"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Schleswig-Holstein

Der Vollstreckungsbeamte war zu Besuch!

<< < (2/2)

PersonX:
Die Hervorhebung ist im Zitat "rot" und "gestrichen".


--- Zitat ---Du musst die Behoerden klar benennen:
Es gibt
- Amtsgericht
- Rundfunkanstalt
- Beitrasservice
- Meldeamt
- Gerichtsvollzieher (ist heute selbststaendig)
- Stadtkasse/Finanzamt koennen auch vollstrecken
- .....
--- Ende Zitat ---

Der Beitrasservice und die Rundfunkanstalt sind vielleicht gar keine richtigen "Behörden", sie tun aber so.
Währscheinlich sind es tatsächlich nur Organisationsformen, wer sich eigene Gedanken dazu machen möchte, lese dazu verschiedene Urteile verlinkt sind diese im folgendem Thema:

Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.0.html



MMichael:
- keine Rechtsberatung! -

--- Zitat von: PersonX am 26. November 2015, 11:51 ---Der Beitrasservice und die Rundfunkanstalt sind vielleicht gar keine richtigen "Behörden", sie tun aber so.
--- Ende Zitat ---
Ganau! meine Meinung: Rundfunkanstalt ist wie die Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln keine Behörde. Sie, die Landesrunkfunkanstalt dürften „nur“ zur Frequenzvergabe und zur Geldeintreibung so handeln, als sei sie eine Behörde. (Ich versteh‘ es auch nicht;-))
Nun, und Herr Fuchs und Frau Elstzer könnten ggf., um die Ernsthaftigkeit und Entschlossenheit zu dokumentieren, ein ähnliches Schreiben wie dieses ...
--- Zitat von: Bürger --- Sehr geehrte Damen und Herren,

mit äußerstem Befremden nehme ich Kenntnis von einer "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" bzw. "Zahlungserinnerung" durch meine örtliche Vollstreckungsstelle, welche offenkundig auf einem Vollstreckungsersuchen Ihrer Stelle beruht.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass in der "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" bzw. "Zahlungserinnerung" erwähnte Forderungen mir nicht durch zugestellte/n Verwaltungsakt/e rechtswirksam bekanntgegeben wurden.
Mir sind keine diesbezüglichen Verwaltungsakte/ Bescheide zugestellt worden.
Ich konnte daher gegen diese/n angeblichen Verwaltungsakt/e / Bescheid/e bisher auch noch keine Rechtsmittel einlegen oder diese/n gar auf Richtigkeit und Rechtmäßigkeit überprüfen.

Daher weise ich auch etwaige in der Forderungsaufstellung enthaltene/n Mahngebühr/en, Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten o.ä. in Gänze zurück.

Ohne Verwaltungsakt/ Bescheid/ vollstreckbaren Titel ist eine Zwangsvollstreckung gar nicht möglich:

"[...] Bescheide der Rundfunkanstalten sind [...] für die zwangsweise Beitreibung rückständiger [...] Beiträge erforderlich (§10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/ Vesting, aO § 10 RBStV Rn 34). [...]" (BGH, 1 ZB 64/14, 11.06.2015)

Ich fordere Sie daher aufgrund der fehlenden Bescheide hiermit in aller Bestimmtheit auf, Ihr Vollstreckungsersuchen unverzüglich zurückzuziehen und die Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen.

Von Ihnen etwaig eingeleitete bzw. fortgesetzte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werde ich in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.

Mit freundlichen Grüßen
(aus http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16236.msg108395.html#msg108395)
--- Ende Zitat ---
per Fax oder Email (vor ab) zusätzlich die Intendanz + Rundfunkrat + Aufsichtsrat der Landesrunkfunkanstalt informieren oder gar auch das zuständige LAndesparlament. Frau Igel hat gemeint, dass die Leute, die Menschen im schönsten großen Haus des LAndes NICHTS wissen vom Ungemach der Menschen in den Fuchsbauen und Elsternestern ... Tue es ernstlich und verliere nie den Humor. Viel Erfolg!
Übrigens: Unsere Bundesverfassungsgerichtsrichter stellten fest, dass „es unmittelbar gegen […] [den] Rundfunkbeitragsstaatsvertrag […] keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gibt“ http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14236.msg110067.html#msg110067
mit solidarischen Grüssen aus Ostbrandenburg
MMichael
PS: Herr J. W. v. Goethe soll mal bemerkt haben: "Man muß das Wahre immer wiederholen, weil auch der Irrtum um uns her immer wieder gepredigt wird und zwar nicht von einzelnen, sondern von der Masse, in Zeitungen und Enzyklopädien, auf Schulen und Universitäten. Überall ist der Irrtum obenauf, und es ist ihm wohl und behaglich im Gefühl der Majorität, die auf seiner Seite ist." und somit gilt: Nur wer seine eigenen Ansichten in Zweifel setzt und sich von ihnen löst, hat die Chance, neue Erkenntnisse zu erlangen! Die Wahrheit ist subjektiv!
don't panik.

