"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Berlin
Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)
Profät Di Abolo:
Rein fiktiv.
Offensichtlich startet das Imperium irgendeine Sonder-Sommer-Aktion.
Daher gibt die FFBB einige fiktive Kopie und Pasta Beispiele.
Schreiben X
--- Zitat ---Finanzamt XXX
xxxxxxx
xxxxx Berlin
Ihr Zeichen
AEH
Mein Zeichen
LMAA
Antrag auf Akteneinsicht und Bekanntgabe des Vollstreckungsersuchens durch Übersendung einer Ablichtung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf unseren Schriftverkehr in der Vergangenheit vom XX.XX.XX, XX.XX.XX, XX.XX.XX zu den „Vollstreckungsersuchen“ der Scheinbehörde „Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg - Beitragsservice -„.
Wie Ihnen bekannt sein dürfte erfolgen Einstellung, Versetzungen und Entlassungen des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin durch den Senat von Berlin (Art. 77 Verfassung von Berlin). Für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg gilt gem. § 2 Abs. 4 VwVfG BE (GVBl. 2016, 218) nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz .
Im Rahmen des Ihnen vorliegenden „rechtswidrigen Vollstreckungsersuchens“ der Scheinbehörde „Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg - Beitragsservice -„ bedarf es entsprechend der GGO I Abschnitt D einer Schlusszeichnung durch einen Amtsträger des Landes Berlin.
Zur weiteren Prüfung dieses „Schriftstückes“ auf dessen Grundlage Sie eine „rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme“ durchzuführen gedenken, beantrage ich hiermit Akteneinsicht und die Herausgabe einer Kopie dieses „Schreibens“.
Die entsprechend Kosten für die Ablichtung in Höhe von 50 Cent die Kopie werde ich selbstverständlich begleichen (Anlage Allgemeine Verwaltungsgebühren Tarifstelle 1001)
Als Beteiligter steht mir gem. § 29 VwVfG ein solches Akteinsichtsrecht zu. Die Abgabenordnung ist nur bedingt im vorliegenden Sachverhalt anwendbar, da sie vornehmlich Steuerangelegenheiten regelt. Ich berufe mich daher auf Berliner Informationsfreiheitsgesetz und da ich unmittelbar von der Maßnahme betroffen bin auf Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dieser entfaltet seine volle Wirkung. Als unmittelbar Betroffener genieße ich die Schutzfunktion dieses Artikels und habe ein Anrecht auf ein faires Verfahren.
Um mich Ihnen gegenüber sachlich verteidigen zu können ist es daher unerlässlich, dass mir dieses Schriftstück in Ablichtung überlassen wird, um es gründlich zu prüfen und auch ggf. der Staatsanwaltschaft als Beweismittel für eine ev. Amtsanmaßung zukommen zu lassen.
Vorsorglich weise ich Sie noch auf § 839 BGB hin. Sollten Sie Ihre Ihnen obliegenden Pflichten verletzen indem Sie nicht in ausreichendem Maße die persönlichen Vorrausetzungen „des Anordnenden“ zu dem Ihnen vorliegenden „Vollstreckungsersuchen“ prüfen, haben Sie mir den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen.
Dies betrifft ebenfalls den immateriellen Schaden aus datenschutzrechtlichen Verstößen.
Ich widerspreche hiermit der rechtswidrigen Erhebung, Übermittlungen und Verarbeitung meiner zweckgebundenen personenbezogenen Daten, die ursprünglich dem Meldegeheimnis unterlagen und nun rechtswidrig Zweckentfremdet wurden.
Ich Rüge ausdrücklich die Verletzung der Richtlinie 95/46/EG sowie des BlnDSG.
Nach Prüfung des Ihnen vorliegenden „Vollstreckungsersuchens“ behalte ich mir weiteren Sachvortrag vor und werde ggf. Klage erheben.
