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Autor Thema: Erinnerung/Beschwerde mit Verweis auf Tübingen II+III  (Gelesen 4764 mal)

D
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Ich werde mal diesen Thread nutzen um gegebenenfalls einen weiteren fiktiven Vorgang weiter zu disktutieren, sofern ein noch ein weiterer Fall zur Veranschaulichung nötig ist, da auch in Erwägung gezogen wird einige Ansätze aus einer weiteren fiktiven Beschwerde zu posten. Ein solcher fiktiver Fall ist unter Umständen interessant für Fälle in denen das mit der Empfangsbestreitung möglicherweise nicht greift.

Zum Hergang:

-Hier wurden diverse farbige und nicht farbige Briefe ungeöffnet zurückgeschickt, gezahlt wurde nie
-auf GV Vorladung wurde fristgerecht mit Erinnerung und persönlicher Übergabe reagiert
-Eintragungen und Abgabe irgendwelcher Auskünfte sind offensichtlich bisher nicht erfolgt.
-wie zu erwarten Zurückweisung der Erinnerung mit irgendeinem Standardformschreiben seitens AG
-nun: Beschwerde ans LG (Auszug im folgenden Post).

(ggfalls Posts aus dem anderen Thread entfernen)

Auch bei einer weiteren Person wurde ein Hinweis auf die aktuellen Tübinger Urteile vom 8.1 und 9.9 ignoriert und die Erinnerung mit einem offenbar vorgefertigten Beschluss mit Hinweis auf BGH 11.06 und BGH 08.10 (der sich allerdings nur gg AG und LG Mannheim richtet) abgelehnt. Diese Person schreibt gerade an einer Beschwerde, da sie sich von der Unkenntnis gewisser anderer Personen in nicht näher definierten Amtsverhältnissen nicht so schnell einschüchtern lässt. :laugh:

[...] Erinnerung mit einem offenbar vorgefertigten Beschluss mit Hinweis auf BGH 11.06 und BGH 08.10 (der sich allerdings nur gg AG und LG Mannheim richtet) abgelehnt. [...]

...in diesem Zusammenhang evtl. von Interesse
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html

...gibt es nähere Infos zu dem erwähnten
"Beschluss BGH 08.10 (der sich allerdings nur gg AG und LG Mannheim richtet)"?

Tach, der Link/Hinweis ist dieser Person bereits bekannt, es ist nur unsicher hinsichtlich Anwendbarkeit da nicht erhaltene Bescheide möglicherweise ungeöffnet zurückgeschickt/zurückgewiesen wurden. Da kann man evtl. nur mit "nichts von dem im Vollstreckungsbescheid/Beschluss genannten Gläubiger erhalten" argumentieren.

Hier der Beschluss vom 08.10 zur Ansicht. Kassiert allerdings nur 2 Urteile aus Mannheim.

Der bezeichnete Beschluss aus Mannheim lässt sich unter VII ZB 11/15 finden und ist ähnlich mit BGH I ZB 64/14, nur dass hier der Gläubiger erinnert hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2015, 17:45 von Delorna«

