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Autor Thema: Die unzulässige Fiktion des gruppennützigen Vorteils durch Gall und Schneider  (Gelesen 2392 mal)

K
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Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

§ 2 Absatz 1 Satz 1 RStV definiert bekanntlich folgendes:

"Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen."

Entscheidend kommt es mir hierbei darauf an, dass Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist. Dies bedeutet, die Allgemeinheit als solche hat aus dem Vorhandensein des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einen (infra-) strukturellen Vorteil.

Das Duo Andreas Gall und Axel Schneider (beide kommen vom Bayerischen Rundfunk) macht im Hahn/Vesting (Hahn/Vesting, Vierter Teil, Teil B, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Vorbemerkung, Rn. 37) daraus folgendes:

"Der Vorteil der Gesamtveranstaltung Rundfunk kommt dabei jenen sozialen Gruppen (Ehepaare, Familien, eingetragene und nichteheliche Lebenspartner, Wohngemeinschaften, Belegschaften, Fahrer und Beifahrer etc.) zugute, die sich in den erfassten Raumeinheiten aufhalten. In diesen Raumeinheiten – und nicht etwa unter freiem Himmel – findet in aller Regel auch der Rundfunkempfang statt. Mithin besteht für die Beitragsschuldner – die Inhaber der jeweiligen Wohnung oder Betriebsstätte – nicht nur die für Beiträge charakteristische Gruppennützigkeit, sondern auch die räumliche Nähe zum finanzierten Vorzugsangebot (Kirchhof, Rechtsgutachten, S. 43). Dass die Summe der Gruppenmitglieder weitgehend mit der Allgemeinheit identisch ist, steht der Gruppennützigkeit nicht entgegen (Bosmann, K&R 2012, 5 [9]; krit. Hain in: Stern u. a., Neuordnung der Finanzierung, S. 35, 38)."

Das bedeutet nun folgendes:

Gall und Schneider wissen, dass ein Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne einen gruppennützigen Vorteil voraussetzt, der durch ebendiesen Beitrag entgolten wird. Nun ist die Definition des Begriffs "Rundfunk" in § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV dabei etwas hinderlich, weil darin steht, dass Rundfunk für die Allgemeinheit bestimmt ist - und eben nicht lediglich für eine bestimmte Gruppe aus dieser Öffentlichkeit. Denn das wesentliche Merkmal des Rundfunks ist es, für die breite Öffentlichkeit, mithin also die Allgemeinheit bestimmt zu sein - und eben nicht lediglich für eine bestimmte Gruppe aus dieser Allgemeinheit.
Deshalb greifen sie zu einer List: Sie sagen einfach, die Allgemeinheit bestehe aus vielen einzelnen "sozialen Gruppen", also aus "Ehepaaren, Familien, eingetragenen und nichtehelichen Lebenspartnern, Wohngemeinschaften, Belegschaften, Fahrern und Beifahrern etc." Und schon wird aus dem strukturellen Vorteil, den die Allgemeinheit aus dem Vorhandensein des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, weil dieser für die Allgemeinheit bestimmt ist, ein gruppennütziger Vorteil. So einfach geht das. Man teilt die Allgemeinheit gedanklich einfach in viele einzelne Gruppen auf. Und schon ist der strukturelle Vorteil der Allgemeinheit ....SCHWUPPS... ein gruppennütziger Vorteil einer einzelnen "sozialen Gruppe".

Dass es sich jedoch nicht mehr um Rundfunk nach der Definition des § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV handelt, wenn lediglich eine bestimmte Gruppe aus der Allgemeinheit aus der Empfangsmöglichkeit einen Vorteil hat, wird dabei übersehen. Um Rundfunk handelt es sich immer dann, wenn die breite Öffentlichkeit, d.h. die Allgemeinheit als solche erreicht wird. Unzulässig ist es, diese Allgemeinheit einfach gedanklich in einzelne Gruppen zu unterteilen, um für diese jeweils einen gruppennützigen Vorteil zu fingieren.


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G
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Sehr gut.

Wenn eine Gruppe der Allgemeinheit einen besonderen Vorteil hat, ist es nach der Definition des § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV kein Rundfunk!

Wenn keine Gruppe der Allgemeinheit einen besonderen Vorteil hat, ist es kein Beitrag.

So Herr Intendant, was soll es jetzt sein? Welche der Optionen trifft eher zu?


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907

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts

Die ............abgabe belastet private Haushalte ebenso wie gewerbliche Verbraucher, die private ebenso wie die öffentliche Hand. Gemeinsam ist den Abgabeträgern nur ............ Die bloße Nachfrage nach dem gleichen Wirtschaftsgut aber formt die Verbraucher nicht zu einer Gruppe, die eine Finanzierungsverantwortlichkeit für eine bestimmte Aufgabe träfe. Die Nachfrage mag Anknüpfungspunkt für eine Verbrauchsteuer sein, taugt aber nicht als Grundlage für eine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit, die den Nachfrager für eine bestimmte struktur-, arbeitsmarkt- und energiepolitische Sicherung in Pflicht nimmt.

Der Kreis der ............... ist somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf.


Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
Das Interesse an einer Stromversorgung ist heute so allgemein wie das Interesse am täglichen Brot. Die Befriedigung eines solchen Interesses ist eine Gemeinwohlaufgabe des Parlaments, das Finanzierungsinstrument die Gemeinlast der Steuern.
Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html

Auch diese Aussage des gleichen Urteils passt, zumindest wenn man die von den Rundfunklern so gepriesene Wichtigkeit des örR zugrunde legt.


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