Sollten Sie meine Antragsersuchen ablehnen schalte ich die Berliner Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit ein, Ihre oberste Dienstaufsichtsbehörde, die Staatsanwaltschaft, die EU-Kommission und werde darüber hinaus Klage gegen das Land Berlin erheben.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Nixus Zahlux auch bekannt als Rapp-Star: 50 Cent die Kopie
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom 12. Dezember 2007 (ABl. S. 3393):
VI. Siegel und Amtsschilder gemeinsamer öffentlicher Stellen der Länder Berlin und Brandenburg
21.
Gemeinsame Behörden oder Einrichtungen sowie gemeinsame Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen die Genehmigung zur Führung der Landeswappen erteilt wurde, verwenden Siegel, die nebeneinander das Berliner und das Brandenburger Landeswappen zeigen. Auf eine untere Umschrift „Berlin-Brandenburg“ kann verzichtet werden, wenn diese Angabe im Namen enthalten ist. Die Amtsschilder zeigen nebeneinander das Berliner und das Brandenburger Landeswappen; Landeswappen und Beschriftung sind graviert und schwarz ausgelegt. Die Regelung gemäß Nummer 12 Satz 2 findet keine Anwendung.
VII. Schutz der Hoheitszeichen
22.
(1) Anlass zum Einschreiten gegen die unbefugte Verwendung der Hoheitszeichen besteht vor allem dann, wenn sie zu kommerziellen Zwecken verwendet werden. Sie dürfen nicht in Stempeln, Druckschriften, Briefköpfen, Schildern, Plakaten, Aufschriften oder im Internet abgebildet oder sonst in einer Weise oder unter Umständen verwendet werden, durch die der Eindruck erweckt werden kann, als handele es sich um eine behördliche Einrichtung, die sich besonderer staatlicher Förderung erfreut.
(2) Wird ein Einschreiten gegen die unbefugte Verwendung von Hoheitszeichen für erforderlich gehalten, ist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung zu unterrichten, damit gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Hoheitszeichen veranlasst werden können.
--- Ende Zitat ---
Und damit Mensch auch nicht die Hoffnung verliert und das Ganze auch mal mit gallischem Humor nimmt:
--- Zitat ---
Rundfunk Berlin - Brandenburg
- Gremiengeschäftsstelle -
Rundfunkrat z.H. Frau von K
- persönlich, verschlossen -
Masurenallee 8 - 14
14057 Berlin
Sehr geehrte Frau von K.,
Anlässlich eines mich betreffenden Vollstreckungsersuchens des RBB habe ich mit Bewunderung festgestellt, dass dieses mich betreffende Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt X-Berg-F-Hain mit:
Die Intendantin
Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam
gezeichnet ist.
Der Rundfunkrat hat in § 1 seiner Satzung bestimmt, dass die Anstalt ein „Dienstsiegel“ führt.
Im Wege der Petition bitte ich Sie § 1 der Satzung des RBB zu ergänzen:
§ 1 Name und Aufgaben
(1) Die Anstalt führt den Namen Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb).
(2) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.
(3) Aufgaben, Sendegebiet und Verpflichtungen der Anstalt ergeben sich aus dem rbb-Staatsvertrag.
Neu:
(4) Die Intendanz des RBB führt ein Banner, eine Fahne und Standarte. Sie trägt Ohrwimpel und wird von einer Prätorianer Garde begleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Nixus Zahlux
--- Ende Zitat ---
Asymmetrische Prozessführung:
Grüße an die tapferen Gallier vor den Toren des Castra Karlsruha.
Hilfe ist unterwegs!
Vorbereiten Phase II:
3. Klagewelle
Und demnächst hier im Gallischen Dorf:
Phase I Operation:
Der Gallische Keil!
Der Gegenangriff auf die Legionen des Imperiums!
Christimiliano:
Lieber Profät Di Abolo,
ich finde das Dokument, in den der Berliner Senat anmerkt, dass der RBB keine Behörde ist, sehr nützlich.
Und zwar, um dem FA darüber zu argumentieren, dass das Vollstreckungsersuchen des RBB nichtig ist.
Da bei Person X die Vollstreckung durch das FA ansteht, würde ich Dich gerne bitten, ob Du mir das vollständige Schreiben (Namen geschwärzt) schicken bzw. hier posten könntest.
Danke!
koybott:
bezüglich Amtshilfeersuchen & Behördeneigenschaft:
--- Zitat von: koybott am 20. Juni 2016, 08:23 ---
Wer oder was ist
--- Zitat ---Westdeutscher Rundfunk -Beitragsservice-
--- Ende Zitat ---
Eine von Forschern der Stadtkasse L....... kürzlich entdeckte neue Körperschaft?
Etwa tatsächlich der Gläubiger?
Oder gar wie behauptet eine Behörde?
[...]
Nehmen wir also an, bei der "ersuchenden Behörde" ginge es um die Landesrundfunkanstalt mit der (korrekten) Bezeichnung "Westdeutscher Rundfunk Köln".
So ist diese jedoch eine von der Stadt offiziell bezeichnete "Behörde" laut ihrer eigenen Aussage selbst ja gar nicht, was auch gerichtlich für den WDR bestätigt wurde:
--- Zitat von: TVfrei am 19. Juni 2016, 16:40 ---Für die Frage nach der angeblichen Behördeneigenschaft einer Landesrundfunkanstalt ist auch das Urteil VG Köln 6 K 2032/08 von Interesse. Dort geht es zwar zunächst um andere Anliegen, nämlich ein an den WDR gerichtetes Auskunftsersuchen, aber in diesem Urteil wird mehrfach die Frage der Behördeneigenschaft thematisiert.
Siehe das Urteil auf folgenden Internetseiten:
http://openjur.de/u/141985.html
http://www.lda.brandenburg.de/media_fast/5955/VG_Koeln_6_K_2032_08.pdf (PDF)
Bemerkenswert, dass der beklagte WDR in diesem Prozess vorträgt, keine Behörde zu sein:
--- Zitat ---(Rn 23) Der Beklagte sei keine Behörde und damit keine auskunftsverpflichtete Stelle i. S. d. Vorschrift. Das Grundrecht der Pressefreiheit, das durch das LPG NRW ausgestaltet werde, richte sich nur gegen den Staat, d. h. gegen Organe der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung. Der Beklagte sei zwar eine Anstalt des öffentlichen Rechts, jedoch kein Organ der Staatsverwaltung. Die Organisationsform des Beklagten sei gerade aus Gründen der Staatsferne zur Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewählt worden. Insofern komme den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten eine Sonderrolle zu, da sie Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG seien und ihre Unabhängigkeit vom Staat durch die Verfassung geschützt werde.
(Rn 24) Mit Ausnahme der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten übe der Beklagte keine staatliche Verwaltungstätigkeit aus.
--- Ende Zitat ---
Und erneut
--- Zitat ---(Rn 30) Staatliche Verwaltungstätigkeit übe der Beklagte nur im Bereich der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten aus.
--- Ende Zitat ---
Dieser Ansicht der beklagten Rundfunkanstalt hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen (wie auch sonst, die Rundfunkanstalten haben immer Recht, wie wir mittlerweile aus der bisherigen 'Rechtsprechung' zum Rundfunkbeitrag lernen konnten...). In seinen Entscheidungsgründen fürht das VG aus:
--- Zitat ---(Rn 40) 1.) Der Kläger kann von dem Beklagten keine Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPG NRW verlangen. Nach dieser Regelung sind allein Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(Rn 41) Der Beklagte ist keine Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 LPG NRW. Die Behördeneigenschaft des Beklagten ergibt sich zunächst entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus § 26 Abs. 1 LPG NRW, wonach § 4 LPG NRW für den Rundfunk entsprechend gilt. (...)
(Rn 42) Der Begriff der "Behörde" im LPG NRW ist in Abgrenzung zu den verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriffen etwa in § 1 Abs. 2 VwVfG NRW eigenständig zu bestimmen.
(...)
(Rn 48) Rundfunkanstalten sind indes - mit Ausnahme der Bereiche hoheitlicher Betätigung in Gestalt des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeiten an Dritte - auch in der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer "öffentlichen Aufgabe" keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. (...) Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist keine mittelbare Staatsverwaltung, der Rundfunk steht als Träger der Rundfunkfreiheit in einer Gegenposition zum Staat und kann daher nicht als Teil der staatlichen Organisation gesehen werden.
(Rn 51) Unter die staatlichen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks fällt allein die hoheitliche Tätigkeit des Beklagten, insbesondere der Gebühreneinzug.
(Rn 52) Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.1988 - 1 BvR 155/85 -.
(Rn 53) In diesem, auf genuinen staatlichen Befugnissen beruhenden, Bereich ist der Beklagte dem Staat zuzuordnen und aus der Gleichstellung mit privaten Rundfunkanstalten und der Presse herausgenommen. Für diesen Bereich ist eine Auskunftspflicht gerechtfertigt.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Nehmen wir stattdessen an, bei der "ersuchenden Behörde" ginge es um die von den Landesrundfunkanstalten gemeinsam betriebene nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung mit der (korrekten) Bezeichnung "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice".
Für diese von der Stadt bezeichnete "ersuchende Behörde" gilt die Behördeneigenschaft schon gar nicht. Gläubigerfunktion für das Eintreiben von Forderungen hat Sie gemäß der einschlägigen Vorschriften gar nicht inne, ebensowenig darf sie demnach rechtsgültig ein Ersuchen an andere Stellen aufgeben.
--- Zitat von: querkopf am 06. Mai 2016, 14:26 ---I.
Die kommunale Vollstreckungsstelle hat in NRW zwingend das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften und Ausführungsverordnungen zu beachten.
Die Vollstreckung von Forderungen aus Rundfunkgebühren ist eine privatrechtliche Forderung, da eine Rundfunkanstalt zwar eine öffentlich-rechtliche Institution, aber eben nach materiellem Recht keine Behörde ist. Daher ist hier die Ausführungsverordnung zum VwVG (VO VwVG NRW) anzuwenden. Dort sind in §4 die Gläubiger abschließend und vollzählig genannt, für die privatrechtliche Forderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch die ersuchten Behörden vollstreckt werden dürfen. Hier ist zwar der Westdeutsche Rundfunk genannt, nicht jedoch der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
Eine kommunale Vollstreckungsbehörde darf also auf ein vom Beitragsservice vorgelegtes Vollstreckungsersuchen hin nicht tätig werden, da sie andernfalls gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt.
II.
Zu den Voraussetzungen, damit eine Vollstreckung im Verwaltungswege überhaupt begonnen werden darf, gehört es, dass dem Land NRW, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden, den sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine Geldforderung gegenüber jemandem zusteht. Es muss also einen Gläubiger geben, der rechtsfähig ist. Das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht sind rechtsfähig - aber eben auch nur diese. Andere „Gebilde“ wie die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ gehören nicht hierzu. Deshalb können solche „Gebilde“ mangels Rechtsfähigkeit nicht Gläubiger einer Geldforderung gegenüber jemandem sein.
Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice handelt nicht als Teil der Rundfunkanstalt, sondern lediglich als Dienstleister. Im Geschäftsbericht 2014 des Beitragsservice wird auf Seite 22 ausgeführt:
--- Zitat ---Die Dienstleistung „Erlangung rückständiger Forderungen“ des Beitragsservice von ARD, ZDF und
Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungserinnerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.