D
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Aus der Begründung

Zitat
I)
Die Zurückweisung der Erinnerung vom xx.xx.2015 (dem AG übermittelt durch den Gerichtsvollzieher am xx.xx.2015) wird unter anderem  mit dem BGH Beschluss vom 11.06.2015 – Az. I ZB 64/14 begründet. Dieser Beschluss wurde auch von GV xxx in seinem Begleitschreiben an das Amtsgericht angeführt, mit dem Hinweis, dass durch diesen angeblich die „Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ bestätigt worden sei.
Gegen diese Sicht sind folgende Einwände zu nennen:
1)
Der Beschluss I ZB 64/14 des BGH argumentiert gegen den Beschluss des LG Tübingen 5 T 81/14 vom 19.05.2014 und hebt dieses auf. Die Erinnerung vom xx.xx.2015 wird jedoch durch folgende Beschlüsse begründet:
LG Tübingen Az. 5 T 296/14 vom 08.01.2015
LG Tübingen Az. 5T/ 162/15 vom 09.09.2015
Auch der Beschluss VII ZB 11/15 vom 08.10.2015, welchen das Amtsgericht als Begründung anführt hebt diese Beschlüsse nicht auf, sondern nur den Beschluss des AG Mannheim, vom 03.02.2015 und den des LG Mannheim vom 31.03.2015. Somit sind die angeführten Beschlüsse weiterhin gültig und die vom Amtsgericht xxx angeführten Beschlüsse können diese nicht entkräften.
Die Beschwerdeführerin weist auf diesen Sachverhalt noch mal ausdrücklich hin, da der verantwortliche Richter am Amtsgericht xxx, obwohl man dies ob seiner juristischen Fachkenntnis erwarten möge, offensichtlich nicht ausreichend über die aktuelle Rechtsprechung informiert ist und Beschlüsse heranzieht, welche zwar der aktuellen Grundargumentation des zuständigen AG gerade gelegen kommen, allerdings in keinster Weise die in der Erinnerung angeführten Beschlüsse außer Kraft setzen. Hier steht Aussage gegen Aussage, weshalb eine weitere konkrete höherinstanzliche Entscheidung abzuwarten ist.
Dass hier Informationsbedarf durchaus besteht zeigte auch die persönliche Unterredung der Beschwerdeführerin mit GV xxx bei Abgabe der Erinnerung. Dieser argumentierte nach einem kurzen Blick auf das Schreiben sogleich, dass der Tübinger Beschluss vom 10.05.2014 aufgehoben sei. Auf einen Verweis der Beschwerdeführerin, dass sich dieser Teil der Erinnerung auf die anderen beiden Tübinger Beschlüsse stützt wurde mit Verwunderung reagiert, der Tübinger Beschlusses vom 09.09.2015 war sogar gänzlich unbekannt. Dennoch wurde ein anscheinend vorgefertigtes Standardschreiben mit Verweis auf das BGH Urteil vom 11.06.2015 an das AG xxx weitergeleitet.

Hinsichtlich des am 04.11.2015 mündlich vorgebrachten Einwandes des GV, das Urteile aus Tübingen in Bayern nicht relevant ist, da es sich um Baden Württemberg handelt wundert sich die Beschwerdeführerin, inwiefern ein in Bayern ansässiger Gerichtsvollzieher bzw. Amtsgericht sich mit Vollstreckungsersuchen einer laut diesem in Köln ansässigen Firma zu befassen hat. Auch der Beschluss des AG gründet sich im Folgenden auf Beschlüsse das BGH wieder das AG Nagold, LG Tübingen, AG Mannheim und LG Mannheim.
2)
Der Beschluss des BGH I ZB 64/14 wurde nicht unterschrieben. Wörtlich ist dort vermerkt: 
„Richterin am BGH Dr. Schwonke ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.“
 Somit wird hier ein Scheinurteil zur Verteidigung herangezogen.

Urteile und Beschlüsse müssen gemäß § 126 BGB unterschrieben sein. Auch eine elektronische Signatur nach BGB §126a ist nicht vorhanden. Nach §2 (1) Signaturgesetz dient eine solche Signatur außerdem allein der Unterzeichnung elektronischer Daten in elektronischer Form. Nach §317 ZPO dürfen zudem Abzüge und Ausfertigungen von Urteilen die nicht unterschrieben wurden nicht erteilt werden.
Dies gilt auch für das Vollstreckungsersuchen des Bayrischen Rundfunks, welches nicht unterschrieben ist. Der einfache Vermerk dass das Ersuchen maschinell erstellt wurde und damit nicht unterschrieben werden muss ist nicht gültig, da die verwendete Zertifizierungsvorrichtung  für den Empfänger nicht ersichtlich ist. Die Verwendung einer gewöhnlichen EDV Einrichtung/Computer erfüllt nicht die Voraussetzungen einer qualifizierten elektronischen Signatur. Sonst könnte jedermann in betrügerischer Absicht derartige Schriftstücke anfertigen und versenden.
Auch bei Urteilen muss, gemäß § 317 ZPO, sofern von einem elektronisch signierten Dokument eine schriftliche Abschrift angefertigt wird der Urkundsbeamte des zuständigen Gerichts diese mit Dienstsiegel unterschreiben. Es kann daher nicht sein, das sich eine Rundfunkanstalt eine nicht rechtlich geregelte gesonderte Behandlung erfährt.
Sollten die durch das Gericht angeführten Beschlüsse des BGH dennoch geltend gemacht werden wird um eine ordnungsgemäß unterschriebene Ausfertigung des angegebenen Beschlusses gebeten.
Der BGH Beschluss I ZB 64/14 argumentiert übrigens unter C. 1. b) (Absatz 13) hinsichtlich der Zulässigkeit der in diesem Fall vorgebrachten Beschwerde, dass diese nicht formgemäß ist und zwar aufgrund einer nicht nachvollziehbaren qualifizierten elektronischen Signatur. Es darf nicht sein, dass ein Gericht oder eine Rundfunkanstalt hier rechtlich anders behandelt wird.

