Zur anderen Frage: Es wird nur einmal geklagt!
Die zweite Person B hat die Zwangsanmeldung rückgängig gemacht und Person A als Wohnungsbesitzer/Zahler erklärt. Darauf wurde B abgemeldet und A regelt alles bezgl. der Klage!
PS: Sonst nichts neues. Klage ist immer noch stillgelegt. Musste aber inzwischen 105 € Gerichtskosten bezahlen. Aber noch nie GEZ!
Also ich habe jetzt zwei Varianten hier im Raum wahrgenommen.
A)
Person B schreibt dem Beitragsservice, dass Person A mit Beitragsnummer XYZ der Wohnungseigentümer ist und wird daraufhin recht sicher abgemeldet (und ihrFestsetzungsbescheid wird "annuliert"?).
Dann/währenddessen klagt Person A und wählt dabei eine Begründung, die in der Vergangenheit bei anderen zur Verfahrensaussetzung geführt hat. Idealerweise erklärt sie in ihrer Klage auch, dass zwei Bescheide vorliegen und unklar ist, welcher gültig ist (falls das Argument bei Abmeldung von B noch zieht).
B)
Person A und Person B klagen unabhängig voneinander und berufen sich in ihren Klagen jeweils darauf, dass zwei Bescheide vorliegen.
Was ist denn nun "besser" für Personen A+B?
nr2 hat hier doch schon die Vorlage geliefert!
Sofern sich Personen A+B
einig über das weitere Vorgehen sind, macht Option B) wenig Sinn.
Doppelte Aufwände inkl. Kosten bezgl. Gegenwehr.
Einhergehend damit, dass die Möglichkeit der Abmeldung einer Person, unter Angabe einer zwangszugeteilten Zwangsbeitragsnummer einer anderen Person, welche (ebenfalls, bereits, ...) die Wohnung inne hat gegeben ist, vom Zwangsbeitrag befreit zu werden, besteht die Gefahr das
beide Personen bei einer Klage gegen die Wand fahren.
Was die Definition des Innehabens einer Wohnung betrifft, läßt der RBStV genau so viel offen wie bei der fehlenden Definition einer Gegenleistung oder eines angeblichen Grundauftrags.
Und sowas wurde ratifiziert

Hinsichtlich Option A)
Ob die Erwähnung einer Doppelbescheidung beider Personen für eine Wohnung vor einem VG etwas bewirkt ist fraglich.
Die Formulierung
Wohnungseigentümer könnte hier auch die falsche Wahl sein, sofern es sich bei der Wohnung nicht um das
Eigentum einer der beiden Personen handelt.