--- Ende Zitat ---
In §10 Abs. 5 RBStV ist bestimmt:
--- Zitat ---Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
--- Ende Zitat ---
Die Landesrundfunkanstalt ist aber eben nicht identisch mit dem Beitragsservice. Der Beitragsservice ist zudem, wie bereits dargelegt, eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft. Damit ist der Beitragsservice nicht befugt, Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben, denn diese sind als Maßnahmen der Rechtsverfolgung anzusehen, für die dem Beitragsservice sowohl die Aktiv- als auch die Passivlegitimation fehlt.
Die Vollstreckung säumiger Rundfunkbeiträge darf ausschließlich durch die Organschaft des Intendanten des WDR betrieben werden, wie das Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk (WDR-Gesetz) in §25 Abs. 2 bestimmt. Im vorliegenden Fall jedoch ist der Urheber des Vollstreckungsersuchens eben gerade nicht die Organschaft des Intendanten des WDR, sondern der nicht rechtsfähige Beitragsservice. Der Beitragsservice kann auch nicht im Auftrag des Organs des Intendanten tätig werden, denn die Übertragung hoheitlicher Aufgaben ist nur durch gesetzliche Ermächtigung möglich. Eine solche Ermächtigung liegt in Bezug auf den Beitragsservice aber eben gerade nicht vor.
Der Beitragsservice handelt auch nicht als Teil der Rundfunkanstalt. Denn um als Teil der Rundfunkanstalt nach außen auftreten zu können, bedarf es der Unterstellung des Beitragsservice oder jedenfalls der als Teil der Rundfunkanstalt handelnden Mitarbeiter unter die ausschließliche Weisungshoheit des Intendanten des WDR. Die Mitarbeiter des Beitragsservice sind jedoch nicht dem Intendanten des WDR unterstellt, sondern sind dem Direktionsrecht des Geschäftsführers des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice unterworfen. Der Geschäftsführer wiederum untersteht den Weisungen des Aufsichtsgremiums der Intendanten der ARD-Rundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio, nicht jedoch dem Intendanten des WDR allein.
Der Beitragsservice ist mangels entsprechender Legitimation gar nicht befugt, die Rechtsverfolgung säumiger Schuldner zu betreiben. Ein Vollstreckungsersuchen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist unzulässig und unwirksam. Auf der Grundlage eines Vollstreckungsersuchens des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice darf die Vollstreckungsbehörde nicht tätig werden, die Vollstreckung ist unzulässig.
Betreibt die Vollstreckungsbehörde dennoch die Vollstreckung, wird hierdurch möglicherweise eine strafbare Handlung begangen.
--- Ende Zitat ---
Ergo haben wir bei unseren Vermutungen ein echtes Problem mit der hier vorgelegten Pfändungsankündigung.
--- Zitat von: pinguin am 19. Juni 2016, 18:30 ---Wenn der WDR zugibt, keine Behörde zu sein, steht denen auch das Mittel der Amtshilfe nicht zu, betreiben sie also Amtsanmaßung. Nur Behörden leisten einander Amtshilfe. Eine Nichtbehörde aber ist nicht befähigt, eine Behörde zu gründen, insofern auch der Beitragsservice nimmer eine Behörde sein kann.
--- Ende Zitat ---
Diesbezüglich interessantes Thema:
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.0.html
--- Ende Zitat ---
Profät Di Abolo:
Huhuhu! Hallo lieber Christimiliano.
Diss tut uns leid :'( , komplett gegegegeht nicht.
Das Imperium kann durch die einzelnen Threaddingsdas sonst erkennen, welche Üüüüüüberraschung wir planen.
Aber fikitv:
--- Zitat ---Rundfunk Berlin - Brandenburg
z.H. der „Datenschutzbeauftragten“
Masurenallee 8 - 14
14057 Berlin
Ihr „Geschäftszeichen“ BeitraX NummeriX
Aufforderung zur Auskunft
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit Rufe ich die behördliche Datenschutzbeauftragte des RBB an und bitte um Übersendung einer vollständigen Ablichtung der sog. „Historie“ aus der ich die Verarbeitung meiner zweckgebundenen Meldedaten ersehen kann.
