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Autor Thema: Es geht weiter: Erster gelber Brief (Widerspruchsbescheid)  (Gelesen 16373 mal)

n
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So. Ich möchte mal ganz stumpf den Schlachtplan für Person A zusammenfassen.

1) Erst mal ohne Begründung zur Fristwahrung Klage einreichen - á la
Musterklage - ein Beispiel
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11463.msg108166.html#msg108166
2) Begründung zusammenpasten und nachreichen

Fragen:
A) An welcher Stelle werden denn die 105€ fällig und gibt es ein Kostenrisiko? Kommt Person A aus der Sache einfach wieder raus, wenn es ihr zu bunt wird?
B) Wie muss die Klageschrift für 2) für VG Hamburg denn aussehen, damit es höchstwahrscheinlich zu einer Ruhestellung des Verfahrens in Hamburg kommt (das wäre das Ziel)?
C) Was ist eigentlich mit Person B, die im selben Haushalt wohnt und bisher nur zwei (widersprochene) Festsetzungsbescheide bekommen hat (bisher kein Widerspruchsbescheid)? Muss diese dann separat klagen, oder kann man das zur Kosten- und Aufwandsreduktion auch "1 mal pro Haushalt" machen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2015, 00:05 von nonogeier«

Z
  • Beiträge: 1.526
Person B im gleichen Haushalt täte schlau daran, natürlich ebenso Person A, in Widersprüchen und vor allem in der Klage auf die Tatsache hinzuweisen, daß für den Haushalt bereits ein Bescheid über einen strittigen Zeitraum ergangen ist - eine Wohnung-genau ein Beitrag!
Dies ist eigentlich schon der simpelste Grund, warum der Bescheid formal ungültig ist.
Wenn B seinen Widerspruchsbescheid bekommt, muß B natürlich auch klagen, er kann auch genau die gleiche Klageschrift einreichen, das Keulenargument ist natürlich der bereits für die Wohnung ergangene Bescheid, übrigens völlig unabhängig davon, ob er bezahlt wurde...


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das Keulenargument ist natürlich der bereits für die Wohnung ergangene Bescheid, übrigens völlig unabhängig davon, ob er bezahlt wurde...

Wenn zwei Bescheide eingehen, dann ist doch aber vermutlich mindestens einer davon gültig? Verstehe nicht, warum das das Keulenargument ist :-)


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das Keulenargument ist natürlich der bereits für die Wohnung ergangene Bescheid, übrigens völlig unabhängig davon, ob er bezahlt wurde...

Wenn zwei Bescheide eingehen, dann ist doch aber vermutlich mindestens einer davon gültig? Verstehe nicht, warum das das Keulenargument ist :-)
Im Umkehrschluß ist dann der andere Bescheid folglich ungültig.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

n

nr2

  • Beiträge: 90
  • Status: Klage ausgesetzt
Im Fall einer fiktiven Person A ist es der folgende Passus, der zur Aussetzung führte.  [in Hamburg]

Aus der erfundenen Klageschrift:

Zitat
1.1 Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag verstößt gegen geltende verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben.
Es ist aus Sicht des Klägers europarechtlich unzulässig, dass für einen Vorgang, eine Leistung bzw. Dienstleistung, die per Europarecht dem Wettbewerbsrecht unterliegen, eine Steuer erhoben wird. Aus Sicht des Klägers, darf eine Behörde oder sonstige nationale Einrichtung wie dies der sog. „Beitragsservice“ (öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) darstellt eine steuerähnliche Gebühr bzw. einen steuerähnlichen Beitrag für einen dem europäischen Wettbewerbsrecht unterstehenden Vorgang oder eine dem europäischen Wettbewerbsrecht unterstehende Leistung bzw. Dienstleistung erheben, einziehen und/oder festsetzen, die per europäischem oder nationalem Recht zum Einzug, zur Erhebung bzw. Festsetzung von Steuern gar nicht befugt ist.
Die Klärung dieser Rechtsfragen sind derzeit in den Verfahren 4Bf 203/14, 5Bf 2/15 und 5 Bf 3/15 anhängig.
Der Kläger möchte in diesem Zusammenhang in Bezug auf §94 VwGO auf eine Verfahrensauswirkung hinwirken, da es aus seiner Sicht sinnvoll erscheint, in diesem Punkt die Rechtssprechung in diesen Verfahren abzuwarten.


