"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Berlin
Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)
Profät Di Abolo:
Rein fiktive beisplielhafte Antwort eines fiktiven Finanzamtes (s. Anhang):
--- Zitat ---mit Ihrem Schreiben fordern Sie die Übersendung des o.g. Vollstreckungsersuchens des rbb.
Dazu nehme ich wie folgt Stellung:
Wie Ihnen auch bereits mit Schreiben vom xx.xx.2015 mitgeteilt wurde, ist bzw. bleibt für Einwände, die das Bestehen oder die Höhe der Rundfunkbeiträge betreffen, ausschließlich die ersuchende Stelle zuständig .... :o
Sie können sich jederzeit zur weiteren Klärung Ihrer Angelegenheiten an den rbb wenden. Ich bin befugt, Sie hierzu auf die Service - Telefonnumer 01806 - xxxxx hinzuweisen. ...
Eine Übersendung des Vollstreckungsersuchens lehne ich aus den vorgenannten Gründen ab.
--- Ende Zitat ---
Yoo, fiktives Finanzamt, wir sind auch befugt darauf hinzuweisen, dass die Einwahl in das Berliner Telefonnetz der Finanzverwaltung sich aus 030 und der folgenden 9020 ergibt. Schau hier, Link Senatsverwaltung für Finanzen:
https://www.berlin.de/sen/finanzen/
Yoo und unter
http://ted.europa.eu
sieht Mensch dann:
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:45374-2015:TEXT:DE:HTML
die Auftragsausschreibung vom BeitraXservus zur Service - Telefonnummer 0180xxxxx
und unter
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:96535-2016:TEXT:DE:HTML&tabId=1
die Vergabe an die Telekom.
Auch sind wir befugt dich fiktives Finanzamt auf die "Markterkundung Vollstreckung" hinzuweisen:
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:150920-2016:TEXT:DE:HTML&src=0
Ja, diss iss ja echt dumm gelaufen! Was hat der rbb damit zu tun? Und wo ist hier ne Behörde "ersichtlich" die um "Vollstreckungshilfe" ersucht? Ja und was hat das mit dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Antrag nach dem IFG zu tun?
Egaaal! Abgelehnt! ;D ;D ;D
Yoo, Lupus und wir sind auch befugt dich mal auf folgende Service - Telefonnummer hinzuweisen:
Link Bürgertelefon 115:
https://service.berlin.de/buergertelefon/
--- Zitat ---Welchen Service bietet das Bürgertelefon 115 in Berlin?
115 – der zentrale Telefonservice für Berlinerinnen und Berliner:
Sie möchten sich einfach über die Leistungen und Services der Berliner Verwaltung informieren?
Wählen Sie die 115!
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des 115-Service-Centers informieren Sie – freundlich, kompetent und umfassend. Kann Ihre Anfrage im ersten Schritt nicht abschließend beantwortet werden, besteht die Möglichkeit, Ihr Anliegen direkt an die zuständige Fachbehörde weiterzuleiten bzw. Sie direkt zu vermitteln.
Planen Sie mit der 115 Ihren nächsten Ämtergang:
Sie möchten wissen, welche Unterlagen Sie benötigen und wie lange die Bearbeitung Ihres Anliegens in der Regel dauert? Wählen Sie die 115!
--- Ende Zitat ---
Null ProblemiX Lupus! Klagen kommen! Hää! Klagen? Plural? Yoo, Lupus! 2!
Demnächst die Fortführung des gallischen Experimentes:
die Untätigkeitsklage gegen das fiktive Finanzamt beim fiktiven Verwaltungsgericht Berlin,
"außerhalb" des "Finanzgerichtsweges" bei der fiktiven 2. Kammer!
Geschäftsverteilungsplan Verwaltungsgericht Berlin aktuell für 2017 jibbet hier:
https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/service/geschaeftsverteilungsplan/
Streitigkeiten nach den Informationsfreiheitsgesetzen = 2. Kammer
Und als rundum sorglos Paket buchen wir gleich noch das § 114 FGO Paket beim fiktiven Finanzgericht Berlin - Brandenburg.