Siehe hierzu auch:
[1] BayVwZVG Art. 5, Absatz  5 und 6
[2] "Ein nicht vom Richter oder vom Rechtspfleger unterzeichneter Beschluss
ist regelmäßig unwirksam. Nicht nur zivilrechtliche Urteile, sondern auch Beschlüsse stellen lediglich dann unverbindliche Entwürfe dar, solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht unterschrieben hat (BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ. 137, 49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198)."
[3] Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32
[4] Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544.
[5] LG Tübingen, Beschluss vom 01.08.2015, 5 T 296/14, Rnr. 19)


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Hier startet eine fiktive Begründung hinsichtlich der Option Zustellungsfrage. (Version noch nicht ganz final aber so müsste es in diesem fiktiven Fall funktionieren. Ein wenig wurde sich hier im Forum bedient, zum Teil auf ein fiktives Schreiben früherer Erstellung zurückgegriffen welches hier nicht näher erwähnt ist.)

Zitat
II)

1)
Es wird noch mal unterstrichen, dass der Bayrische Rundfunk/Beitragsservice keine Vollstreckungsbehörde im Sinne des gültigen Rechtes ist.
Diese sind gemäß § 249 AO „die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist“ sowie nach § 328 AO. die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
2)
Mit Verweis auf die Verfügung des LG München I vom 07.08.2015 wird außerdem ein Nachweis über die Zustellung der angeblichen Bescheide gefordert. Es wird bestritten, dass ein gültiger Verwaltungsakt gemäß Art. 35, BayVwVfG eingegangen ist. Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme durch eine Behörde, die von einer solchen zugestellt werden muss. Wie bereits in der Erinnerung erwähnt gilt das BayVwVfG gemäß Art.2, Absatz 1 nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“, weshalb durch diesen auch keine Bescheide/Verwaltungsakte erstellt oder zugestellt werden dürfen.
Die mutmaßliche Vollstreckungsanordnung ist somit nach Art. 44 BayVwVfG nichtig, da kein Verwaltungsakt durch eine erkennbare Behörde voranging. Gemäß  § 122 AO, Abs. 2, Halbsatz 2 hat die Behörde im  Zweifel den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen, hier trat allerdings zu keiner Zeit eine Behörde in Erscheinung.
Gemäß § 754 ZPO, Absatz 2 erfordert ein ausführbares Vollstreckungsersuchen außerdem eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 724 in Form eines richterlich unterschriebenen Vollstreckungsurteil s, welches dem Ersuchen vom xx.xx.2015 nicht beilag.
Es wird zu dieser Thematik im Weiteren noch mal auf die in der Erinnerung vom xx.xx.2015 unter 3. zusammengefassten Argumentation verwiesen auf welche in dem Beschluss des Amtsgerichts in keinster Weise eingegangen wird. Dieses Schreiben wurde durch den GV am  xx.xx.2015 zur Kenntnis genommen und unverzüglich an das AG weitergeleitet.


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Einiges am fiktiven Fall zu II) und weiteres wurde derweil umgeschrieben. Es wurden auch Schriftsätze bereits hier bestehender fiktiver Fälle mit eingebaut die förderlich erschienen. Sofern an dieser Sache Interesse besteht werden die vorangehenden Posts demnächst noch zu einer finalen Version editiert, allerdings könnte es dann aufgrund der teilweise nicht selbst erdachten fiktiven Aspekte zu Wiederholungen kommen. Person D ist unschlüssig, denn man möchte nicht unbedingt hier entwendete Argumentationsfolgen als eigene darstellen. Allerdings könnte es für die Gesamtdarstellung des fiktiven Falls doch hilfreich sein.

Ansonsten folgt nach Ausarbeitung möglicherweise irgendwann ein exemplarischer hypothetischer Beschluss hierzu.



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So. Fiktive Beschwerde (in späterer Form länger aber Beiträge nicht mehr editierbar) erstmal von AG abgewiesen, es steht allerdings noch der Beschluss des LG aus, der durchaus aber auch negativ ohne Bezugnahme auf Argumente ausfallen könnte.

Weiterer theoretischer Weg könnte sein: Gucken wie weit man kommt, wenn gar nichts mehr möglich ist dieses eine Mal zähneknirschend zahlen und hinsichtlich des kürzlich neu reingeflatterten Festsetzungsbescheids Widerspruch/Klage wie einst ursprünglich geplant (wurde dann aber andere Strategie verfolgt) fortsetzen.

Hat da jemand von Beispielen erfahren wo beides probiert wurde? Theoretisch sollte sich das ja nicht ausschließen und auf Bescheide kann auch erneut reagiert werden. Einmal saurer Apfel heißt nicht sofort dass man verloren hat.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zitat
[...] 2)
Mit Verweis auf die Verfügung des LG München I vom 07.08.2015 wird außerdem ein Nachweis über die Zustellung der angeblichen Bescheide gefordert. Es wird bestritten, dass ein gültiger Verwaltungsakt gemäß Art. 35, BayVwVfG eingegangen ist. Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme durch eine Behörde, die von einer solchen zugestellt werden muss. Wie bereits in der Erinnerung erwähnt gilt das BayVwVfG gemäß Art.2, Absatz 1 nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“, weshalb durch diesen auch keine Bescheide/Verwaltungsakte erstellt oder zugestellt werden dürfen.
Vorsicht...
...es gibt ein allgemeines ("Bundes-)VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/index.html
Nach Auffassung diverser Foren-User dürfte dieses stattdessen greifen...
Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg103425.html#msg103425

...bzw. ist im sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" explizit geregelt (ob rechtens oder nicht), dass der sog. "Rundfunkbeitrag" per "VERWALTUNGsvollstreckung" eingetrieben wird.

Zitat
[...]
Gemäß § 754 ZPO, Absatz 2 erfordert ein ausführbares Vollstreckungsersuchen außerdem eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 724 in Form eines richterlich unterschriebenen Vollstreckungsurteil s, welches dem Ersuchen vom xx.xx.2015 nicht beilag. [...]
...nach bisherigem Kenntnisstand bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers braucht es dies gerade nicht...

...siehe & verinnerliche bitte UNBEDINGT den UNTERSCHIED zwischen "gerichtlichem Mahnverfahren" (Titel via Richter) und VERWALTUNGsvollstreckung (Titel = VERWALTUNGsakt).
NUR LETZTEREs greift nach dem Willen des GESETZgebers beim sog. "Rundfunkbeitrag". Beim sog. "Rundfunkbetrag" braucht es KEINES "richterlichen Titels".

"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html


...im Übrigen hat selbst das den Rundfunkbeitrags-Geschädigten durchaus wohlgesonnene LG Tübingen festgestellt, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt per Gesetz "VollstreckungsBEHÖRDE" ist - und *allenfalls* im Einzelfall eine Vollstreckung aufgrund individuell zu prüfender Formfehler ggf. unrechtmäßig sein könnte - bitte VERINNERLICHEN!

LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg:
EINZELFALLumstände *KÖNNEN* zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803

weitere Diskussion u.a. unter
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.0.html
Zitat
"[...] Tatsächlich ist der SÜDWESTRUNDFUNK = VollstreckungsBEHÖRDE (§ 10 V RBStV). Im konkret vorliegenden Fall ist dieser gegenüber der massiven Dominanz des Beitragsservice so untergeordnet erwähnt, sodass nur profunde Kenntnisse von § 10 RBStV zur Identifizierung des SWR als Vollstreckungsbehörde führen. [...]"


Und das mit der angeblich erforderlichen Unterschrift unter dem Verwaltungsakt halte ich schlicht für nicht gerichtsfest...
Zitat
I) [...]
Dies gilt auch für das Vollstreckungsersuchen des Bayrischen Rundfunks, welches nicht unterschrieben ist. Der einfache Vermerk dass das Ersuchen maschinell erstellt wurde und damit nicht unterschrieben werden muss ist nicht gültig, da die verwendete Zertifizierungsvorrichtung  für den Empfänger nicht ersichtlich ist. Die Verwendung einer gewöhnlichen EDV Einrichtung/Computer erfüllt nicht die Voraussetzungen einer qualifizierten elektronischen Signatur. Sonst könnte jedermann in betrügerischer Absicht derartige Schriftstücke anfertigen und versenden.[...]

Leider eine immer wiederkehrende Fehlannahme...
...laut den VERWALTUNGsgesetzen der Länder und des Bundes ist u.a. bei VERWALTUNGsakten, die "mit Hilfe automatisiserter Einrichtungen erstellt werden", sehr wohl i.d.R. eine Unterschrift verzichtbar!

Oder hat irgendwer schon mal einen unterschriebenen Steuerbescheid gesehen...? ;)

Und wie sollte eine "qualifizierten elektronischen Signatur" auf einem Stück Papier aussehen, um dieses Papier "fälschungssicher" zu machen?

Person A sollte ggf. besser nicht in solche wenig bis gar nicht aussichtsreichen Nebenschauplätze abdriften.
Das macht das Verfahren nicht einfacher...
...sondern sollte sich lieber auf tatsächlich angreifbare Umstände konzentrieren.

Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvollstreckungsgesetz_%28Deutschland%29#Weblinks

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat
"§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, KÖNNEN abweichend von Absatz 3 UNTERSCHRIFT und NAMENSWIEDERGABE FEHLEN. [...]"

PUNKT.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2015, 02:45 von Bürger«
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Vorsicht...
...es gibt ein allgemeines ("Bundes-)VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/index.html
Nach Auffassung diverser Foren-User dürfte dieses stattdessen greifen...
Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg103425.html#msg103425

Existenz des BVwVfG ist bekannt. Dort heißt es:

§ 1 Anwendungsbereich
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

Zitat
"[...] Tatsächlich ist der SÜDWESTRUNDFUNK = VollstreckungsBEHÖRDE (§ 10 V RBStV). Im konkret vorliegenden Fall ist dieser gegenüber der massiven Dominanz des Beitragsservice so untergeordnet erwähnt, sodass nur profunde Kenntnisse von § 10 RBStV zur Identifizierung des SWR als Vollstreckungsbehörde führen. [...]"

Strategie wurde gewählt aufgrund hypothetischer Vorgeschichte. Obs was bringt weiß man nicht, aber im Endeffekt wird viel abgewimmelt.

Und das mit der angeblich erforderlichen Unterschrift unter dem Verwaltungsakt halte ich schlicht für nicht gerichtsfest...


Leider eine immer wiederkehrende Fehlannahme...
...laut den VERWALTUNGsgesetzen der Länder und des Bundes ist u.a. bei VERWALTUNGsakten, die "mit Hilfe automatisiserter Einrichtungen erstellt werden", sehr wohl i.d.R. eine Unterschrift verzichtbar!

Und wie sollte eine "qualifizierten elektronischen Signatur" auf einem Stück Papier aussehen, um dieses Papier "fälschungssicher" zu machen?

Person A sollte ggf. besser nicht in solche wenig bis gar nicht aussichtsreichen Nebenschauplätze abdriften.
Das macht das Verfahren nicht einfacher...
...sondern sollte sich lieber auf tatsächlich angreifbare Umstände konzentrieren.


Auch in den Beschlüssen aus Tübingen wird durchaus auf das mit der Signatur in besagtem Verwaltungsakt eingegangen. Im BGH Urteil 11.6 64/4 wird eine Beschwerde aufgrund genau dieser Umstände für eigentlich nicht zugelassen erklärt. Gesetze und Paragraphen wurden hier sämtlich gelesen, allerdings kein Jurist.

LG Tübingen, Beschluss vom 01.08.2015, 5 T 296/14, Rnr. 19)
Zitat
„An die Auslegung dieses Begriffs „automatischer Einrichtungen“ sind angesichts der Rege¬lun¬gen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge An¬forderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel oder eine Unterschrift verzichtet. Danach wird ein Schriftstück automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingreifen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und da¬raus ein behördliches Schriftstück erstellt. Um¬gekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsanlage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich - wie Schreibmaschine und Taschenrechner - Hilfsmittel des Bearbeiters sind. Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers... Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt... Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung.“ [/size]


Hierzu auch aus dem Forum:

"Tatsächlich sind seit ca. Januar 2015 in Nordrhein-Westfalen und Bayern gefälschte Zahlungsaufforderungen im Umlauf (vgl. Internetseite des ARD, http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/gefaelschte_rechnungen_im_umlauf_januar_2015/index_ger.html)"


--
Das mit der Gläubigeridentifikation ist in einem fiktiven Schreiben enthalten, theoretische Arbeitsvorlage konnte hier wie gesagt nicht nachträglich editiert werden.


Weitere Anmerkungen werden beachtet.
Gerne auch Diskussion, aber etwas auszuprobieren, auch ohne nur von anderen abzuschreiben ist immer noch besser als sofort einknicken.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2015, 19:12 von Bürger«

 
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