Zur anderen Frage: Es wird nur einmal geklagt!

Die zweite Person B hat die Zwangsanmeldung rückgängig gemacht und Person A als Wohnungsbesitzer/Zahler erklärt. Darauf wurde B  abgemeldet und A regelt alles bezgl. der Klage!

PS: Sonst nichts neues. Klage ist immer noch stillgelegt. Musste aber inzwischen 105 € Gerichtskosten bezahlen. Aber noch nie GEZ!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2015, 23:15 von Bürger«

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das Keulenargument ist natürlich der bereits für die Wohnung ergangene Bescheid, übrigens völlig unabhängig davon, ob er bezahlt wurde...

Wenn zwei Bescheide eingehen, dann ist doch aber vermutlich mindestens einer davon gültig? Verstehe nicht, warum das das Keulenargument ist :-)
Im Umkehrschluß ist dann der andere Bescheid folglich ungültig.

Ja und wer sagt uns welcher von beiden korrekt und gültig ist?
Den Schuh wird sich das Gericht nicht anziehen, zu begründen warum A für Wohnort X beitragspflichtig ist und B nicht, zumal nicht sicher ist, daß die Fälle von A und B vor dem gleichen Richter landen und formal sowieso getrennte Dinge sind.
Das bedeutet, daß beide mit genau den gleichen Argumenten gegen den Bescheid vorgehen und beide aus genau den gleichen formalen Mängeln (eine Wohnung -  g e n a u  e i n  Beitrag!) die Bescheide angreifen.
Wenn der Richter bei den offenbar eindeutigen formalen Voraussetzungen ein Fehlurteil fällt, dann wäre das tatsächlich Rechtsbeugung erster Güte.


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K
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Der ursächliche Fehler liegt in den "Direktanmeldungen".
Meines Erachtens nach hätte zuerst ermittelt werden müssen wer denn "Wohnungsinhaber=Beitragspflichtiger" ist und danach hätte eine Anmeldung erfolgen dürfen. So - aufgrund der vorgenommenen "Direktanmeldungen" - bekamen automatisch auch Ehepaare/Partner jeweils eine "Anmeldung" verpasst, Zusammenwohnende Paare, Wohngemeinschaften usw.


Wie viele Wohnungen wurden im Jahr 2014 neu zum Rundfunkbeitrag angemeldet?

Zitat
Im Jahr 2014 wurden insgesamt rund 5 Mio. Wohnungen neu angemeldet, dem stehen 2 Mio. Abmeldungen gegenüber. Dies ergibt ein Zuwachs von rund 3 Mio. Wohnungen. Mit Stand 2014 befinden sich 39,4 Mio. Wohnungen im Bestand des Beitragsservice.

In der Summe sind jedoch auch viele Wohnungen enthalten, die über Direktanmeldungen neu in den Bestand aufgenommen wurden. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Wohnungen wieder abgemeldet werden müssen, weil für die entsprechende Wohnung bereits jemand den Rundfunkbeitrag zahlt oder ein sonstiger Abmeldegrund vorliegt. Nach den derzeitigen Erfahrungen und Hochrechnungen ist davon auszugehen, dass rund 1 Mio. Wohnungen ungerechtfertigter Weise erfasst sind und wieder abgemeldet werden müssen.


Was sind die Hintergründe zum einmaligen Meldedatenabgleich und der sogenannten Direktanmeldung?

Zitat
In den Jahren 2013 und 2014 wurden dem Beitragsservice auf gesetzlicher Grundlage umstellungsbedingt und einmalig Meldedaten der Einwohnermeldeämter der volljährigen Bürgerinnen und Bürgern zum Abgleich mit den Bestandsdaten des Beitragsservice zur Verfügung gestellt.

