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Autor Thema: Nordrhein-Westfalen: Pfändungs- und Einziehungsverfügung  (Gelesen 5319 mal)

B
  • Beiträge: 3
Hallo liebe Leute,

Es geht um eine Person, nennen wir Ihn A.

A hat schon seit einiger Zeit Bescheide des BS erhalten und diese ignoriert. Auch als ein Schreiben vom GV ankam, in dem stand, dass der GV an einem bestimmten Tag vorbei kommt, wurde dieses ignoriert. Abgesehen davon ist A berufstätig und zu Arbeitszeit des GVs nicht verfügbar.

An besagtem Tag hatte A ein Schreiben vom GV im Briefkasten, auf dem er aufgefordert wurde sich am nächsten Tag telefonisch zu melden, was ebenfalls nicht geschah.

Nun hat A eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhalten und konnte noch nicht mal einen Betrag von 2,99 in einem Supermarkt mit seiner Bankkarte bezahlen.

Der Drittschuldner ist jetzt die Bank bei der A ein Girokonto hat. Als Gläubiger ist der WDR K, AZD/BS und AdÖR in K angegeben. Der Gesamtbetrag beläuft sich nunmehr auf 621,96 Euro.

A hat jetzt 2 Wochen Zeit um der Bank zu erklären ob und inwieweit die Forderungen als begründet anerkannt werden und A bereit ist sie zu zahlen.
Ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben und ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits andere Gläubiger gepfändet ist.

A hat zudem noch 4 Wochen Zeit Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Die Frage ist natürlich jetzt; Was muss A tun um 1. sein Konto wieder nutzen zu können und 2. wie kann er das Ganze bestmöglichst und langfristig umgehen.

Ich habe hier zwar schon sehr viele Beiträge gesehen und gelesen aber wirklich durchblicken konnte ich bisher nicht wirklich.

Mich würde es persönlich interessieren was man in einer solchen Situation am besten machen kann.

Vielen Dank!

Der Berni


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c
  • Beiträge: 873
Tja, schreib doch mal Deiner Ministerpräsidentin und frag Sie mal, was sie davon hält, wenn du, nur weil du den Rundfunkbeitrag als rechtswidrig ablehnst und das Staatspropaganda-Fernsehen nicht noch finanziell unterstützen willst, dir jetzt kein Essen mehr kaufen kannst.

Weise sie ruhig auch auf die kommenden Wahlen hin.

Ansonsten siehts bitter aus. Mit Bescheiden ignorieren kommt man leider nicht weiter.


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P
  • Beiträge: 3.997
Innerhalb der 4 Wochen kann das Konto in ein P Konto gewandelt werden. Das funktioniert jedoch nicht wenn es ein Gemeinschaftskonto ist, oder bereits ein P Konto bei einer anderen Bank besteht.

Die Bank selbst dürfte nur den Betrag der Forderung einfrieren, alles darüber dürfte die Bank nicht zurück halten. Das ist unabhängig vom P Konto.

Was eine Person x nicht versteht, warum wird immer erst versucht zu reagieren, wenn das Kind so weit in den Brunnen gefallen ist. Das ist doch nicht hilfreich.

Der Bank jetzt zu erklären, dass die Pfändung rechtswidrig ist, dazu müsste eine Person A den Grund erklären. Die Bank hat Person A sicherlich erklärt, dass Person A dazu vor das VG ziehen muss und Sie keine andere Möglichkeit haben, weil Sie an Gesetzte gebunden wären. Die Frage, welche dabei öffentlich nicht beantwortet wird, warum die Bank offensichtlich rechtswidrige Forderungen erfüllen möchte. Das liegt an dem unglaublichen Ablaufplan bei der Vollstreckung im Verwaltungsrecht, welch unabhängig von einem Richter abläuft, rein auf der Behauptung "Bescheide wären Bestandskräftig und somit vollstreckbar". Es wird an keiner Stelle nach dieser Behauptung geprüft ob diese stimmt. Jedes Organ verlässt sich auf die Richtigkeit der Aussage und erklärt, das er nur ausführe. Person A wäre besser beraten gewesen zumindest mit dem Erhalt von Post eines GV zu reagieren, nicht das die Möglichkeit dann besser ausgesehen hätte, aber es wäre nicht das Konto mit einer Speere belegt wo sich Person A mit der Bank rum ärgern muss. Die Bank steht bei Pfändung nicht auf Seite der Kunden sondern versucht selbst schuldlos zu bleiben.

An dieser Stelle ist Hilfe hier im Forum zu suchen deutlich zu spät. Weil das mit Sicherheit nur Personen richtig beantworten können, welche ähnlich spät mit Reaktion dabei waren.

Empfehlung persönlich zum VG gehen. Zuerst viele Fragen stellen und dann eine Klage zur Niederschrift abgeben. Und höllisch auf passen was Person A von sich gibt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Februar 2016, 23:06 von PersonX«

B
  • Beiträge: 3
Erstmal danke für die Antworten. Ich werde das weiter geben.