Hmm ... dann haben wir jetzt im "aktuellen behördlichen Vollstreckungsverfahren" zu laufen:
1 x Verfassungsbeschwerde (Verweisung VG Berlin an das VG Köln),
1 x Klage vor dem VG Köln gegen Lupus,
siehe
"Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.0.html
1 x Untätgikeitsklage vor dem VG Berlin (IFG Finanzamt),
1 x einstweiliger Rechtschutz bei FG Berlin - Brandenburg (§ 114 FGO Finanzamt)
ach und
1 x Anrufung der Berliner Beauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit.
To go where no one woman / man has gone before!
Climb to the top of the
X3
Meißel, neue Meißel, Hinkelsteine, neue Hinkelsteine ...
:)
Profät Di Abolo:
Rein fiktiv:
--- Zitat ---Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstr. 7
10557 Berlin
Untätigkeitsklage
des
Herrn
GalliX NiXzahliX
gegen das Land Berlin vertreten durch
Finanzamt X
wegen
nicht Bescheidung meines Antrages vom xx.xx.20xx nach dem
Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin
(Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
vom 15. Oktober 1999
auf Übersendung einer beglaubigten Ablichtung des Vollstreckungsersuchens des RBB im behördlichen Vollstreckungsverfahren
xx/x/xxxx/xx
zur Rundfunkbeitragsnummer xxx xxx xxx, meiner Wohnung / Betriebsstätte.
A. Anträge
Ich beantrage, dass über meinen Antrag vom xx.xx.20xx unverzüglich entschieden wird.
Ich beantrage ferner die Beiladung der Berliner Beauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit.
A.1. Verfahrensgang
A.1.1 Mahnung des Finanzamtes X vom xx.xx.20xx
Mit Schriftsatz vom xx.xx.20xx (Formular Vollstr. 29b/D) forderte mich das Land Berlin zur Zahlung von X Euro zu angeblichen ausstehenden Rundfunkgebühren auf und teilte mit, dass ich die Mahnung(en) der ersuchenden Stelle nicht beachtet habe. Dem behördlichen Vollstreckungsverfahren des Finanzamtes X liegt ein sogenanntes Vollstreckungsersuchen nach § 250 Abgabenordnung einer anderen "Vollsteckungsbehörde" zugrunde.
Beweis:
Ablichtung Mahnung vom xx.xx.20xx
A.1.2. Mein Antrag vom xx.xx.20xx
Mit Antrag vom xx.xx.20xx beantragte ich die Übersendung einer beglaubigten Ablichtung des Vollstreckungsersuchens nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz und forderte im Falle der Versagung dazu auf den Antrag klagefähig zu bescheiden:
--- Zitat ---Aufforderung zur Bekanntgabe des Vollstreckungsersuchens durch Übersenden einer beglaubigten Ablichtung
(1) Der behördlichen Stelle des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin liegt ein „Vollstreckungsersuchen“ zu angeblich ausstehenden Rundfunkbeiträgen zum xxx vor. Die behördliche Stelle, das Finanzamt X wird hiermit aufgefordert
bis spätestens zum xx.xx.20xx
eine beglaubigte Ablichtung dieses Vollstreckungsersuchens zu übersenden und schriftlich bekanntzugeben wie dieses „Vollstreckungsersuchen“ der behördlichen Stelle zugestellt wurde.
(2) Die behördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit vorsorglich auf § 13 insbesondere Absatz 5 und § 14 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 sowie auf Art. 10 EMRK hingewiesen. Schutzwürdige Belange Betroffener stehen diesem Antrag nicht entgegen, da ich der Betroffene bin. Die behördliche Stelle wird ferner im Falle der Versagung aufgefordert den vorliegenden Antrag klagefähig zu bescheiden.
Weiterer Sachvortrag erfolgt nach Bekanntgabe des „Vollstreckungsersuchens“ in Form der beglaubigten Ablichtung.
--- Ende Zitat ---
Hierauf erfolgte keinerlei Reaktion des Finanzamtes X.