Dieser sogenannte einmalige Meldedatenabgleich stellt sicher, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen. Ziel war es, zu klären, für welche Wohnungen bislang kein Rundfunkbeitrag entrichtet wurde und auf diese Weise Beitragsgerechtigkeit zu schaffen.

Ließ sich eine volljährige Person durch den Abgleich keiner bereits beim Beitragsservice angemeldeten Wohnung zuordnen, wurde per Brief erfragt, ob eine Anmeldung notwendig sei. Wenn die Person mitteilte, dass bereits für die von ihr bewohnte Wohnung bezahlt wird, wurden alle Daten dieser Person unverzüglich gelöscht. Erfolgte auf die mehrfachen Anschreiben des Beitragsservice keine Rückmeldung, so hat der Beitragsservice den Angeschriebenen/die Angeschriebene im Rahmen der Direktanmeldung zum Rundfunkbeitrag angemeldet. Grundlage hierfür ist der RBStV, nach welchem die Zahlungspflicht für alle Bürgerinnen und Bürger gilt, die eine Wohnung innehaben.*

Mit Stand 31.12.2014 lässt sich sagen, dass von den 4,14 Mio. ausgebrachten Direktanmeldungen lediglich 35,2% voll ertragswirksam sind. Die übrigen 64,8% werden nicht ertragswirksam, da beispielsweise ein Abmelde- oder Befreiungsgrund vorliegt.

Durch das Instrument der Direktanmeldungen beteiligen sich alle beitragspflichtigen Bürgerinnen und Bürger am Finanzierungssystem. Das ist im Interesse der zahlenden Bürgerinnen und Bürger ein wichtiger Schritt für mehr Beitragsgerechtigkeit.

Quelle: Fragen und Antworten zum Geschäftsbericht 2014 > http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/fragen_und_antworten_zum_geschaeftsbericht_2014/index_ger.html
abgerufen am 04.11.2015 gegen 10:00 CET      
   


PS: Grundlage hierfür ist der RBStV, nach welchem die Zahlungspflicht für alle Bürgerinnen und Bürger gilt, die eine Wohnung innehaben.*
Meines Erachtens nach werden/wurden dort Begrifflichkeiten unzulässig vermischt: Ist Beitragspflichtig gleichzusetzen mit Zahlungspflichtig?


Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

Z
  • Beiträge: 1.526
Ja, lieber Kurt, das haben aber nicht wir verbockt und deshalb werden wir einen Teufel tun, dieses Problem für die Rundfunkanstalten oder den Beitragsservice zu lösen - Schuld eigene kann ich dazu nur sagen...


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Zur anderen Frage: Es wird nur einmal geklagt!

Die zweite Person B hat die Zwangsanmeldung rückgängig gemacht und Person A als Wohnungsbesitzer/Zahler erklärt. Darauf wurde B  abgemeldet und A regelt alles bezgl. der Klage!

PS: Sonst nichts neues. Klage ist immer noch stillgelegt. Musste aber inzwischen 105 € Gerichtskosten bezahlen. Aber noch nie GEZ!

Also ich habe jetzt zwei Varianten hier im Raum wahrgenommen.

A)
Person B schreibt dem Beitragsservice, dass Person A mit Beitragsnummer XYZ der Wohnungseigentümer ist und wird daraufhin recht sicher abgemeldet (und ihrFestsetzungsbescheid wird "annuliert"?).
Dann/währenddessen klagt Person A und wählt dabei eine Begründung, die in der Vergangenheit bei anderen zur Verfahrensaussetzung geführt hat. Idealerweise erklärt sie in ihrer Klage auch, dass zwei Bescheide vorliegen und unklar ist, welcher gültig ist (falls das Argument bei Abmeldung von B noch zieht).

B)
Person A und Person B klagen unabhängig voneinander und berufen sich in ihren Klagen jeweils darauf, dass zwei Bescheide vorliegen.


