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Haftandrohung - wie verhalten? Bitte um Hilfe

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sge4ever89:
Guten Abend zusammen,

für Person A scheint heute wirklich Freitag der 13. zu sein.
Sie hat ein Schreiben erhalten, in dem Haftandrohung angedroht wird, sofern man keine eidesstaatliche Versicherung abgibt. Person A hat dafür aber keine Zeit an diesem Termin, kann man ihn verschieben bzw. einfach Widerspruch gegen beigefügtes Schreiben einlegen?
Gibt es wirklich Fälle, in denen man von der Polizei abgeführt wurde wegen Nichtzahlung der GEZ oder ist das nur ein schriftliches Druckmittel?
Schreiben ist von einer Obergerichtsvollzieherin.
Bitte um schnelle und sachliche Hilfe.
Vielen Dank vorab und ein schönes Wochenende.

Bürger:
Was stand in dem bzw. den fiktiven Schreiben der OGV, das/ die diesem vorausging/en?

Würde es sich dabei um dieses fiktive Schreiben handeln?
Post vom Gerichtsvollzieher - Ladung zur Abgabe der Vermögenauskunft - Hilfe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15663.0.html

 

LeckGEZ:
Person A darf beruhigt sein. Leider sind auch unsere geschulten GV nicht immer die hellsten Köpfe und kennen nur die Rechtsprechung die auf ihren Schreibtisch passt.

Und die die es wissen, nutzen die menschenverachtenden Vorlagen ihrer unwissenden Kollegen nur zu einem Zweck: Druck auf vermeintliche Schuldner aufzubauen.

Bitte folge diesem Beitrag


--- Zitat von: Old Sparky am 28. Februar 2015, 04:49 ---Durchlesen,seine Schlüsse draus ziehenund handeln:

Niemand darf wegen einer Geldforderung in Haft genommen oder zu einer EV gezwungen werden!
Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (analog Art. 6 II EMRK), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, - und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -, eine Menschenrechtsverletzung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK): Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ (siehe auch IP66 Art. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche Rechte))
Land BRD
Unterzeichnung 16/9/1963
Ratifizierung 1/6/1968
Inkrafttreten 1/6/1968
Artikel 25 GG Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
----------------------------
Die Erzwingungshaft kann nur durch das zuständige Amtsgericht angeordnet werden, da es sich um eine Freiheitsentziehung handelt.

--- Ende Zitat ---

Natürlich muss das nicht bedeuten das nicht doch die hohle Drohung per allumfassender Staatsmacht umgesetzt wird, jedoch nur um Person A mit Blaulicht von der Arbeit abzuholen, um Person A einzuschüchtern und letztendlich Person A zu einer Tätigkeit zu nötigen.

Ich kenne nicht die ganze Vorgeschichte, daher ist es nicht einfach für Person A einen Rat zu geben. Am besten, dem GV diesen Artikel aus der Konvention zukommen lassen und die Ankündigung, wenn von diesem Mittel auch nur ansatzweise Gebrauch gemacht wird, er verklagt wird. Da Person A es dem GV nun mitgeteilt hat und der GV Gelegenheit hat seine Unkenntnis zu beheben, würde es bei Missachtung auf Vorsatz hinauslaufen und das wäre weitaus strafbarer als seine bisherige Handlung. Wir gehen mal nicht von Vorsatz sondern Unkenntnis aus, im Zweifelsfall für den Beklagten. Das würde ein Anwalt für Menschenrechte in einem gesonderten Prozess erläutern können.

Bill Gez:

--- Zitat ---Das es Stimmen gibt, die die Inhaftnahme zum Zwecke der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (Beugehaft zur Erzwingung der EV) für einen Verstoß gegen die EMRK halten. Allerdings wird man damit kaum eine Abnahme der EV verhindern können, da diese Sichtweise nicht von den Gerichten geteilt wird, die sich auf den Wortlaut des EMRK-Protokolls berufen: Tatsächlich weist der Wortgebrauch in der Norm („allein deshalb“) darauf hin, dass nur die Haft wegen der Schulden ausgeschlossen ist, nicht aber auch die Haft, die sich anlässlich der Schulden ergeben kann.
--- Ende Zitat ---
Quelle: http://www.schuldnerhilfe-direkt.de/schuldnerberatung/irrtuemer/#5

pinguin:
Selbst nach EU-Recht wäre eine Inhaftierung wegen "Schulden" illegal; die EU-Grundrechtecharta gilt seit 2009 unmittelbar und ist für alle verbindlich.

Das einzige, was dt. Rundfunkunternehmen innerhalb der EU dürfen, ist, sich dem Wettbewerb zu stellen.

@Bill Gez

--- Zitat ---Tatsächlich weist der Wortgebrauch in der Norm („allein deshalb“) darauf hin, dass nur die Haft wegen der Schulden ausgeschlossen ist, nicht aber auch die Haft, die sich anlässlich der Schulden ergeben kann.
--- Ende Zitat ---
Jegliche Haft, die mittelbar oder unmittelbar zum Ziel hat, mit europäischem Recht nicht in Übereinstimmung zu bringende Geldforderungen anderer Bürger zu erfüllen, ist als Weg zu diesem Ziel Unrecht.

Rundfunkrecht ist europäisches Recht; Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienst verlangt im Erwägungsgrund 83, daß die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken auch auf Rundfunkunternehmen Anwendung finden, so es die Relation Unternehmen - Verbraucher betrifft.

Trotz dem Umstand, daß Richtlinie 2010/13/EU nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist jede nationale Bestimmung, die dieser Richtlinie entgegensteht, rechtsunwirksam, ergo Unrecht, da die vorrangige Anwendung europäischen Rechts klar vom EuGH festgeschrieben worden ist.

In diesem ist kann es nicht anders gesehen werden, daß jede Art von Haft Unrecht darstellt, wenn sie auf nationalen Rechtsgrundlagen basiert, die den europäischen Rechtsgrundlagen entgegenstehen.

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