A.1.3. Meine Ankündigung der Untätigkeitsklage vom xx.xx.20xx
Mit Schriftsatz vom xx.xx.20xx
--- Zitat ---Aufforderung zur Bekanntgabe des Vollstreckungsersuchens durch Übersenden einer beglaubigten Ablichtung
hier: Ankündigung Untätigkeitsklage
(1) Die behördlichen Stelle des Mitgliedstaates (DE) und Vollstreckungsbehörde Region Berlin Verwaltungsbezirk xxx (Finanzamt X) wurde mit Schriftsatz vom xx.xx.20xx aufgefordert, dass ihr vorliegende „Vollstreckungsersuchen“ zu angeblich ausstehenden Rundfunkbeiträgen zur Wohnung / Gewerbebetrieb in Ablichtung
bis spätestens zum xx.xx.20xx
zu übersenden und schriftlich bekanntzugeben wie dieses „Vollstreckungsersuchen“ der behördlichen Stelle zugestellt wurde.
(2) Die behördliche Stelle des Mitgliedsstaates (DE) wurde ferner im Falle der Versagung aufgefordert den Antrag klagefähig zu bescheiden.
(3) Der Mitgliedstaat (DE) vertreten durch die Vollstreckungsbehörde Region Berlin Verwaltungsbezirk xxx (Finanzamt xxxx) ist seiner aus dem Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) bislang nicht nachgekommen.
Ich kündige hiermit Untätigkeitsklage für den Fall, dass mein Antrag nicht
bis spätestens xx.xx.20xx
klagefähig beschieden wird.
--- Ende Zitat ---
wurde das Finanzamt X erneut aufgefordert, dass ihr vorliegende Vollstreckungsersuchen in Form der beglaubigten Ablichtung zu übersenden und Untätigkeitsklage für den Fall, dass mein Antrag nicht bis spätestens xx.xx.20xx klagefähig beschieden wird, angekündigt.
A.1.4. Schriftsatz des Finanzamtes X vom xx.xx.20xx
Mit Schriftsatz vom xx.xx.20xx zugestellt am xx.xx.20xx teilte das Finanzamt X mit:
--- Zitat ---mit Ihrem Schreiben fordern Sie die Übersendung des o.g. Vollstreckungsersuchens des rbb.
Dazu Nehme ich wie folgt Stellung:
Wie Ihnen auch bereits mit Schreiben vom xx.xx.xxxx mitgeteilt wurde, ist bzw. bleibt für Einwände, die das Bestehen oder die Höhe der Rundfunkbeiträge betreffen, ausschließlich die ersuchende Stelle zuständig; Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§§ 250, 256 AO). Ihre Einwendungen sind daher beim rbb bzw. beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice geltend zu machen.
Sie können jederzeit zur weiteren Klärung Ihrer Angelegenheit an den rbb wenden. Ich bin befugt, Sie hierzu auf die Service - Telefonnummer 01806 - xxxxx hinzuweisen. Einen Ansprechpartner des rbb können Sie auch den Ihnen bekannt gegebenen Leistungsbescheiden und Mahnungen entnehmen.
Eine Übersendung des Vollstreckungsersuchens lehne ich aus den vorgenannten Gründen ab.
--- Ende Zitat ---
Beweis:
Ablichtung des Schriftsatzes vom xx.xx.20xx
A.2. Beschwerde bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit Schriftsatz vom xx.xx.20xx
Mit Schriftsatz vom xx.xx.20xx habe ich ferner die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Beschwerde wegen:
wegen Missachtung des IFG Berlin durch das Finanzamt X
und ausgeführt:
--- Zitat ---Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeige ich an, dass das Finanzamt xxx mehrfach unsere Anträge auf Bekanntgabe der mich und meine Gattin betreffende „Vollstreckungsersuchen des RBB“ nicht beantwortet hat und somit Akteneinsicht nach dem IFG nicht gewährt wurde.
Dies betrifft aktuell das Verfahren xxx/x/xxx/xx.
Hierzu gebe ich Ihnen beiliegend meine Anträge bekannt.
Ich bitte Sie auf das Finanzamt in der Form einzuwirken, dass die Vorschriften des IFG Berlin zukünftig beachtet werden.
--- Ende Zitat ---
B. Begründung
Das IFG sichert mir nach § 1 IFG als ein umfassendes Informationsrecht über das in Akten enthaltende Wissen und Informationen zu, um mir unter anderem auch die Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen.
Unzweifelhaft handelt es sich beim Finanzamt X um eine Behörde i.S.d. § 2 IFG. Dieser Behörde liegt auch zweifelsfrei ein Vollstreckungsersuchen vor, da sie mit Mahnung vom xx.xx.20xx tätig wurde und nochmals mit Schriftsatz vom xx.xx.20xx angab, die Vollstreckung fortzuführen. Dieses Vollstreckungsersuchen erfüllt auch die Kriterien des § 3 Abs. 2 IFG da es sich um eine Gedankenverkörperung in Form eines Schriftstückes handelt.
Von meinem Wahlrecht nach § 3 Abs. 1 IFG habe ich Gebrauch gemacht und eine beglaubigte Ablichtung dieses Schriftstückes angefordert.
Es liegt auch kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vor. Insbesondere sind die vom Finanzamt angeführten Gründe, mit der die Herausgabe des Schriftstückes verweigert wird, als vollkommen unsachlich zu bezeichnen. Der Verweis auf eine kostenpflichtige 01806 Rufnummer sowie Ausführungen hinsichtlich etwaiger Einwendungen in Bezug auf das Bestehen und die Höhe der Rundfunkbeiträge haben keinerlei Sinnzusammenhang zu meinen Anträgen nach dem IFG. Auch sind keinerlei sachliche Gründe erkennbar die einer Stattgabe meiner Anträge entgegenstehen. Das Vollstreckungsersuchen betrifft meine Person, es handelt sich daher um meine personenbezogenen Daten, die Vollstreckung ist anzukündigen, so dass eine „Gefährdung bei fortzeitiger Bekanntgabe“ ausscheidet.
Der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse scheidet ebenfalls aus. Die Entscheidung hinsichtlich der Vollstreckung wurde durch die „ersuchende Behörde“ bereits getroffen. Eine Sachentscheidung ist vom Finanzamt X im Sinne der Informationsfreiheit nicht vorgenommen worden. Es erfolgte eine Formelhafte völlig Sachzusammenhangslose Wiedergabe von Textbausteinen, die vermutlich aus dem Hause des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice stammen.
Eine unverzügliche Bescheidung unter Bezeichnung eines Rechtsbehelfs nach § 68 ff. VwGO (§ 14 Abs. 3 IFG) ist somit nicht erfolgt.
Weiteres Abwarten ist mir nicht länger zuzumuten, insbesondere da das „amtliche Vollstreckungsersuchen“ nunmehr meiner Nachkontrolle des staatlichen Handelns zwingend bedarf, da staatliche Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar bevorstehen.
Ich verweise ferner auf meine Ausführung zur Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vor dem Verwaltungsgericht Köln zur „behördlichen Vollstreckungsanordnung“ Geschäftszeichen X K XXXX/16 (vormals VG XX K XXX.16, siehe auch Anhörungsrügenverfahren VG XX K XXX.16 R und die sich anschließende Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin VerfGH XXX/16):
--- Zitat ---Dieses „Vorgehen“ und dieser „Verwaltungsakt“ lösen beim mir ein unmittelbares Rechtschutzbedürfnis aus.
--- Ende Zitat ---
Auch werden meine Möglichkeiten der weiteren Unrechtsabwehr durch das Verhalten des Finanzamt X sowie des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice nicht nur vorliegend vereitelt, sondern das Finanzamt X beteiligt sich an der Verschleierung der Privatisierung des behördlichen Vollstreckungsverfahrens.