Miklap:
Hypothetisch:

Die nette Dame hat einen Bescheid und wollte ihn Dir zukommen lassen...
Meinte Sie vielleicht den Festsetzungsbescheid vom Beitragsservice?
Diesen braucht man unbedingt um einen Widerspruch einzulegen!

Der Beamte hatte lediglich nur den Vollstreckungsbescheid übergeben. Dieser nütz aber nichts um weiter fortzufahren!
Wie ich erwähnte den BS anschreiben und diesen Festsetzungsbescheid anfordern...

Um die Sache jetzt nicht allzu sehr zu komplizieren:

- Zu der Dame und fragen ob Sie einen Festsetzungsbescheid hat
- Wenn ja, auf diesen, einen Widerspruch beim BS einlegen,
- Wenn nein, BS anschreiben (!) um Dir den Bescheid bekanntzugeben (Kopie des Anschreibens an die Dame der Vollstreckung)
- Wenn Bescheid erhalten, Widerspruch einlegen.
- Kopie des Widerspruchs der Vollstreckung übergeben und bitten die Sache demnach an den BS zurückzusenden...

Die Dame hat auf Deinem Wunsch bereits die Sache  "auf Eis" gelegt - von daher hast Du genügend Zeit
einen Widerspruch per Einschreiben/Rückschein an den Beitragsservice zu senden...

Die Dame würde auch eine weitere Frist einräumen müssen, falls nötig!

InesgegenGEZ:

--- Zitat von: MMichael am 26. November 2015, 13:01 ---

--- Zitat von: PersonX am 26. November 2015, 11:51 ---Der Beitragsservice und die Rundfunkanstalt sind vielleicht gar keine richtigen "Behörden", sie tun aber so.
--- Ende Zitat ---
Ganau! meine Meinung: Rundfunkanstalt ist wie die Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln keine Behörde. Sie, die Landesrunkfunkanstalt dürften „nur“ zur Frequenzvergabe und zur Geldeintreibung so handeln, als sei sie eine Behörde. (Ich versteh‘ es auch nicht;-))

--- Ende Zitat ---

Diese Meinung vertrete ich auch, wenn man einfach die Definition einer Behörde liest:


--- Zitat ---staatliche Organisationseinheit, die auf gesetzlicher Grundlage in das Gefüge der äußeren Verfassung des Staates eingegliedert ist. Behörden sind Träger öffentlicher Rechte; sie haben mit staatlicher Autorität alle Angelegenheiten des Staates wahrzunehmen. Die in Behörden beschäftigten Personen können Beamte sein oder Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes.
--- Ende Zitat ---

Eine Behörde ist gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“.
Sprich beim Beitragseinzug (und Frequenzvergabe)  tritt die LRA als Behörde, ansonsten ist es ein normales Unternehmen.

Die LRA dürfte also nur Beliehener sein und könnte somit an den Beitragsservice keine hoheitlichen Rechte weitergeben. Dazu Wikipedia:
"Bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben kann es sachgerecht sein, privaten Sachverstand oder bereits vorhandene private Kapazitäten zu nutzen. Die Beleihung ermöglicht es dem Staat, sich durch Deregulierung und Privatisierung zu entlasten. Grenze der Beleihung ist lediglich die Erfüllung staatlicher Kernaufgaben, die nicht delegiert werden dürfen (z. B. Aufgaben der Polizei oder der Finanzverwaltung).
Die Beleihung führt dazu, dass Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) Verwaltungsaufgaben selbständig wahrnehmen; ihnen werden Entscheidungskompetenzen übertragen (anders: Verwaltungshelfer). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur Beamte und Angestellte der öffentlichen Verwaltung hoheitliche Befugnisse ausüben können (Art. 33 Abs. 4 GG). Dem Gesetzgeber steht ein weiter Entscheidungsspielraum zu, ob und inwieweit er öffentliche Aufgaben durch eigene Organe oder durch Beliehene erfüllen will.
Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Der Gesetzesvorbehalt betrifft nicht nur das „Ob“ einer Beleihung, sondern umfasst auch deren wesentliche Modalitäten. So muss der Gesetzgeber die Befugnisse und Pflichten des Beliehenen ebenso benennen wie eventuelle Mitwirkungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten der Dritten gegenüber dem Beliehenen. Außerdem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der beleihende Hoheitsträger zumindest die Rechtsaufsicht über den Beliehenen ausüben. Die Notwendigkeit einer Fachaufsicht ist umstritten, wie z. B. die Kontroverse zwischen Bundesrat und Bundesregierung zur Frage der Fachaufsicht bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. zeigt.Da der Beliehene mit der hoheitlichen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben betraut ist, zählt er zur vollziehenden Gewalt i. S. d. Art. 1 Abs. 3 GG. Gleichgültig ob er öffentlichrechtlich oder privatrechtlich tätig wird, unterliegt er damit der Grundrechtsbindung."

Deshalb müsste meiner Meinung nach der Beitragsservice bei allen Sachen die den Beitragseinzug angehen, komplett die Füße stillhalten. Wie gesagt meine Meinung.

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln