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Autor Thema: Widerspruchsbscheid vom WDR erhalten (02.2016), wie aktuell Klage begründen?  (Gelesen 8476 mal)

c
  • Beiträge: 1.025
 #13
Zitat
Ich meine mal gelesen zu haben, dass der Antrag dann zwar vielleicht gewonnen wird, aber die Kosten vom Kläger/Antragsteller zu tragen sind, da kein akutes Rechtsschutzbedürfnis besteht...


ich sehe grad am Gesetzestext https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html, dass der Antrag (80 V) zum Gericht jetzt schon gestellt werden kann, da die Behörde ihn im Widerspruchsbescheid abgelehnt hat:

Zitat
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1.
    die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
    eine Vollstreckung droht.


der Antrag kann also gestellt werden, aber muss er...? die Kostenentscheidungen (gerichtskosten) fallen doch meist gegen den Antragsteller aus...?



hier http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php#1 (dank an Nichtgucker für den link)

finde ich folgenden Hinweis zum Antrag 80 V an das Verwaltungsgericht:
Zitat
Im Übrigen kann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu jeder Zeit gestellt werden. Die Einhaltung einer bestimmten Frist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Antrag kann also gleichzeitig mit dem Widerspruch und der Anfechtungsklage, aber auch noch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Eine Entscheidung über den Widerspruch oder der Klage muss nicht abgewartet werden.


Ich weiß echt nicht, ob ich mir unter diesen Voraussetzungen die Mühe mit einem 80- V-Antrag bzw. dessen Begründung jetzt schon machen würde...



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. März 2016, 03:39 von cecil«
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r
  • Beiträge: 10
#cecil: Vielen Dank, für die erklärenden Kommentare  :)  Wahrscheinlich ist der Antrag 80 V derzeit unnötig.
Ist es denn möglich, den Antrag erstmal zurückzunehmen und später bei Bedarf (drohende Vollstreckung) wieder zu stellen? Oder entfällt diese Möglichkeit, sobald so ein Antrag einmal gecancelt wurde?


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c
  • Beiträge: 1.025
Ist es denn möglich, den Antrag erstmal zurückzunehmen und später bei Bedarf (drohende Vollstreckung) wieder zu stellen?...

ich denke, das geht. vielleicht kann noch jemand andres hier eine Einschätzung dazu abgeben.

mit so einer frage kann man sich auch sehr gut ans Verwaltungsgericht wenden, telefonisch zum Beispiel. hat ein Bekannter von mir gemacht....


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e

erc

  • Beiträge: 34
Eine Person mietet bei der anderen Person eine Wohnung.
Darüber wird ein Dokument erstellt --> Mietvertrag.
Person, die mietet --> Mieter
Person, die vermietet --> Vermieter/Eigentümer
Aus dem Mietvertrag gehen Rechte und Pflichten für beide Seiten.

Zitat
Für das Mietrecht gelten im deutschen Recht die §§ 535 bis 580a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

BGB enthält keine Verpflichtung aus dem Vorgang (Mieten) und aus dem Dokument (Mietvertrag) gegenüber der LRA.

Eine Verpflichtung geht nur aus dem RBStV. Nur wenn eine Person, eine Wohnung, die als Wohnung legaldefiniert wurde, selbstbewohnt. D.h. eine Person muss ein Dokument vorweisen (wie ein Mietvertrag, aber ein anderes Dokument des Rundfunkrechts), nach diesem dieser Person im Rundfunkrecht gestattet wird, die Wohnung selbst zu bewohnen. In diesem Dokument muss die Person als Inhaber stehen. Fehlt dieser Dokument, darf die Person keine Wohnung im Rundfunkrecht  bewohnen, da ihr dafür notwendige Rechte fehlen.

Ist ein interessanter Punkt.

So ungefähr hat eine Person X ebenfalls seinen Widerspruch begründet.

Ist schon ein paar Monate her, dass das geschah. Person X lässt sich überraschen, was dabei herauskommt.
In der Zwischenzeit ist Person X auch wieder umgezogen. Das könnte vor Gericht zu ihren Gunsten ausgelegt werden, dass Person X nur vorrübergehend (d.h. nur wenige Monate) in einer Wohnung zur Untermiete gewohnt hat, dort noch kürzer auch wirklich gelebt hat (beruflich an einer anderen Ecke Deutschlands) und deshalb nicht von einer Wohnung im Sinne des Rundfunkrechts auszugehen ist.
Die Hauptmieterin Y war vom Beitrag befreit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juli 2017, 22:28 von Bürger«

 
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