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Mork vom Ork:
Hier kommen noch die Links auf die Rundfunkstaatsverträge mit dem offiziellen Namen "Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)".
RStV gültig von: 01.01.2013 gültig bis: 31.12.2015 außer Kraft
RStV gültig von: 01.01.2016 gültig bis: 30.09.2016 außer Kraft
RStV gültig vom: 01.10.2016
Mork vom Ork:
Hier noch der Link auf ein Bremerhavener Ortsgesetz zu Straßenausbaubeiträgen:
Ortsgesetz über die Erhebung von Beiträgen nach § 17 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Bremerhaven (Straßenbaubeitragsortsgesetz) vom 21. März 2002
Dieses Gesetz ist sehr ähnlich den Bestimmungen des RBStV, siehe hier:
--- Zitat ---§ 13
Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner.
(2) Mehrere Beitragsschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.
(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts auf diesem.
--- Ende Zitat ---
Mork vom Ork:
Ich habe endlich auch die ausführliche Begründung zum RBStV gefunden, siehe hier:
Rathaus Bremen Senatskanzlei - >REFERAT 11 - MEDIEN UND IT
Rathaus Bremen Senatskanzlei -> Begründung des RBStVs als PDF
Mork vom Ork:
Hier noch ein Zitat aus dem Straßenbaubeitragsortsgesetz Bremerhaven:
--- Zitat ---Straßenbaubeitragsortsgesetz
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Die Stadt Bremerhaven erhebt nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes - sofern Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch nicht erhoben werden können - zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung ihrer Straßen, Wege und Plätze (Erschließungsanlagen) Beiträge von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen wirtschaftliche Vorteile bietet.
--- Ende Zitat ---
Hier werden korrekterweise nur die Grundstückseigentümer zu Beiträgen herangezogen, die wirtschaftliche Vorteile aufgrund der Nutzungsmöglichkeit der angrenzenden Straßenanlagen haben. Das
--- Zitat ---§ 4
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand
Die Stadt trägt den Teil des Aufwands, der
a)
nach Maßgabe des § 5 von ihr zu tragen ist (sog. Mehrbreitenaufwand und Gemeindeanteil),
b)
bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands nach § 6 auf ihre Grundstücke und Erbbaurechte entfällt.
--- Ende Zitat ---
Hieraus wird klar, dass niemals die vollen Kosten als Beiträge umlegbar sind. Der Gemeindeanteil ist von der Stadt selbst zu tragen.
Auf den Rundfunkbeitrag bezogen, würde der anteilige Nutzen des Rundfunks für die Allgemeinheit auch von der Allgemeinheit finanziert werden müssen und von den Nutzern dann ein entsprechend des Nutzungsvorteils bemessener Beitrag erhoben werden.
Mork vom Ork:
Es gibt auch die Originalversion des "Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 17. September 1991" hier:
Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 17. September 1991 außer Kraft
Veröffentlichungsdatum:25.09.1991 Inkrafttreten26.09.1991 FundstelleBrem.GBl. 1991, 273
Gliederungsnummer:225-c-1
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