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Autor Thema: Mahnung mit Androhung zur Vollstreckung nach Widerspruch (Niedersachsen)  (Gelesen 2601 mal)

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  • Beiträge: 2
Bei der fiktiven Person A aus Niedersachsen kamen die bekannten Schreiben von der GEZ zur Zahlung der Rundfunkbeiträge bis zum Festsetzungsbescheid im September 2015.

Obwohl Person A davon ausging, dass in Niedersachsen das Widerspuchsverfahren abgeschafft wurde, stand im Festsetzungsbescheid, dass innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Bescheid eingelegt werden kann.

Person A schickte deshalb ein Widersspruchsschreiben per Einschreiben an den Beitragsservice. Person A beantragte in dem Schreiben auch die Aussetzung der Vollziehung und die Befreiung der Gebührenpflicht als besonderen Härtefall nach dem Urteil des VG Osnabrücks vom 1.4.2014, wonach auch das Nichtbereithalten von Rundfunkempfangsgeräten eine besondere Härte darstellt. 

Drei Monate später kam eine Textbaustein-Anwort vom Beitragsservice mit der Überschrift "Ihr Rundfunkbeitrag", die sich inhaltlich überhaupt nicht auf Person A's Widerspruch bezog.

Einen weiteren Monat später erhielt Person A eine Mahnung mit der Aufforderung, den Mahnbetrag bis zum 17.01.2016 auszugleichen. Es wurde mit Vollstreckung gedroht, wenn Person A den Betrag nicht bis zum 17.01. überweisen würde.  :(

Person A ist jetzt nicht sicher, wie sie weiter vorgehen soll.

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim VG stellen oder warten, bis der Vollstreckungsbescheid kommt und dann den Antrag stellen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Januar 2016, 18:43 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.596
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Nur auf die Schnelle:

Falls das Widerspruchsverfahren in Niedersachsen abgeschafft worden sein sollte (evtl. aber optional doch die Möglichkeit dazu bestünde - wie z.B. in Bayern?), dann wäre die Rechtsbehelfsbelehrung ggf. fehlerhaft - wodurch sich die Rechtsmittelfrist wohl auf 1 Jahr verlängern würde (vom Zeitpunkt des Zugangs des FestsetzungsBESCHEIDs).

Seit September 2015 ist noch kein Jahr vergangen - insofern erübrigt sich diese Frage vermutlich vorerst...
...und es würde wohl erst einmal allgemein das gelten, was auch in anderen Fällen gilt bzgl.
"Mahnung trotz Widerspruch"/ "Mahnung ohne WiderspruchsBESCHEID"

Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Mahnung trotz Widerspruch"/ "Mahnung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse...

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch ansatzweise Optionen gegen eine "Mahnung" oder auch gegen eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von ARD-ZDF-GEZ - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte unter:

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine derlei allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.


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