Archiv > Pressemeldungen April 2016
Hunderte GEZ-Rebellen werden abgemahnt (??? -> belästigt)
Uwe:
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Hunderte GEZ-Rebellen werden abgemahnt
Quelle: Mittelbayerische 29.04.2016 Von Marion Koller, MZ
Gebühren-Verweigerer halten die Gerichtsvollzieher auf Trab. Immer mehr Regensburger lassen es auf die Lohnpfändung ankommen.
REGENSBURG.
18 Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts sind in der Stadt tätig. Sie klopfen täglich an die Türen von Gebührenverweigerern oder bestellen sie ein. Bei Gerichtsvollzieher Wilfried Lutz müssen monatlich 25 bis 30 GEZ-Rebellen antanzen. Seine Kollegin Petra Meyer sucht die Leute zu Hause auf, um eine gütliche Einigung zu erreichen. Sie klingelt etwa 20 Mal im Monat bei Gebühren-Schuldnern. Lutz sagt zu unserer Zeitung: „Es gibt Kollegen, die 60 bis 80 Fälle bearbeiten. Es kommt auf den Bezirk an.“
weiterlesen auf:
http://www.mittelbayerische.de/region/regensburg-stadt-nachrichten/hunderte-gez-rebellen-werden-abgemahnt-21179-art1372722.html
Nichtgucker:
Mit Abmahnungen hat das überhaupt nichts zu tun ...
Richtig müsste es "gemahnt" statt "abgemahnt" heißen.
ohmanoman:
--- Zitat von: Nichtgucker am 29. April 2016, 11:52 ---Mit Abmahnungen hat das überhaupt nichts zu tun ...
Richtig müsste es "gemahnt" statt "abgemahnt" heißen.
--- Ende Zitat ---
Quelle: Mittelbayerische 29.04.2016 Von Marion Koller.
Naja, für eine Praktikantin ;)
cleverle2009:
In meinem Fall rief der Gerichtsvollzieher den Direktor des Amtsgerichtes zu Hilfe >:D Ich warf dem Gerichtsvollzieher vor, er würde nicht nach dem Grundgesetz tätig sein dürfen. Der Direktor meint - och alles in ordnung, die arbeiten alle entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Da muss ich nachhaken, welche gesetzlichen Vorgaben das sein würden. Beamter kann der nicht sein, sonst dürfte er kein Backschisch in Form von Anteil an der Beute annehmen.
geregelt in:
Zitat
Noch deutlicher wird die Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens durch den Wegfall des § 10 GVO (Diensteinkommen). Damit ist das Alimentationsprinzip des Beamtentums aufgehoben worden. Durch die Aufhebung des § 15 GVO (Annahme von Vergütungen) ist die typische Strafvorschrift der Bestechung von Beamten ersatzlos weggefallen.
Als privater Inkassounternehmer darf er nicht hoheitlich handeln. Näheres ist dem folgenden Link zu entnehmen:
http://rechtsstaatsreport.de/gerichtsvollzieher/
Fürchtet euch nicht - das sind alles nur Menschen.
Roggi:
--- Zitat von: cleverle2009 am 29. April 2016, 14:17 ---In meinem Fall rief der Gerichtsvollzieher den Direktor des Amtsgerichtes zu Hilfe >:D Ich warf dem Gerichtsvollzieher vor, er würde nicht nach dem Grundgesetz tätig sein dürfen. Der Direktor meint - och alles in ordnung, die arbeiten alle entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Da muss ich nachhaken, welche gesetzlichen Vorgaben das sein würden. Beamter kann der nicht sein, sonst dürfte er kein Backschisch in Form von Anteil an der Beute annehmen.
geregelt in:
Zitat
Noch deutlicher wird die Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens durch den Wegfall des § 10 GVO (Diensteinkommen). Damit ist das Alimentationsprinzip des Beamtentums aufgehoben worden. Durch die Aufhebung des § 15 GVO (Annahme von Vergütungen) ist die typische Strafvorschrift der Bestechung von Beamten ersatzlos weggefallen.
Als privater Inkassounternehmer darf er nicht hoheitlich handeln. Näheres ist dem folgenden Link zu entnehmen:
http://rechtsstaatsreport.de/gerichtsvollzieher/
Fürchtet euch nicht - das sind alles nur Menschen.
--- Ende Zitat ---
Hier wurde geklärt, dass Gerichtsvollzieher Beamte sind. Da seine "Provision" gesetzlich geregelt ist, kann man auch nicht von Bestechungsgeld reden.
Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17486.msg115447.html#msg115447
Edit: Wer wundert sich denn noch über die falsche Verwendung von Begriffen? Dass dort über Gebühren und GEZ geschrieben wird, ist schon keinen Aufreger mehr wert. Wir gewöhnen uns langsam an die euphemistische Beschönigung des Zwangs und mockieren "Abmahnung statt Mahnung" :o ::) :-\
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