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Autor Thema: Vor dem VG, Wunsch auf die eigene Sicherheitsverwarung? Ohnmacht-Wut-Bedrohung  (Gelesen 1503 mal)

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Eine kurze Geschichte:

Zitat
Aus Gründen der eigenen Unzrechnungsfähigkeit, unterstützt durch negativen Antworten des Gerichts und der Anwälte, fühlt sich der Schuldner missverstanden und weiß keine andere Möglichkeit sich zu verteidigen, als die aktive haptische Gewalt gegen Gegenstände oder Personen. Wenn man an allen Fronten auf Widerstand stößt, die finanzielle Freiheit bedroht wird und selbst Gerichte nicht für den Menschen reden, dann ist die Zeit gekommen sich machtlos zu ergeben und seiner Wut freien lauf zu lassen. Auch wenn ein Wutausbruch nicht förderlich ist, kann es befreien, diese sehnlichst erwünschte Entlastung wäre mittels einer großen Anstrengung zu erfüllen. Dieses Verhalten ist natürlich und ein Produkt von Stress.

Darauf hin fordert der Kläger die eigene Sicherheitverwahrung, für wenige Stunden, zum Schutz der zivilen und juristischen Öffentlichkeit und der öffentlichen Gegenstände sowie vorbeugend die eigene Verletzung. Der Kläger bittet um Handschellen und macht deutlich dass er kurz davor ist richtig auszurasten. Er klammert mit den Händen, im stehen, die Tischkante und ruckelt daran, während er wiederholt nicht zu lange zu warten. Die akten liegen schon auf dem Boden.

Diese fiktive Geschichte zeigt die Reaktion auf Ohnmacht gegenüber dem juristischen Akt, mit der Gefahr das persönliche/ finanzielle Leben zu verlieren, samt der daran gebunden Dinge, auf Grund von hohen Schulden und dem Unverständnis gegen über Gesetzmäßigkeiten. Die Fixierung auf die Bedrohung bedeutet zugleich Gefahr für die Anwesenden.

Fakten:
Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung im deutschen Strafrecht. Sie soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, und hat somit Präventivfunktion. Gesetzlich geregelt ist sie im allgemeinen Teil in den § 66, § 66a, § 66b und § 66c des Strafgesetzbuches (StGB). Die Regelung der Sicherungsverwahrung im StGB ist am 4. Mai 2011 in der damals geltenden Fassung vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden und wurde mit Wirkung zum 1. Juni 2013 reformiert.[1]

Grüße


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