Vorsorglich widerspreche ich der Erhebung und automatisierten Verarbeitung meiner personenbezogenen Datensätze sowie deren Weitergabe.
MfG
--- Ende Zitat ---
Anm.: Diss brauchst du später für den Schadensersatz und dann auch um zu sehen von wem das "Vollstreckungsersuchen" tatsächlich stammt. Diss iss nämlich von "GIM"
Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.msg129474.html#msg129474
Muut du stück hochscrollen siehst du "GIM".
Danach ganz runterscrollen siehst du Bild für "GIM". :)
Und fiktiv damit du hat eigene Schreiben und auch eigene Verwaltungsvereinbarung:
--- Zitat ---Der Regierende Bürgermeister von Berlin
Senatskanzlei II B
Jüdenstr. 1
10178 Berlin
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf die kürzlich vorgenommene Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, insbesondere § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016:
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
Der „Staatsferne“ entsprechend, dürfte der RBB auch nicht über öffentlich Bedienstete verfügen (Art. 77 VvB).
Ich bitte Sie um kurze schriftliche Bestätigung meiner Rechtsauffassung und um eine Übersendung der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug in Ablichtung.
Meine Anfrage hierzu stütze ich auf das IFG und bedanke mich bei Ihnen im Voraus.
MfG
--- Ende Zitat ---
Du muut auf jeden Fall bei Kohorte (Finanzamt) beharrlich auf Übersendung Kopie "Vollstreckungswisch" bestehen.
Huhuhu! Hallo koybott!
Danke. Muut jet weiter!
Imperium heute noch kriegen .... voll auf 12! Hahahaha!
:)
Profät Di Abolo:
Rein fiktiv.
Fortsetzung der gallischen "Jagd" nach dem fiktiven Vollstreckungssersuchen.
Fiktives Schreiben 2 in Unionisch (Sprache der Europäsichen Union):
--- Zitat ---Briefkopf
Finanzamt xxxxxx
Amtsvorsteher
xxxxx
xxxxx Berlin
Zwangsvollstreckung Rundfunkbeiträge
Aktenzeichen Finanzamt xxxxx:
xxxxxxxxx
Erneute Aufforderung zur Bekanntgabe des Vollstreckungsersuchens durch Übersenden einer beglaubigten Ablichtung
(1) Der behördlichen Stelle des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin liegt ein „Vollstreckungsersuchen“ zu angeblich ausstehenden Rundfunkbeiträgen vor. Die behördliche Stelle, das Finanzamt xxxxx wird hiermit erneut aufgefordert
bis spätestens zum xx. xxxx 2017
eine beglaubigte Ablichtung dieses Vollstreckungsersuchens zu übersenden und schriftlich bekanntzugeben wie dieses „Vollstreckungsersuchen“ der behördlichen Stelle zugestellt wurde.
(2) Die behördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit vorsorglich auf § 13 insbesondere Absatz 5 und § 14 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 sowie auf Art. 10 EMRK hingewiesen. Schutzwürdige Belange Betroffener stehen diesem Antrag nicht entgegen, da ich der Betroffene bin. Die behördliche Stelle wird ferner im Falle der Versagung aufgefordert den vorliegenden Antrag klagefähig zu bescheiden.
Weiterer Sachvortrag erfolgt nach Bekanntgabe des „Vollstreckungsersuchens“ in Form der beglaubigten Ablichtung.
