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Autor Thema: Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung......  (Gelesen 3025 mal)

D
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......der Rundfunkbeiträge.

http://www.swr.de/-/id=11090026/property=download/nid=7687068/adt33f/verfahren_zur_leistung_der_rundfunkbeitraege.pdf

Interessant für alle.  Nicht nur für diejenigen, die im Einflussbereich des SWR ansässig sind.  Hier stellt sich die Frage nach der Gemeinnützigkeit des SWR, da die Satzung keinerlei Zuwendungsbestätigung vorsieht, mit der Bürger die Finanzierung einer staatlichen Aufgabe steuerlich geltend machen könnten.  Wurde dies vorsätzlich nicht vorgesehen?

Gruß;

D61 


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
(Rosa Luxemburg)

C
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Guter Punkt. Danke für den Link Daniel61.

Hat hier schon einmal jemand im Forum versucht den privaten Rundfunkbeitrag in der Steuererklärung geltend zu machen?

Je nach Tätigkeit kann man ja auch das private Telefon/Internet-Abo absetzen. Auch die Krankenversicherungsbeiträge kann man geltend machen. Warum nicht den Rundfunkbeitrag?

Man sollte es in der nächsten Steuererklärung, insofern man (noch) nicht verweigert, vielleicht einmal versuchen und nach Ablehnung von Seiten des Finanzamtes den Rechtsweg beschreiten.

Wie ist der Rundfunkbeitrag steuerlich zu behandeln?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6376.msg48617.html#msg48617

Hier noch ein externer Link zum Thema:
http://nwb-experten-blog.de/kann-ich-private-rundfunkbeitraege-von-der-steuer-absetzen/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. März 2016, 14:12 von ChrisLPZ«
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Einfach probieren, es ist ja ein Beitrag an einen gemeinnuetzigen Verein.

Ich meine ich habe auch schon hier im Forum gelesen dass es bei manchen akzeptiert wurde.


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D
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  • liberté, égalité, fraternité!
Habe ich probiert.

Ich hatte den RfB im September 2014 aufgrund einer schwereren Erkrankung und der damit verbundenen Unmöglichkeit ein Verfahren durchzustehen für die Jahre 2013 und 2014 bezahlt.  Zu diesem Zeitpunkt waren die EKStE für 2013 und 2014 bereits eingereicht und bearbeitet.

Im Jahre 2015 habe ich dann - rückwirkend - einen Antrag auf Neuaufnahme gestellt.  Hintergrund war die Entscheidung des VGH RLP in seiner bekannten Entscheidung vom Mai 2015.  Ich argumentierte, dass das vorherige Finanzierungsmodell (Gebührenmodell) aufgrund des freien Willens der daran teilnehmenden Bürger einer Einschätzung in die allgemeinen Lebenshaltungskosten gemäß § 12 Nr. 1 EStg entsprach.  Mit der Umstellung auf einen von allen Wohnungsinhabern zu leistenden Beitrag zur "funktionsgerechten Ausstattung" des ÖRR per Gesetz und der ergangenen Entscheidung des VGH RLP kann jedoch nicht mehr von allgemeinen Lebenshaltungskosten ausgegangen werden.  Bekanntermaßen wird der Bürger - will er nicht Rechtsuntreu sein und somit allen damit verbundenen Sanktionen unterworfen werden - zur Finanzierung einer staatlich garantierten Leistung herangezogen.
 
Diese Beiträge habe ich dann rückwirkend für die Jahre 2013 und 2014 geltend gemacht.  Mit Schreiben vom 10.12.2015 hat mir das zuständige FA mitgeteilt, dass es sich "bei den Rundfunkgebühren (sic!) NICHT um einen wiederkehrenden Beitrag im Sinne der Abgabenordnung (AO) handelt, weshalb mein Antrag abgelehnt wurde.

Dagegen legte ich Einspruch ein und begründete diesen wie oben dargelegt.

Mit Schreiben vom 01.02.2016 und 03.02.2016 erhielt ich je eine Einspruchsentscheidung des zustädigen FA.  Beide Einspruchsentscheidungen sind im Wortlaut identisch und bügeln meine Anträge als "zulässig, jedoch nicht begründet" ab.  Interessant ist die Begründung!  Hatte man sich vorher schwer damit getan zwischen "Gebühr" und "Beitrag" zu unterscheiden, so verweist man nun darauf, dass ich keinen "Antrag auf Rechtsbehelf" oder einen "Antrag auf Änderung nach § 172, Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung (AO)" gestellt hätte.  Dieser Absatz besagt folgendes:

"3. Schlichte Änderungen nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO.

Auf Antrag des Stpfl. kann innerhalb der Einspruchsfrist (Einspruchsverfahren) ein Steuerbescheid zugunsten als auch zuungunsten des Stpfl. nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO geändert werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist mit Zustimmung des Stpfl. nur noch eine Änderung zuungunsten des Stpfl. möglich (Schlichte Änderung)."

Da fragt man sich dann als Bürger doch:  WTF!?  Was war denn mein Antrag anderes?????

Wie auch immer, im Klartext bedeuten die abgelehnten Einspruchsentscheidungen dass die Rundfunkbeiträge in Höhe von über EUR 431.- zum Deibel sind.

Ab Januar 2015 habe ich die Zahlung - auch wegen der mir trotz Verlangen nicht gewährten Zuwendungsbestätigung - an den SWR eingestellt und nach dem dafür üblichen Muster Klage beim VG Neustadt/W. eingereicht.  Ggw. stelle ich einen weiteren Schriftsatz zusammen, in dem ich auch wieder die Frage stelle, warum man als Bürger von einer als "gemeinnützig" anerkannten LRA eigentlich keine Zuwendungsbestätigung erhält.

Meiner Meinung nach ist es so geplant, dass zwar "alle" schön den Moloch ÖRR füttern sollen, jedoch auch Bürger die diesen oder andere "Sender" (und ich meine hier jeglichen Rundfunk!) aus Überzeugung nicht nutzen, erstens keinen Vorteil aus der Zahlung des Beitrags haben können und zweitens auf den Kosten für die "Gesamtveranstaltung Rundfunk" sitzen bleiben sollen.

Wie auch immer, der Rechtsbehelf der ergangenen Entscheidung führte die Möglichkeit einer Klage innerhalb eines Monats an.  Diese Frist ist am 03.03.2016 verstrichen, da ich auch aufgrund meiner Erkrankung nicht auch noch eine zweite Klage durchstehe.

Fazit:  Man ist ein Sklave des Staates, man ist entmündigt, wird systematisch entrechtet und auch noch als (vermuteter) "Schwarzseher" diskriminiert.  Soviel zu den Gleichheitsrechten aus Artikel 17 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz....

Gruß an alle Mitstreiter!

D61


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Grade gefunden (doch noch nicht geprüft):

BFH-Urteil vom 8.7.2015, VI R 51/14 (veröffentlicht am 16.9.2015), AO §§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 3 Nr. 63.  Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 2.7.2014, 2 K 716/11

Quelle:  http://www.sis-verlag.de/archiv/andere-sonstige-steuerarten/rechtsprechung/7752-bfh-aenderung-von-steuerbescheiden-neue-tatsachen-i-s-des-173-abs-1-nr-1-ao-und-unlautere-mittel-i-s-des-172-abs-1-satz-1-nr-2-buchst-c-ao-bfh-aenderung-von-steuerbescheiden-neue-tatsachen-i-s-des-173-abs-1-nr-1-ao-und-unlautere-mittel-i-s-des-172-abs-1-satz-1-nr-2-buchst-c-ao

Gruß;

D61


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