Beweis:
Abl. / S S85, 30/04/2016, 150920-2016-DE
Deutschland-Köln: Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung 2016/S 085-150920, Vorinformation, Dienstleistungen
hier: „Markterkundung“ Dienstleistung zur elektronischen und postalischen Kommunikation mit Vollstreckungsbehördenunter Nutzung des Standards XAmtshilfe
Diese Form der staatlichen geduldeten und auch unterstützenden Privatisierung der behördlichen Vollstreckungsverfahren muss der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, um eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.
Die Beiladung der Berliner Beauftragten für Datenschutz ist im vorliegenden Sachverhalt nach § 18 IFG geboten, da diese Hüterin des Rechts auf Akteneinsicht und Informationsfreiheit ist.
--- Ende Zitat ---
Liebes gallisches Dorf. Damit ist die Sache hier abgerundet dargestellt. Wir informieren dann über den Ausgang des fiktiven Experimentes "Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung".
Meißel, neue Meißel, Hinkelsteine, neue Hinkelsteine ...
Und für alle die sich stets wie "Rotz am Ärmel" des Römischen Imperiums fühlten:
Yoo Lupus!
heimGEZahlt 2017
LG
aus ganz Gallien!
>:D
Profät Di Abolo:
Guten TagX!
Rein fiktiv, natürlich.
Ahhh, Post!
Gallische Leselupe auf, hmmm .... :o
Schluck Zaubertrank, ab ins Hinkelsteinlager, ne Runde mit Hinkelsteine jonglieren ...
Na der hier passt doch janz jut! Nanu, der wurde ja vom Imperium gemeißelt! :o
Kleiner fiktiver Exkurs (schlagt sie mit ihren eigenen Hinkelsteinen! ;) ):
--- Zitat ---Finanzgericht
GalliXNixZahliX ./. Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin
xx K xxxxx/16
Stelle ich, der Kläger, folgenden
Beweisantrag „Zugangsfiktion“,
und lege eine Ablichtung der schriftlichen Klageerwiderung des Beklagten vom xx.02.2017, im Verfahren Berliner Verwaltungsgericht - VG x K x.17 -, vor
und beantrage die Beiziehung zur Gerichtsakte.
Die Inaugenscheinnahme und Auswertung der vorgenannten Ablichtung wird ergeben, dass
der Beklagte geltend macht, dass mein Antrag nach dem IFG vom xx.10.2016 ihm nicht vorliegt (Satz 1).
Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung.
Sie zeigen auf, dass der Beklagte selbst offensichtlich Probleme beim Zugang von Schriftstücken oder der Verteilung von Post in seinem Hause hat.
--- Ende Zitat ---
Bumm! Voller Hinkelstein-Einschlag in nem Parallel-Verfahren!
Hmm .... und die Stellungnahme im fiktiven IFG Verfahren? ... Erstmal (Hinkelstein-) Akteneinsicht beantragen (das Imperium liefert neuerdings selbst die Hinkelsteine, die Mensch ihnen dann zuwerfen kann) und vielleicht nen kleinen Hinweis fürs Imperium:
--- Zitat ---Weise ich den Beklagten daraufhin, dass ich zukünftige Schreiben gleichen Inhalts unbeantwortet im Hinkelstein-Lager ablege.
--- Ende Zitat ---
:)
Profät Di Abolo:
Rein fiktiv.
Währenddessen irgendwo in den östlichen gallischen Provinzen ...
Ein Römische Kohorte (fiktive VolXstreckungsabteilung des Finanzamtes) durchstreift das Gebiet.
Die Blicke sind verstört. Der Gang langsam und unsicher. Bereits seit Tagen ist ständig ein lautes WRUMMMM zu hören und Hinkelstein-Schub-Raketen steigen in den Himmel. Seit Tagen ist ihnen niemand mehr begegnet, als plötzlich ohrenbetäubendes Gebrüll ertönt:
RÖMISCHE KOHORTE! JAAAAA! AUF SIE! RECHTLICHE ATTACKE!
heimGEZahlt!
Rechtlicher gallischer Nahkampf! Infight!
Piff, Paff, Peng, Bing, Bumm!
