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Autor Thema: Öffentlich-rechtliche Sender: Reflexionsniveau einer Streichholzschachtel  (Gelesen 4811 mal)

S
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Öffentlich-rechtliche Sender: Reflexionsniveau einer Streichholzschachtel


Quelle: DPA – erschienen auf spiegel.de

Eine Kolumne von Georg Diez

Zitat
Das öffentlich-rechtliche Fernsehen ist zur Simplifizierungsmaschine verkommen. Es muss sich grundlegend wandeln, wenn es der komplexen Gegenwart gerecht werden will.

Ich habe so oft über das deutsche Fernsehen geschrieben in den vergangenen Jahren, und immer wieder stellte sich dabei die Frage, was das kulturelle Versagen besonders der öffentlich-rechtlichen Sender mit den politischen Verschiebungen in diesem Land zu tun hat.

Es ging dabei oft um die Unfähigkeit der Nachrichtensendungen, sich von der staatstreuen Dackelhaltung der Fünfzigerjahre zu lösen, journalistisch im frühen 21. Jahrhundert anzukommen und eine eigene Rolle in einem neuen Land zu definieren.

Das sture Einfach-Weitermachen und das Wir-fragen-am-liebsten-Politiker und das Sich-vor-den-Reichstag-stellen-und-so-tun-als-sei-das-Politik hat seine Berechtigung verloren und ist grundsätzlich gefährlich geworden, gefährlich für die Demokratie, weil sie auf das Reflexionsniveau einer Streichholzschachtel reduziert wurde. (...)

Weiterlesen:
http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/oeffentlich-rechtliches-fernsehen-reflexniveau-einer-streichholzschachtel-a-1106348.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2016, 17:43 von Uwe«

T
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Zitat: "MedienKritik hat das Problem, dass man von Trollen, Verschwörungstheoretikern oder anderen Nervensägen bejubelt wird..."

zu welcher dieser Gruppen zählen wir uns?  ;) ;D


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c
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@Tracker: das liegt im Auge des Betrachters. Ich finde nachfolgender Absatz trifft es ganz gut:

Zitat
Medienkritik ist aber im Idealfall immer Gesellschaftskritik, die dazu dient, dieses Land heller und besser zu machen, offener, kritikfähiger, konfliktfähiger, erwachsener, realistischer, klüger.

Die Lösung für Georg Diez' Problem ist einfach:

Rundfunkbeitrag abschaffen.

Stattdessen: Verschlüsselung + Pre-Pay-Chip. Will der ÖRR überleben, muss er Qualität bringen. Bringt er's nicht, heißt es: good bye.


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    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
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Nichtnutzer


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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Antwort zum Kommentar #149:
http://www.spiegel.de/forum/kultur/oeffentlich-rechtliche-sender-reflexniveau-einer-streichholzschachtel-thread-496994-15.html#postbit_46740772

»@attac-pluto
Warum immer schwarzweiß? Haben wir keine Gesetzgebung, die dafür sorgen könnte, dass auch diese ach so bösen Sender verpflichten könnte, ein Teil der nicht wirklich definierten Grundversorgung zu erfüllen? Sendelizenzen daran knüpfen und schon haben wir Zwischentöne.

Aber was ist mit uns Nichtnutzern? Ich sehe weder den guten öffentlich-rechtlichen Rundfunk, noch "genieße" ich die bösen Privaten. Es gibt Leute, und das sind nicht wenig, die mit dem linearen Fernsehen, egal woher dieses kommt, nichts anzufangen wissen. Vielleicht ist es Ihnen entgangen, aber es gibt auch Bücher, Familie, Fahrrad, Schwimmen, Hund, Verein usw. – das alles neben der Arbeit. Warum soll man durch die Gleichtaktung seine Lebenszeit vernichten?

Ja, was ist mit uns Nichtnutzern? Warum müssen wir durch einen Zwang das mitfinanzieren, was wir ablehnen und nicht nutzen?

Steuern, Renten- und Krankenversicherung und andere Abgaben sind sicher größtenteils in Ordnung, aber zwangsfinanzierter Tatort?

Das System gehört im 21. Jahrhundert schlicht und ergreifend abgeschafft.«


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907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Ja, was ist mit uns Nichtnutzern? Warum müssen wir durch einen Zwang das mitfinanzieren, was wir ablehnen und nicht nutzen?

Steuern, Renten- und Krankenversicherung und andere Abgaben sind sicher größtenteils in Ordnung, aber zwangsfinanzierter Tatort?

Das System gehört im 21. Jahrhundert schlicht und ergreifend abgeschafft.«

Da hast du recht Rene. Solange es Alternativen für die Informationsbeschaffung gibt, darf es keine Zwangsmitgliedschaft geben. Selbst bei Zwangskörperschaften argumentiert BVerfG folgendes:
Zitat
Erste Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlichrechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband „legitime öffentliche Aufgaben“ erfüllt (BVerfGE 10, 89 [102]; 15, 235 [241]). Damit sind die Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so geartet sind, dass sie weder im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Wenn der Staat solche Aufgaben einer eigens für diesen Zweck gebildeten Körperschaft des öffentlichen Rechts überträgt, handelt er grundsätzlich im Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Ermessens.

Und außerdem darf die Allgemeinheit nicht bebeitragt werden.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

M
  • Beiträge: 8
Ich habe bei den Urteilsvergleichen ein wenig geschnuppert, und das was mir gegen den Strich dabei geht herausgeschrieben und kommentiert.
Zuvor noch eine Bemerkung: Die Klagebegründung war einfach zu dürftig um Erfolg zu bringen. Die Urteile aber auch genau so primitiv.

