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Autor Thema: Formularzwang für Vollstreckungen ab 1.4.2016 (nicht beim Rundfunkbeitrag)  (Gelesen 2272 mal)

C
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Edit "Bürger":
Diese Meldung hat augenscheinlich keine Bedeutung bzgl. "öffentlich-rechtlicher Forderungen" wie dem sog. "Rundfunkbeitrag". Siehe bitte auch Folgekommentar.
Der Thread bleibt aus diesem Grund geschlossen.





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haufe.de, 31.03.2016

Neuer Formularzwang für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher ab 1.4.2016

von Haufe Online Redaktion

Zitat
Kein Witz! Ab dem 1. April gilt der Zwang zur Nutzung des amtlich vorgegebenen Formulars auch für einfache Zwangsvollstreckungsaufträge wegen Geldforderungen. Grundlage ist die Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GVFV).

Bereits zum 1.1.2013 wurde im Zuge der Reform der Zwangsvollstreckung der Grundstein für die Verpflichtung zur Nutzung amtlicher Formulare im Rahmen der Zwangsvollstreckung gelegt.
Formularzwang in der Zwangsvollstreckung nimmt seinen Lauf

Zunächst hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein Formular für den Antrag auf Erlass von Pfändungs- und  Überweisungsbeschlüssen sowie richterlichen Durchsuchungsanordnungen herausgegeben.

-    Die Formulare machten in der Praxis anfänglich Schwierigkeiten, weil sie zu rigide formuliert waren.
-    Der BGH hatte Widersprüche und zu wenig flexible Vorgaben moniert (BGH, Beschluss vom 13.2.2014, VII ZB 39/13).
-    Der BGH sah in den unflexiblen Formulierungen eine Einschränkung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs und des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz.
-    Der Verordnungsgeber hat hierauf reagiert und die Formulare zum 25.6.2014 geändert.[..]

Weiterlesen auf:
https://www.haufe.de/recht/weitere_rechtsgebiete/Neuer-Formularzwang-fuer-Vollstreckungsauftraege-an-den-Gerichtsvollzieher-ab-142016-_216_345262.html?ecmId=18624&ecmUid=3393694&chorid=00954390&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FRecht%2F314%2F00954390%2F2016-04-01%2F


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auf der Seite werden aber auch die Ausnahmen geschrieben:

Hervorhebung fett und kursiv
Zitat
Ausnahmen vom Formularzwang

Gemäß § 1 Abs. 2 GVFV gelten zwei Ausnahmen vom Formzwang:

    Der Formularzwang gilt nicht, wenn der Auftrag ausschließlich die Zustellung eines Schriftstückes zum Inhalt hat oder
    wenn ein Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen dient.


Edit "Bürger":
Diese Meldung hat augenscheinlich keine Bedeutung bzgl. "öffentlich-rechtlicher Forderungen" wie dem sog. "Rundfunkbeitrag".
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