"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Hessen

Haftandrohung - wie verhalten? Bitte um Hilfe

<< < (2/2)

LeckGEZ:

--- Zitat von: Bill Gez am 15. November 2015, 13:56 ---Das es Stimmen gibt, die die Inhaftnahme zum Zwecke der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (Beugehaft zur Erzwingung der EV) für einen Verstoß gegen die EMRK halten. Allerdings wird man damit kaum eine Abnahme der EV verhindern können, da diese Sichtweise nicht von den Gerichten geteilt wird, die sich auf den Wortlaut des EMRK-Protokolls berufen: Tatsächlich weist der Wortgebrauch in der Norm („allein deshalb“) darauf hin, dass nur die Haft wegen der Schulden ausgeschlossen ist, nicht aber auch die Haft, die sich anlässlich der Schulden ergeben kann.

http://www.schuldnerhilfe-direkt.de/schuldnerberatung/irrtuemer/#5

--- Ende Zitat ---

Vielleicht kann die EV nicht verhindert werden (nicht das Thema), aber es ist eindeutig das es keine Haft geben darf, wenn man keine EV abgibt. Dann muss der GV sich anderer Methoden bedienen. Beugehaft zur Erzwingung einer Selbstauskunft, um sich selbst zu belasten ist ein Verstoß gegen das EMRK. Die Möglichkeit einer Haft anlässlich der Schulden, was hier nicht ausgeschlossen wird,  muss von der LRA beantragt werden! Da fällt mir jedoch keine rechtliche Handhabe ein die diesen Schritt von einer LRA legitimieren würde.

12121212:
"Niemand darf wegen einer Geldforderung in Haft genommen oder zu einer EV gezwungen werden"
Das hilft nicht weiter denn....
Die Abgabe der Vermögensauskunft richtet sich "gegen das Vermögen" des Schuldners ... nicht gegen die Person.
"Nicht Haft wegen Schulden - sondern Haft wegen Vermögensverschleierung"

Den zivilrechtlichen Haftbefehl muss der Gläubiger erst bei Gericht beantragen... liegt dieser vor ?
Stellt sich die Frage ....was soll vermieden werden ?

LeckGEZ:
Im Eingangsbild schreibt ein GV einem vermeintlichen Schuldner (habe die Formatierung mit Fettdruck und Schreibweise übernommen):


--- Zitat ---In o.g. Sache bin ich im Besitz eines H a f t b e f e h l s der geben Sie ausgestellt ist!

Ich bin beauftragt Sie zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung zu verhaften.

Um unnötiges Aufsehen zu vermeiden, fordere ich Sie auf am ... zu erscheinen.

--- Ende Zitat ---

Erster Satz: 100% Lüge.

Zweiter Satz: 100% Lüge. Dazu ist kein GV ermächtigt.

Dritter Satz: Aussprechen der Nötigung.

Wogegen sich eine EV richtet ist erst einmal egal. Hier geht es nur darum das Haft angedroht wird, wenn nicht zum Termin zur Abgabe einer EV erschienen wird.

Schulden hin, Vermögen her. Das Thema ist noch nicht relevant. Hier ist der erste Schritt des GV schon eine Lüge und durch die Lüge, um den vermeintlichen Schuldner unter psychischen Druck zu setzen, zu einer Nötigung geworden.

Kann man durch Begehen einer Straftat eine andere vermeintliche, noch nicht erwiesene, Straftat bekämpfen?

12121212:
Sollte der Vollstrecker in dieser fiktiven Situation nicht den Haftbefehl und den Auftrag zur Vollstreckung vom Gläubiger haben handelt es sich um eine Straftat ( Nötigung ) ..bevor diesbezueglich Anzeige erstattet wird ... sollte das geprüft werden ( sonst droht Gegenanzeige wegen "falschen Verdächtigungen". )
Auch unter:
Zahlungsaufforderung vom GV nachdem die "Erinnerung" zurückgewiesen wurde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14675.msg98183.html#msg98183

Thema auch hier:
Kann GV person A verhaften?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13272.0/nowap.html

pinguin:
Man könnte, mit Wissen des jeweiligen Empfängers eines Schreibens, alles in Verteilung mit der Bitte um Kenntnisnahme an höchste Bundes- und EU-Stellen absenden.

Als EU-Bürger hat niemand die Verpflichtung, einen nationalen Instanzenweg auszureizen. Rundfunkrecht wie Datenschutzrecht wie Grundrechte sind europäisches Recht; es gilt zwingend, alle Grundrechte, seien sie auf Basis von Grundgesetz oder EU-Grundrechtecharta, konsequent durchzudrücken. Wenn die nationale Stelle damit Probleme hat, (weil die Gier evtl. zu groß ist?), geht's eben gleich auf EU-Ebene weiter.

Übrigens; es dürfte eu-rechtlich höchst fraglich sein, daß sog. Erzwingungshaft mit EU-Recht in Übereinstimmung zu bringen ist.

Der EU-Bürger ist nämlich nicht verpflichtet, einer Weiterverarbeitung seiner personenbezogebenen Daten zuzustimmen; ist die Genehmigung doch einmal erteilt, gilt sie nur für den Einzelfall und nur für jene erstweiterverarbeitende Stelle, wenn sie diese selber verarbeitet. Diese erstweiterverarbeitende Stelle ist nicht befugt, diese personenbezogenen Daten zwecks weiterer Weiterverarbeitung an andere Stellen weiterzugeben.

Es kann folglich nur Unrecht sein, wenn die Erhebung von Daten in und für einen Bereich erzwungen werden soll, der klar vom EU-Recht als Dienstleistung definiert dem Wettbewerbsrecht zugeordnet worden ist.

Sämtliche Rundfunkunternehmen unterstehen innerhalb der EU dem Wettbewerbsrecht; sie dürfen nichts, außer dem Wettbewerb gemäß agieren.

Da eine Behörde dem Wettbewerb nicht zugeordnet ist, können dem Wettbewerb zugeordnete Rundfunkunternehmen folglich auch keine Behörden sein.

Die Zwangsabzocke des Bürgers ist im europäischen Recht außerhalb des Steuerbereiches nicht vorgesehen.

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln