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Autor Thema: Mahnung rechtskräftig trotz unzureichender Antwort auf Widerspruch?  (Gelesen 991 mal)

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  • Beiträge: 3
Hallo alle zusammen,
folgender fiktiver Fall:

Person A erhielt Festsetzungsbescheid 1 und reagierte nicht, bei Festsetungsbescheid 2 wurde sie aktiv und schrieb einen Widerspruch (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO  wurde leider vergessen).
Die Antwort kam recht zügig, jedoch wurde in dem sehr kurzen Schreiben nur auf drei Argumente von Person A eingegangen. Einpaar Wochen später fand Person A
eine Mahnung mit der Aufforderung bis zum 17.06 den ausstehenden Betrag zu zahlen. Der Brief wurde aber erst um den 23.06 im Briefkasten gefunden.
Hat Person noch die Möglichkeit Schreiben wie auf http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835 aufzusetzen?
Ist mit der Antwort, also dem Schreiben vor der Mahnung, der Widerspruch als bearbeitet angesehen? Und die Bearbeitungsfrist von 3 Monaten gewahrt?
Wie gesagt wird in der Antwort nicht auf alle Argumente von Person A eingegangen, kann Person A dies nicht irgendwie einfordern?
Ist nicht sogar die Mahnung obsulet, weil auf die Argumente von Person A nicht vollständig eingegangen worden ist?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2016, 00:26 von seppl«

 
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