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Autor Thema: VG: Verfahren fortführen nach Urteil vom 18.03.2016 / BVerwG 6 C 6.15  (Gelesen 9129 mal)

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Fiktive Klageabweisung: http://bit.ly/2ebYPMb

("...Besitzt seit 30 Jahren keinen TV mehr" wurde leider beim Text-Kopier Vorgang nicht entsprechend abgeändert)

Welche Mittel hätte Person A, um nach der Klageabweisung:
  • Weiterhin unGEZahlt zu bleiben?
  • Eine angedrohte Zwangsvollstreckung ("Mahnung") des SWR abzuwehren? (Ein Schreiben auf die "Mahnung" nach Vorlage http://bit.ly/2fkoqFj wurde versandt)

Person A fragt sich ebenfalls, ob ein Risiko besteht das die eigene Bonität durch die Einleitung der Zwangsvollstreckung negativ beeinflusst werden könnte (Stichpunkt "Finanzierung")?


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M
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Welche Mittel hätte Person A, um nach der Klageabweisung:
  • Weiterhin unGEZahlt zu bleiben?
  • Eine angedrohte Zwangsvollstreckung ("Mahnung") des SWR abzuwehren? (Ein Schreiben auf die "Mahnung" nach Vorlage http://bit.ly/2fkoqFj wurde versandt)
Vielleicht könnte es sein, dass mensch
1. Berufungsantrag stellen - wie in der Rechtmittelbelehrung genannt - Frage: Wer kann abhelfen? Wenn BVerfG sagt "ja, Befreiung geht" und VG sagt "nein, wir wissen nicht wie"
2. auf 1. verweisen ,
- oder?
Zitat
keine Rechtsbereatung!

----
Anmerkung zur Urteilsbegründung aus Freiburg:
Na das ist ja spannend: Das BVerfG meinte am 12.12.12:
Zitat
Die Verweisung auf die Stellung eines Befreiungsantrags und den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist dem Beschwerdeführer zumutbar; insbesondere entsteht ihm kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BVerfGG. Eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG ist nicht angezeigt.
Und schon am 26.10.16 (vier Jahre später!) sagen Verwaltungsrichter (immer noch): Ja, kann sein, aber
Zitat
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung offen gelassen, unter welchen Voraussetzungen eine Beitragsbefreiung in solchen Fällen in Betracht kommt.
Denn die Bundesverfassungsrichter Kirchhof, Schluckebier und Baer trugen dem Beschwerdeführer des Jahres 2012 zwar auf, er möge auch ohne
Zitat
fachgerichtlichen Rechtsschutz [...]die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen
- Aber: Der Anstaltsrundfunk und die Richter des Verwaltungsgerichtes erkennen in dem Satz des Bundesverfassungsgerichts
Zitat
Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.
nicht die Voraussetzungen der Beitragsbefreiung.

Patt!  ???


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Habe heute wieder etwas Schönes entdeckt im Urteil: BVerwG 6 C 16.15.

Zitat
BVerwG 6 C 16.15
http://bundesverwaltungsgericht.de/de/170316U6C16.15.0

RN 17
Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <201>; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>).

Da behauptet das BVerwG doch glatt, dass die Rechtfertigung für die Rundfunkbeitragspflicht deren Finanzierungszweck sei! Das sieht das BVerfG aber ganz anders:

Zitat
2 BvL 9/98 vom 19.03.2003
http://www.bverfg.de/e/ls20030319_2bvl000998.html

RN 50
(1) Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.

Desweiteren stellt das BVerwG die Rundfunkbeitragspflicht immer noch auf Rundfunkteilnehmer ab! Das BVerfG hat den Rundfunkteilnehmer so definiert:
Zitat
1 BvR 199/11 vom 22.08.2012
http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.html

RN 16
Die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs werden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben. Zunächst hatten die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung der Rundfunkgebühr. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; 119, 181 <219>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, S. 649). Die Rundfunkgebühr ist außerdem dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG, BVerfGE 90, 60 <105>; 92, 203 <238>; 121, 30 <46>) zuzuordnen.

Ebenso hat das BVerfG geurteilt, dass nur die Rundfunkgebühr das geeignete Mittel der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt. Leider habe ich das auf die Schnelle nicht gefunden.


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Zitat
Ebenso hat das BVerfG geurteilt, dass nur die Rundfunkgebühr das geeignete Mittel der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt. Leider habe ich das auf die Schnelle nicht gefunden.
"Nur die Gebühr" hat es wohl eher nicht gesagt. Damit würde es den Spielraum des Gesetzgebers zu weit einschränken. Vielleicht hat es mal gesagt, dass Gerätegebühr "ein angemessenes Mittel" ist. Die Verwaltungsgerichte nehmen dann die Argumentation zusammen mit ihrer umfassenden Weltformel Gerät=Person=Personengruppe=Haushalt=Wohnung=Zweitwohnung=gewerbliches Auto, womit die "verfassungskonforme Angemessenheit pro Empfangsgerät zu bezahlen" willkürlich ausgeweitet wird. Ein Glück haben die Länder den Rundfunkbeitrag nicht an Schuhsolen festgemacht, sonst würde ganz Deutschland barfuß laufen.


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