Art. 308 EGV eröffnet der Europäischen Gemeinschaft keine nennenswerten Regelungsbefugnisse in Bezug auf den Rundfunk.
Und genau dieses ist ein Trugschluß.
Die EU redet beim Rundfunk schon lange rein; man denke mal nur an die Vorgabe bezüglich Werbung, Kinderschutz, etc. Wir sind auch beim Rundfunk definitiv in einem von der EU geregelten Bereich der Wirtschaft; gleichermaßen geltend für PRR wie ÖRR, siehe Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste.
Weil vom EU-Recht belegt, gelten nicht nur die Datenschutzgrund-Verordnung auch im gesamten Rundfunkbereich, sondern auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gemäß Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union, die in Artikel 11 eindeutig festlegt, daß der Bürger das Recht hat, sich ohne behördliche Einwirkung zu informieren.
Bitte übersehe nicht, daß Rundfunk aus mehr besteht, als das Zusammenstellen und Aussenden von Filmen, Unterhaltung, etc.
Die EU wird hier früher oder später zugreifen, wenn ihr Rahmenrecht von den Mitgliedsländern derart nachhaltig ignoriert wird, wie dieses offenbar aktuell schon länger der Fall ist.
Daß die Länder ihren Rundfunk schützen dürfen, heißt nicht, daß es ihnen erlaubt wäre, alle anderen auch für den Bereich Rundfunk geltenden EU-Reglungen mißachten zu dürfen.
Bitte Obacht.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;