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Gelber Brief > Erinnerung zurückgewiesen > Beschwerde zurückgewiesen > Was nun?

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blackleaf:
Hallo Zusammen,

bitte hier dringend um Hilfe zur weiteren möglichen Vorgehensweise.

- Person A hat vom OGV einen gelben Brief erhalten wegen rückständiger Zahlungen an den BS
- Person A hat nie einen Bescheid erhalten oder bestreitet dies zumindest
- Person A hat Erinnerung nach ZPO und Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung beim Amtsgericht eingelegt - Anhang 1
  + Widerspruch wurde abgelehnt > Eintragungsanordnung auf 14.02.3016  ;D bestimmt  - Anhang 1a
  + Erinnerung wurde zurückgewiesen - Anhang 1b
- Person A hat daraufhin sofortige Beschwerde eingelegt - Anhang 2
 + Beschwerde wurde zurückgewiesen - Anhang 2a

Wie könnte Person A reagieren?

Ein Kostenbescheid ist bereits eingegangen.

Hat jemand eine Idee?

PersonX:
Leider erlebt Person A im Moment, was derzeit sehr viele erleben, Deutschland ist, so scheint es ist kein Rechtsstaat oder die Gesetze sind durch die einfachen Bürger ohne zusätzliche Hilfen nicht zu verstehen. Können also keine Anwendung finden.

Von Anfang an unverständliche Gesetze sind unbrauchbar und gehören in die Tonne.

Bedeutet:

Person A kann den Vorgang wahrscheinlich gleich nochmals vor dem Verwaltungsgericht (VG) vortragen, wie das jedoch enden wird kann keine Person B bis X vorhersehen.

----
In Sachsen gibt es bereits einen Fall, wo ein Amtsgericht (AG) den Vorgang direkt selbst an ein VG übergeben hat, weil das AG bereits feststellte nicht zuständig zu sein und diese Feststellung auch ausreichend dokumentierte, sowie ein LG dazu nochmals nachgelegt hat.

Ein neues Thema dazu wird dazu voraussichtlich noch folgen:

Es wird wohl dann zumindest für Sachsen die Aussage gelten:
"Die Zivilgerichte sind für die Zwangsvollstreckung öffentlich- rechtlicher Forderungen unzuständig.".

Die Erinnerung nach §766 also bei einer solchen Forderung trotz der im Gesetz stehenden Angabe, dass diese beim Vollstreckungsgericht einzulegen sei, beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Bzw. dass jedes Amtsgericht (minimal in Sachsen) seine Nicht Zuständigkeit kennen muss.

cleverle2009:

--- Zitat ---Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Rechtspflege ist verschiedenen Gerichtsbarkeiten zugewiesen. Die Verwaltungsgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 VwGO) soweit diese nicht durch Gesetz einer anderen Gerichtsbarkeit - etwa der Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit - übertragen sind.
--- Ende Zitat ---

Rundfunkrechtliche Streitigkeiten sind Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art.

Daher Verwaltungsgericht unzuständig.
Die Richter an den Gerichten sind wegen fehlender Judikative in Deutschland der Oberaufsicht des Justizministers unterworfen.

siehe dazu:
Richterliche Unabhängigkeit und ihre Gefährdung durch (die Art und Weise von) Beförderungen
von Bernd Brunn [PDF ~ 285 kb]
http://betrifftjustiz.de/wp-content/uploads/texte/Brunn_richterl_unabh.pdf


Grundrechte einfordern

mc_oyzo:
Und wie gings nun weiter hiermit?

blackleaf:
Momentan läuft die Klage von Person A beim VG gegen BS wegen Rechtsverletzung. Zum obigen Thema herrscht Funkstille...

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