Und hier mal das was mich verärgert hat:

27 ) besteht aus 6 Sätzen die nachstehend einer Betrachtung unterzogen werden:

1. Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, d.h. tatsächlich genutzt wird.

2. Vielmehr kann bereits die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen derartigen Vorteil darstellen.

3. Allerdings reicht die Nutzungsmöglichkeit nicht aus, um für alle Personen, denen diese Möglichkeit rechtlich und tatsächlich eröffnet ist, einen Vorteil zu begründen.

4. Ein derart weiter Vorteilsbegriff würde die Finanzierungsmöglichkeiten durch Vorzugslasten auf Kosten der Steuerpflichtigen in einer Weise ausweiten, die sich nicht mit ihrem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausnahmecharakter vereinbaren ließe (vgl. unter 3.).

5. Aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und der Geltungskraft der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG darf die steuerliche Belastung durch Vorzugslasten nur erhöht werden, wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt.

6. Dies ist bei der Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt.

Das Gericht möge

1. erklären worin man den Vorteil von dem im Satz 1 und Satz 2 die Rede ist erblicken könne
2. und das noch einmal im Hinblick auf die Möglichkeit

Gleichbehandlung der Personen im Satz 4 und Satz 4

3. Da die Nutzungsmöglichkeit angeblich nicht ausreichen mag um für alle Personen einen Vorteil zu begründen, dann ist die Ungleichbehandlung wohl von vornherein geplant
4. Ein derart weiter Vorteilsbegriff würde die Finanzierungsmöglichkeiten...
5. Aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen…

Zu Satz 3, 4 und 5 ist festzustellen das das Gericht offensichtlich selber davon ausgeht das es sich um eine Zwecksteuer handelt. Um der Steuergerechtigkeit zu genügen hätte es aber ausgereicht die Bürger nach ihrer Leistungsfähigkeit zu besteuern. Im Übrigen kann von einem Vorteil so lange nicht gesprochen werden, als das der Bürger durch die Nutzung einen wirtschaftlichen Vorteil daraus zieht; tatsächlich aber erhält der Nutzer noch nicht einmal einen wirklichen Ausgleich. Natürlich sind die „Anstalten“ darum bemüht es jedem recht zu machen, doch das muss schon aus technischen Gründen scheitern, da liegt das Gericht durchaus richtig dass das dann auch zu teuer würde. Nur stellt sich hier dann die Frage ob der Aufwand der bisher getrieben wurde nicht schon zu hoch ist, denn nutzen kann das alles ein Einzelner schon lange nicht mehr. Der Gleichbehandlung wegen wäre also eine Reduzierung der Angebote auf die Grundversorgung nötig. Die in Satz 6 angenommene Wahrscheinlichkeit ist nur eine Wahrscheinlichkeit von vielen, nur bringt die Möglichkeit über Wahrscheinlichkeiten zu urteilen auch eine überhöhte Möglichkeit an wahrscheinlichen Fehlurteilen mit sich. Hier hält sich das Gericht nicht an festgestellten Tatsachen, so dass das zu daraus erwartende Urteil eher einem Lottospiel gleicht.

28)
 Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn bestimmte Personen das Leistungsangebot nutzen müssen, um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen…..
Hier vergleicht das Gericht Birnen mit Äpfeln, denn den Vorteil den die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage mit sich bringt macht sich monetär bemerkbar, weil man für das gleiche Geld kaum in der Lage ist sich seiner Abwässer korrekt zu entledigen. Weiterhin: muß man das Leistungsangebot der Rundfunkanstalten nutzen um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen?
Wohl kaum!

Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen…

Es steht also für das Gericht fest das wir Deutschen als abgrenzbarer Personenkreis geschlossen davon Gebrauch machen? Woher hat man diese Weisheit?  Etwa beim Lottospiel gewonnen?

Ich habe selber bei meinem Widerspruch Grundrechteverstöße vorgebracht und verlangt man möge das Existenzminum des Schuldners anerkennen (Pfändungsfreigrenzen). Das ist nun neun Monate her, und ich habe bisher noch keinen Bescheid erhalten, ergo kann ich auch noch nicht klagen.

Bisher habe ich noch nichts gefunden das dagegen spricht wenn ich den Zwangsbeitrag mit behaupteten Gesetzesverstößen im BGB, im Verwaltungsverfahrensgesetz und im Grundgestz angehe. Hierbei sind die Grundrechtsverstöße am schwerwiegendsten. Wenn also Gesetze wie der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Grundrechte verstößt, oder wenn andere Gesetze die Anwendung eines Gesetzes untersagen (hier VwVfG § 58 und 59 in Verbindung mit dem BGB) dann sind sie Nichtig und dürfen nicht angewendet werden. Das werden also meine Klagebegründungen sein, wobei das Verwaltungsgericht automatisch an das Verfassungsgericht weiterreichen müsste, wenn es erkennt das da etwas dran ist. Ob man aber erkennen will, das steht noch in einem anderen Buch. Für mich gilt: Recht kann nur Recht sein wenn es gerecht ist, ansonsten ist es Unrecht!


Edit "Bürger":
Da sich dieser Thread ohne erkennbaren roten Faden zu einem "Allerwelts-Thread" entwickelt hat, bleibt dieser der Übersicht und Kapazitäten wegen mindestens vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2016, 01:45 von Bürger«

 
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