"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg
Gelber Brief > Erinnerung zurückgewiesen > Beschwerde zurückgewiesen > Was nun?
bruckiano:
Person B geht es in Bayern ähnlich, allerdings vorerst ohne Eintragungsanordnung, sondern nur mit Ladung zur Vermögensauskunft.
Die Erinnerung wurde vom Vollstreckungsgericht bzw. Amtsgericht zurückgewiesen, da die "formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung [...] unzweifelhaft" vorliegen.
Zu den vorgebrachten Gründen (u.a. nicht zugestellter Widerspruchsbescheid) wurde geschrieben, dass "die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels [...] vom Verwaltungsgericht" hätte geprüft werden müssen, da das Vollstreckungsgericht das nicht prüfen darf.
Person B will nun ähnlich wie Anhang 2 Beschwerde einreichen, fragt sich aber, wie hoch die anfallenden Kosten dafür sind, falls das ebenfalls zurückgewiesen wird.
bruckiano:
--- Zitat von: PersonX am 13. Mai 2016, 15:19 ---Die Erinnerung nach §766 also bei einer solchen Forderung trotz der im Gesetz stehenden Angabe, dass diese beim Vollstreckungsgericht einzulegen sei, beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Bzw. dass jedes Amtsgericht (minimal in Sachsen) seine Nicht Zuständigkeit kennen muss.
--- Ende Zitat ---
In Ergänzung zum Post vorher:
Gegen die zurückgewiesene Erinnerung kann sofortige Beschwerde beim Amtsgericht - bei dem auch das Vollstreckungsgericht angesiedelt ist - oder dem Landgericht eingereicht werden.
Weiß jemand, ob die Beschwerde entsprechend dem Zitat beim Verwaltungsgericht eingereicht werden kann/muss?
PersonX:
Die Beschwerde also die "sofortige" wird dort eingelegt wo auch die Erinnerung eingelegt wurde bzw. beim Gericht, welches als Ziel angegeben wurde. Erfolgte die Erinnerung vor einem Amtsgericht, dann wird die Angabe dazu lauten Landgericht, das sollte aber auch in dem Beschluss selbst stehen.
Erfolgte die Einlage der Erinnerung beim Amtsgericht, dann Beschwerde beim Amtsgericht oder Landgericht.
Wird die Beschwerde beim Amtsgericht eingereicht und kann dieses dem nicht abhelfen, dann wird das Amtsgericht diese auch selbst ans Landgericht weiterreichen.
Das Verfahren vor dem VG ist entweder § 123 VwGO.
Bzw. weitere wahrscheinliche Möglichkeiten könnten zu finden sein auf der nachfolgenden Seite am Beispiel Sachsen. In wie weit das auf andere Bundesländer zu übertragen sei wäre zu prüfen. Es ist möglicherweise ähnlich oder auch gleich.
Zu lesen wäre etwas mehr als das reine Zitat, diese gibt im unteren Teil letztlich nur die Möglichkeiten wieder. Und sollte nur zur Orientierung auf der Seite nützlich sein. Die Erklärung warum das wohl so sei stünde nach der roten Überschrift B.
http://www.hansklausweber.de/html/rechtsschutz_verwvollstreckung.html#Vollstreckungsm
--- Zitat ---B. Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
[...]
aa) Richtige Klageart ist, wenn man von einem Verwaltungsakt oder der Fiktion eines Verwaltungsaktes ausgeht, dann die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage 42.
bb) Verneint man den Verwaltungsakt, so kommt nur eine Feststellungsklage in Betracht, § 43 VwGO 43.
--- Ende Zitat ---
bruckiano:
Im vorliegenden fiktiven Fall ist das Vollstreckungsgericht die "Abteilung für Vollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen" des Amtsgerichts.
Die sofortige Beschwerde kann eingelegt werden bei eben diesem Amtsgericht oder dem Landgericht.
Ich persönlich glaube nicht, dass eine Beschwerde beim gleichen Gericht - auch wenn es unterschiedliche "Abteilungen" sein mögen - gute Chancen hat.
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