Was ist denn nun "besser" für Personen A+B?


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  • Beiträge: 3.234
B. wird vermutlich mit faulen Argumenten so abgewiesen, dass letztendlich die Gerichtskosten und die Beiträge zu zahlen sind.


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PS: Sonst nichts neues. Klage ist immer noch stillgelegt. Musste aber inzwischen 105 € Gerichtskosten bezahlen. Aber noch nie GEZ!

Also ich habe jetzt zwei Varianten hier im Raum wahrgenommen.

A)
Person B schreibt dem Beitragsservice, dass Person A mit Beitragsnummer XYZ der Wohnungseigentümer ist und wird daraufhin recht sicher abgemeldet (und ihrFestsetzungsbescheid wird "annuliert"?).
Dann/währenddessen klagt Person A und wählt dabei eine Begründung, die in der Vergangenheit bei anderen zur Verfahrensaussetzung geführt hat. Idealerweise erklärt sie in ihrer Klage auch, dass zwei Bescheide vorliegen und unklar ist, welcher gültig ist (falls das Argument bei Abmeldung von B noch zieht).

B)
Person A und Person B klagen unabhängig voneinander und berufen sich in ihren Klagen jeweils darauf, dass zwei Bescheide vorliegen.


Was ist denn nun "besser" für Personen A+B?

nr2 hat hier doch schon die Vorlage geliefert!

Sofern sich Personen A+B einig über das weitere Vorgehen sind, macht Option B) wenig Sinn.
Doppelte Aufwände inkl. Kosten bezgl. Gegenwehr.
Einhergehend damit, dass die Möglichkeit der Abmeldung einer Person, unter Angabe einer zwangszugeteilten Zwangsbeitragsnummer einer anderen Person, welche (ebenfalls, bereits, ...) die Wohnung inne hat gegeben ist, vom Zwangsbeitrag befreit zu werden, besteht die Gefahr das beide Personen bei einer Klage gegen die Wand fahren.

Was die Definition des Innehabens einer Wohnung betrifft, läßt der RBStV genau so viel offen wie bei der fehlenden Definition einer Gegenleistung oder eines angeblichen Grundauftrags.
Und sowas wurde ratifiziert :o

Hinsichtlich Option A)
Ob die Erwähnung einer Doppelbescheidung beider Personen für eine Wohnung vor einem VG etwas bewirkt ist fraglich.
Die Formulierung Wohnungseigentümer könnte hier auch die falsche Wahl sein, sofern es sich bei der Wohnung nicht um das Eigentum einer der beiden Personen handelt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2015, 00:00 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

n
  • Beiträge: 25
Person A beugt sich dem Scheiss und zahlt (bitte nicht diskutieren).

Person A hat bekommen:
Festsetzungsbescheid Januar 2013 - Juni 2014
Festsetzungsbescheid Juli 2014 - Dezember 2014
Widerspruchsbescheid für die beiden

Freundin von Person A hat bekommen:
Festsetzungsbescheid September 2014 - Februar 2015
Festsetzungsbescheid März 2015 - Mai 2015


Die Freundin würde den Luschen jetzt die Beitragsnummer von Person A mitteilen, daraufhin würde Person A den Zeitraum Januar 2013-Dezember 2014 (+ Mahngebühren) zahlen.

Sollte dann erst mal Ruhe sein, bis der nächste Festsetzungsbescheid für Person A kommt (für 2015)?


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  • IP logged

m
  • Beiträge: 11
warum gibt es hier keine Antwort? :o :o


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  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Weil's hier anscheinend nicht weitergeht: :'(

Person A beugt sich dem Scheiss und zahlt (bitte nicht diskutieren).

Dafür geht's hier weiter! ;D >:D
Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg110683.html#msg110683

Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2015, 00:59 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

n
  • Beiträge: 25
Wünsche deiner Person viel Ausdauer ... meine Person wollte sich das aus dem Ausland nicht antun (Abmeldung beim Meldeamt war aus anderen Gründen nicht möglich)


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