--- Ende Zitat ---
Fiktives Schreiben 3 auch in Unionisch
--- Zitat ---Briefkopf
Finanzamt X
Amtsvorsteher
XXXXXXX
XXXXX Berlin
Zwangsvollstreckung Rundfunkbeiträge
Aktenzeichen Finanzamt xxxxxxx:
D-xxxxxxxx
Aufforderung zur Bekanntgabe des Vollstreckungsersuchens durch Übersenden einer beglaubigten Ablichtung
hier: Ankündigung Untätigkeitsklage
(1) Die behördlichen Stelle des Mitgliedstaates (DE) und Vollstreckungsbehörde Region Berlin Verwaltungsbezirk xxxx (Finanzamt xxxx) wurde mit Schriftsätzen vom xx.xx.20xx, xx.xx.20xx sowie xx.xx.20xx aufgefordert, dass ihr vorliegende „Vollstreckungsersuchen“ zu angeblich ausstehenden Rundfunkbeiträgen in Ablichtung, letzmalig am xx.xx.20xx mit Frist
bis spätestens zum xx. xxxxxx 2017
zu übersenden.
(2) Die behördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) und Vollstreckungsbehörde Region Berlin Verwaltungsbezirk xxxx (Finanzamt xxxx) wird hiermit aufgefordert schriftlich bekanntzugeben wie dieses „Vollstreckungsersuchen“ der behördlichen Stelle zugestellt wurde.
(3) Die behördliche Stelle des Mitgliedsstaates (DE) wurde ferner im Falle der Versagung aufgefordert den Antrag klagefähig zu bescheiden.
(4) Der Mitgliedstaat (DE) vertreten durch die Vollstreckungsbehörde Region Berlin Verwaltungsbezirk Treptow - Köpenick (Finanzamt Treptow - Köpenick) ist seiner aus dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) ergebenden Verpflichtung zur Bekanntgabe bislang nicht nachgekommen.
Ich kündige hiermit Untätigkeitsklage für den Fall, dass mein Antrag nicht
bis spätestens xx. xxxxx 2017
klagefähig beschieden wird.
Anlage: Beschwerde wegen Missachtung des IFG Berlin durch das Finanzamt XXXXXX
--- Ende Zitat ---
Zeitgleiches fiktives Schreiben:
--- Zitat ---Briefkopf
Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Puttkamer Str. 16 - 18
10696 Berlin
Beschwerde wegen Missachtung des IFG Berlin durch das Finanzamt XXXXXX
Nicht-Bekanntgabe „Vollstreckungsersuchen“ xxxxxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeige ich an, dass das Finanzamt xxxxxx mehrfach meine Anträge auf Bekanntgabe des mich betreffenden „Vollstreckungsersuchen des RBB“ nicht beantwortet hat und somit Akteneinsicht nach dem IFG nicht gewährt wurde.
Dies betrifft aktuell das Verfahren XXXXXXX.
Hierzu gebe ich Ihnen beiliegend meine Anträge bekannt.
Ich bitte Sie auf das Finanzamt in der Form einzuwirken, dass die Vorschriften des IFG Berlin zukünftig beachtet werden.
Vorsorglich rufe ich Sie ferner nach § 27 BlnDSG an, da ich die Befürchtung hege, dass dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegende Daten unzulässig, rechtswidrig und nicht dokumentiert durch die Vollstreckungsbehörde abgerufen werden könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage: Antrag vom xx.xx.20xx
Antrag vom xx.xx.20xx
Ankündigung Untätigkeitsklage xx.xx.2017
--- Ende Zitat ---
EU - Beschwerde - Tipps wegen Verstoß Datneschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) gibt es hier:
Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.0.html
Yoo, Lupus, LG aus Berlin, auch an die fiktiven Finanzämter, machste über XAmtshilfe:
Link Ausschreibungen BeitraXServus, EU Amtsblätter, Markterkundung "XAmtshilfe":
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:150920-2016:TEXT:DE:HTML
Yoo, fiktive Finanzämter, LG aus den fiktiven Bezirken und
Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts des BeitaXservus legen wir unbeantwortet zur GEZ-Boykott-Akte.
heimGEZahlt!
Yoo Lupus, Zeit der Besinnlichkeit:
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.0.html
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