--- Zitat ---Verwaltungsgericht X
VG x K xx.17
Gallia Viktoria!
./.
Land Berlin vertreten durch das Finanzamt Römische Willkürherrschaftsbehörde
Stellungnahme zum Schriftsatz des Beklagten v. xx.02.2017 / Anträge
Ich beantrage:
1)
die Gewährung vollständiger Akteneinsicht in die Verfahrensakte VG x K xx.17 sowie sämtlicher Beiakten und die Möglichkeit der Anfertigung von Ablichtungen in den Räumen des Verwaltungsgerichtes Berlin.
2)
durch gerichtliche Verfügung den Beklagten aufzuerlegen, Ablichtungen seines Posteingangsbuches ab dem xx.10.2016 bis xx.10.2016 vorzulegen, ersatzweise
2a)
die Abgabe einer behördlichen Erklärung wie das Land Berlin, vertreten durch das Finanzamt RömWillkürBäh, mit dem Posteingang des Beklagten verfährt und wie dieser Posteingang dokumentiert wird.
Einzelrichter
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit sowie dem einhergehendem öffentlichen Interesse wird einer Übertragung des Rechtstreites auf den Einzelrichter nicht zugestimmt.
Anfechtungsklage
Die Klage wird als Anfechtungsklage gegen die nunmehr als Ablehnungsbescheide des Beklagten zu deutenden Schriftsätze vom xx.12.2016 sowie xx.02.2016 - ohne Bezeichnung eines Rechtsbehelfes (§ 37 Abs. 5 VwVfG) - fortgesetzt.
1.
Der Beklagte wird gebeten auf seinen Bescheiden das oben links befindliche, nach dem Markengesetz geschützte, „be Berlin“ Logo nicht außerhalb der „be Berlin Kampagne“ zu verwenden.
Die Verwendung bei der Bescheidung oder Verwendung bei Rechtstreitigkeiten erschwert unnötig den Schriftverkehr. In diesem Zusammenhang wird der Beklagte auch gebeten vorsorglich die Genehmigung zu erteilen, die von ihm erlassenen Bescheide bzw. Schriftstücke mit dem bezeichneten Logo abzulichten. Die Ablichtungen sind z.B. bei Klageerhebungen erforderlich. So befindet sich beispielsweise eine von mir angefertigte Ablichtung des - nunmehr als Ablehnungsbescheid zu wertenden - Schriftsatzes des Beklagten vom xx.12.2016 in der Akte - VG x K xx.17 - des Verwaltungsgerichtes X.
Zudem mutet es befremdlich an, dass der Beklagte „sei Berlin“ als Logo verwendet, während er das Berliner Informationsfreiheitsgesetz mit Füßen tritt.
2.
Die schriftliche Einlassung des Beklagten der, darauf weise ich ausdrücklich hin, dass Land Berlin vertritt (§ 42 GGO I), deute ich als Ablehnungsbescheid (§ 15 Abs. 4 IFG), erneut ohne Bezeichnung eines Rechtsbehelfs (§ 37 Abs. 7 VwVfG).
Die vom Beklagten erstmals vorgebrachte Schutzbehauptung, ihm liege mein Antrag vom xx.10.2016 nicht vor, führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit Erhebung der Untätigkeitsklage war es dem Beklagten möglich einen entsprechenden positiven Bescheid zu erlassen und wie von mir begehrt, dass Vollstreckungsersuchen in beglaubigter Ablichtung zu übersenden.
Offensichtlich ungeübt im Bescheiden von Anträgen außerhalb der Abgabenordnung, zieht sich die Vollstreckungsabteilung des Landes Berlin Bezirk X, erneut auf formelhafte Ausführungen zu „Einwendungen gegen Rundfunkbeiträge“ zurück. Der Beklagte bietet nunmehr „großzügig“ Akteneinsicht an und macht Ausführungen zu einem nicht vorliegendem Widerspruch zu seinem, nunmehr ebenfalls als Ablehnungsbescheid - ohne Bezeichnung eines Rechtsbehelf (§ 37 Abs. 7 VwVfG) - zu wertenden, Schriftsatz vom xx.12.2016. Dass er deshalb als Beklagter vor dem Berliner Verwaltungsgericht auftritt, scheint ihm entfallen zu sein.