A sagte mir, dass die Schreiben der Aufforderung grundsätzlich als normaler Postbrief kam. Kein Einschreiben oder dgl. Es ist nun die Frage ob er den Empfang der Aufforderungen abstreiten kann (Handyanbieter bekommen ja auch keine Kündigungen wenn sie nicht per Einschreiben ankommen  ;) )

Auch von seiner Bank wurde er schon informiert und gibt sich überrascht, da der GV der sich ankündigte und um Rückruf bat aus beruflichen Gründen weder empfangen noch kontaktiert werden konnte (Jeder kennt ja die großzügigen Arbeitszeiten eines GVs)

Das P-Konto wurde schon beantragt da es weder eine Gemeinschaftskonto, noch ein P-Konto bei einer anderen Bank existiert. Es wird auf Antwort gewartet, wobei der Sachbearbeiter der Bank schon mitgeteilt hat, dass er ihm nicht mehr helfen kann. Die Nachricht kamm allerdings vor dem Antrag des P-Kontos.

Wenn sich A also jetzt ahnungslos über nicht erhaltene Schreiben des BSs geben würde???

Des Weiteren kann ja nur eine Vollstreckung vollzogen werden wenn zwei Vertragspartner auf dem selben Vertragsdokument eine Unterschrift hinterlegt haben und tatsächlich keine Zahlung erfolgt ist oder irre ich mich?

Was meint PersonX mit VG?


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P
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Hinsichtlich des letzteren Punktes Vertrag, es gibt keinen Vertrag sondern eine Verwaltungsvollstreckung, der Ablauf ist mit einer Privat rechtlichen Vollstreckung nicht identisch. Ebenso unterscheiden sich teilweise die Rechtsmittel und wann diese zu nutzen sind. Unterschriften wird eine Person A wahrscheinlich vergeblich suchen.


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B
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Was meint PersonX mit VG und welche Fragen sollte A stellen?

Woher nimmt sich den eine nicht rechtskräftige Firma das Recht raus eine Verwaltungsvollstreckung durchzuziehen?


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P
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VG Verwaltungsgericht
Alle Fragen, welche im Bezug zu einer Vollstreckung ohne Bescheid bzw. Verwaltungsakt sinnvoll sein mögen.

Diese "nichtrechtfähige" Einrichtung gibt vor nur im Auftrag zu handeln. Und zwar im Auftrag eines Gläubigers.

Und dieser vermeintliche Gläubiger denkt von sich, er wäre eine Behörde, welche der Selbstverwaltung unterliegt. Es bleibt einer Person A offen das anzufechten.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Mich würde in dem hier geschilderten Fall mal interessieren, wie der GV an
die Bankdaten von Person A gekommen ist.

Ich kenne nämlich eine Person B, die den Beschluss gefasst hat,
unter Berufung auf Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz in die Totalverweigerung
zu gehen, d. h. z. B. eine Vermögensauskunft oder ähnliches wird es
von Person B nicht geben, worauf Person B in seiner Schreiben an
den Beitragsservice auch hinweist. Da die Verweigerung von Auskunft
einen wichtigen Schritt des passiven Widerstandes für Person B ist,
wäre es schon ärgerlich, wenn der GV über Dritte seine Bankdaten
erhalten könnte und sie sich hier eine andere Strategie überlegen
müsste.


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
Mich würde in dem hier geschilderten Fall mal interessieren, wie der GV an
die Bankdaten von Person A gekommen ist.

Bei einem Betrag ab, bzw. über 500 € kann ein GV (GV ist selbst keine Behörde) bei anderen Behörden um Daten ersuchen. Die einfachste Möglichkeit, Abfrage nach PKW Zulassung, die rücken dort bei entsprechender Anfrage die gesamten Daten raus, inklusive Bankverbindung.  -> Wieso das geht, dass sollte mal geprüft werden.

Möglichkeit 2 für GV, falls es ein kleiner Ort ist, also wenig Banken, alle anschreiben und auf passende Antwort warten.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?

A hat zudem noch 4 Wochen Zeit Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.


Hieraus entnehme ich, dass es immer noch möglich ist, vor dem Verwaltungsgericht zu klagen (?). Denn Person B (siehe oben) hat bisher gegen alle Festsetzungsbescheide Widerspruch bei der in den Schreiben angegebenen Adresse eingelegt, aber bisher noch keinen Widerspruchsbeschluss erhalten.

Person B vertritt bei seinen Widersprüchen die Auffassung, dass der RBStV gegen eine ganze Reihe von rechtsstaatlichen Grundprinzipien verstößt und vor allem wesentliche Kennzeichen einer guten Demokratie in Frage stellt. Zu diesen Kennzeichen gehören nach Ansicht von Person B beispielsweise der Schutz von Minderheiten (Menschen ohne Rundfunk und Fernsehen) und der Schutz von Opposition (Gegner des RBStV und/oder des örR).

Politische vertritt sie mittlerweile die Auffassung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ganz abgeschafft (durch Privatisierung nach dem Vorbild der Telekom-Aktie) werden sollte. Eine echte Existenzberechtigung hat ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk schließlich nicht, insbesondere wenn man bedenkt, dass Rundfunk und Fernsehen als Informationsmedium schon lange ausgedient haben. In dieser Hinsicht ist das Internet wesentlich schneller und aktueller und Zeitungen sind detaillierter, ausführlicher und in der Regel auch differenzierter. Es bleibt dem örR also nur die Unterhaltungskomponente, bei der dem Bürger nicht vorgeschrieben werden kann, wie er sich zu unterhalten hat (wir leben schließlich nicht im alten Rom). 


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