeutig sein. „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ist nach eigenen Angaben „nicht rechtsfähig.“ Es steht sogar in deren Impressum.
Als Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn:
1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf
mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,
2. die Geldforderung fällig ist,
3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden
ist, und
4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist.
Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice des Mitteldeutschen Rundfunks lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen der/die Leistungsbescheid(e) nicht beigefügt werden und auch keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das/die Fälligkeitstdat(um/en) nicht benannt werden, die Mahnung(en) nicht beigefügt sind und auch die Zahlungsfrist(en) auf die Mahnung(en) nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen.
Allein auf Grund der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen. Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe
des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die
Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des
Leistungsbescheides nicht ... Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen
Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene
Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der
Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte ... und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“
Damit wird klar, dass Sie als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Vollstreckungs-schuldner – also mir - haften, wenn sie vor der Vollstreckung die o.g. Vollstreckungs- voraussetzungen nicht explizit prüfen und sich nur auf die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit verlassen und sich so dann herausstellt, dass eine Vollstreckung nicht hätte erfolgen dürfen. Ich selbst habe nie Leistungsbescheide des Beitragsservice des Mitteldeutschen Rundfunks zugestellt bekommen. Daher machen Sie sich haftbar, wenn Sie nur auf Grund des höchst unvollständigen Vollstreckungsersuchens Beitragsservice des Mitteldeutschen Rundfunks bei mir zur Vollstreckung erscheinen. Seien Sie sich gewiss, dass ich alle Leistungsbescheide des Beitragsservice des Mitteldeutschen Rundfunks einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen werde. Ich halte die Rundfunkgebühren für grundgesetz- und verfassungswidrig.
Daher haben Sie ab sofort, alle hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht prüfbaren Vollstreckungsersuchen an den Beitragsservice des Mitteldeutschen Rundfunk zurückzusenden. Etwaige Vollstreckungszwangsmaßnahmen dürften erst eingeleitet werden, wenn ein hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen prüfbares Vollstreckungsersuchen vorliegt. Prüfbar ist ein Vollstreckungsersuchen wenn beglaubigte Abschriften (§ 33 VwVfG) des Leistungsbescheides und der Mahnung vorgelegt werden, diese die vorgeschriebenen Angaben enthalten (Fälligkeit, Fristsetzung), die Zustellung derselben durch Zustellungsvermerke oder Zustellungsurkunden nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden sowie die Bestandskraft eingetreten ist.
Die etwaige Erschwernis – weitestgehend automatisierter – Verwaltungsvorgäng beim Mitteldeutschen Rundfunk / Beitragsservice ist kein hinreichender Grund, um die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen und widerrechtliche Verwaltungs- vollstreckungen zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
--- Ende Zitat ---
DumbTV:
@GuyA
--- Zitat ---Person A würde gern den Klageweg gehen.
--- Ende Zitat ---
Eine Klage gegen unzureichende Formalien ist wahrscheinlich wenig zielführend. Auch da das Tübinger Urteil ja nicht mehr ohne weiteres referenziert werden kann.
Eine Klage mit dem Ziel der Ruhendstellung könnte eine Variante sein. Üblicherweise wird bei einer Klage die Vollstreckung ausgesetzt. Einfach mal die Suchfunktion nutzen. Und so kann Zeit gewonnen werden...
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