Ich habe bei den Urteilsvergleichen ein wenig geschnuppert, und das was mir gegen den Strich dabei geht herausgeschrieben und kommentiert.
Zuvor noch eine Bemerkung: Die Klagebegründung war einfach zu dürftig um Erfolg zu bringen. Die Urteile aber auch genau so primitiv.
Und hier mal das was mich verärgert hat:
27 ) besteht aus 6 Sätzen die nachstehend einer Betrachtung unterzogen werden:
1. Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, d.h. tatsächlich genutzt wird.
2. Vielmehr kann bereits die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen derartigen Vorteil darstellen.
3. Allerdings reicht die Nutzungsmöglichkeit nicht aus, um für alle Personen, denen diese Möglichkeit rechtlich und tatsächlich eröffnet ist, einen Vorteil zu begründen.
4. Ein derart weiter Vorteilsbegriff würde die Finanzierungsmöglichkeiten durch Vorzugslasten auf Kosten der Steuerpflichtigen in einer Weise ausweiten, die sich nicht mit ihrem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausnahmecharakter vereinbaren ließe (vgl. unter 3.).
5. Aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und der Geltungskraft der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG darf die steuerliche Belastung durch Vorzugslasten nur erhöht werden, wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt.
6. Dies ist bei der Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt.
Das Gericht möge
1. erklären worin man den Vorteil von dem im Satz 1 und Satz 2 die Rede ist erblicken könne
2. und das noch einmal im Hinblick auf die Möglichkeit
Gleichbehandlung der Personen im Satz 4 und Satz 4
3. Da die Nutzungsmöglichkeit angeblich nicht ausreichen mag um für alle Personen einen Vorteil zu begründen, dann ist die Ungleichbehandlung wohl von vornherein geplant
4. Ein derart weiter Vorteilsbegriff würde die Finanzierungsmöglichkeiten...
5. Aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen…
Zu Satz 3, 4 und 5 ist festzustellen das das Gericht offensichtlich selber davon ausgeht das es sich um eine Zwecksteuer handelt. Um der Steuergerechtigkeit zu genügen hätte es aber ausgereicht die Bürger nach ihrer Leistungsfähigkeit zu besteuern. Im Übrigen kann von einem Vorteil so lange nicht gesprochen werden, als das der Bürger durch die Nutzung einen wirtschaftlichen Vorteil daraus zieht; tatsächlich aber erhält der Nutzer noch nicht einmal einen wirklichen Ausgleich. Natürlich sind die „Anstalten“ darum bemüht es jedem recht zu machen, doch das muss schon aus technischen Gründen scheitern, da liegt das Gericht durchaus richtig dass das dann auch zu teuer würde. Nur stellt sich hier dann die Frage ob der Aufwand der bisher getrieben wurde nicht schon zu hoch ist, denn nutzen kann das alles ein Einzelner schon lange nicht mehr. Der Gleichbehandlung wegen wäre also eine Reduzierung der Angebote auf die Grundversorgung nötig. Die in Satz 6 angenommene Wahrscheinlichkeit ist nur eine Wahrscheinlichkeit von vielen, nur bringt die Möglichkeit über Wahrscheinlichkeiten zu urteilen auch eine überhöhte Möglichkeit an wahrscheinlichen Fehlurteilen mit sich. Hier hält sich das Gericht nicht an festgestellten Tatsachen, so dass das zu daraus erwartende Urteil eher einem Lottospiel gleicht.
28)
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn bestimmte Personen das Leistungsangebot nutzen müssen, um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen…..
Hier vergleicht das Gericht Birnen mit Äpfeln, denn den Vorteil den die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage mit sich bringt macht sich monetär bemerkbar, weil man für das gleiche Geld kaum in der Lage ist sich seiner Abwässer korrekt zu entledigen. Weiterhin: muß man das Leistungsangebot der Rundfunkanstalten nutzen um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen?
Wohl kaum!
Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen…
Es steht also für das Gericht fest das wir Deutschen als abgrenzbarer Personenkreis geschlossen davon Gebrauch machen? Woher hat man diese Weisheit? Etwa beim Lottospiel gewonnen?
Ich habe selber bei meinem Widerspruch Grundrechteverstöße vorgebracht und verlangt man möge das Existenzminum des Schuldners anerkennen (Pfändungsfreigrenzen). Das ist nun neun Monate her, und ich habe bisher noch keinen Bescheid erhalten, ergo kann ich auch noch nicht klagen.
Bisher habe ich noch nichts gefunden das dagegen spricht wenn ich den Zwangsbeitrag mit behaupteten Gesetzesverstößen im BGB, im Verwaltungsverfahrensgesetz und im Grundgestz angehe. Hierbei sind die Grundrechtsverstöße am schwerwiegendsten. Wenn also Gesetze wie der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Grundrechte verstößt, oder wenn andere Gesetze die Anwendung eines Gesetzes untersagen (hier VwVfG § 58 und 59 in Verbindung mit dem BGB) dann sind sie Nichtig und dürfen nicht angewendet werden. Das werden also meine Klagebegründungen sein, wobei das Verwaltungsgericht automatisch an das Verfassungsgericht weiterreichen müsste, wenn es erkennt das da etwas dran ist. Ob man aber erkennen will, das steht noch in einem anderen Buch. Für mich gilt: Recht kann nur Recht sein wenn es gerecht ist, ansonsten ist es Unrecht!
Edit "Bürger":
Da sich dieser Thread ohne erkennbaren roten Faden zu einem "Allerwelts-Thread" entwickelt hat, bleibt dieser der Übersicht und Kapazitäten wegen mindestens vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.