Sachliche Gründe, die eine Versagung meines Antrages nach dem IFG rechtfertigen, sind, den nunmehr als Ablehnungsbescheide zu wertenden Schriftsätze vom xx.12.2016 sowie xx.02.2017 - allesamt ohne Bezeichnung eines Rechtsbehelfes (§ 37 Abs. 5 VwVfG) - nicht zu entnehmen.
Der Beklagte hat dem Klagebegehren somit nicht entsprochen.
Die Klage ist daher als Anfechtungsklage gegen die Ablehnungsbescheide des Beklagten - ohne Bezeichnung eines Rechtsbehelfes (§ 37 Abs. 5 VwVfG) - vom xx.12.2016 sowie xx.02.2016 fortzusetzen.
3.
Ich Rüge die mehrfache Verletzung des Justizgewährungsanspruches Art. 19 Abs. 4 GG und die Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Art. 20 Abs. 3 GG. Insbesondere Rüge ich die nachhaltige Verletzung des Berliner Informationsfreiheitsgesetz durch das Land Berlin, vertreten durch das Finanzamt RömWillkürBäh.
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz, der durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet ist, gilt auch für den „Vorsteher“ des Finanzamtes RömWillkürBäh, der - darauf ist ausdrücklich hinzuweisen - das Land Berlin vertritt.
Nicht nur hat der Beklagte es unterlassen wenigstens den Gesetzeswortlaut zu einem Rechtsbehelf wiederzugeben, nein, er hat gar keinen bezeichnet. Der Beklagte hatte zudem nach § 25 VwVfG als Behörde des Bundeslandes Berlin eine Beratungspflicht.
Offensichtlich scheint dem Beklagten auch die freiheitlich demokratische Grundordnung unbekannt zu sein. Dem kann abgeholfen werden:
Die freiheitliche demokratische Grundordnung beschränkt sich auf diejenigen Prinzipien, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit gewährleisten. Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht dieser Ordnung aus einer Gesamtinterpretation des Grundgesetzes und seiner Einordnung in die moderne Verfassungsgeschichte zunächst folgende acht Elemente zugeordnet: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Das Bundesverfassungsgericht hat die Menschenwürde als obersten und unantastbaren Wert in der freiheitlichen Demokratie besonders herausgestellt.
Falls das Finanzamt RömWillkürBäh annimmt wir leben im Mittelalter, so irrt es.
Imperial anmutende - die Bürgerin / den Bürger wie Rotz am Ärmel behandelnde - „Willkürherrschafts-Behörden“ existieren im Bereich des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin nicht.
Das der Beklagte nun noch großspurig anführt die Klage sei unzulässig, zeigt sein völliges Unvermögen sich gesetzes- und verfassungskonform zu verhalten und für die notwendige staatliche Transparenz gegenüber dem Staatsvolk zu sorgen.
Das Verhalten des Beklagten stellt sich danach als grob willkürlich und als Missbrauch behördlicher Macht dar.
Abschließendes:
Bezüglich der Klagefortführung - als Anfechtungsklage - erfolgen weitere Sachvorträge und ergänzende Anträge nach gewährter Akteneinsicht.
Um verwaltungsgerichtliche Hinweise wird - da ich nicht anwaltlich vertreten bin - ersucht.
--- Ende Zitat ---
Dong! Runde 1 vorbei!
Nanu? Wo iss se hin die RömWillkürBäh? Ach da liegt sie ja. Voll in den verfassungsmäßigen Boden rechtlich eingearbeitet.
Yoo Lupus! Schick mehr Kohorten! Schick mehr Legionen! Jamjam!
:)
Profät Di Abolo:
Guten TagX!
Rein fiktiv natürlich, die fiktive Antwort eines fiktiven Datenschützers auf ein fiktives Anschreiben (s. oben).
Gallischer Granit!
Just do it!
:)
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