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Autor Thema: Wie ist der Rundfunkbeitrag steuerlich zu behandeln?  (Gelesen 21508 mal)

S
  • Beiträge: 2.177
Kann zum Beispiel eine Firma ihn von der Steuer absetzen oder nicht?

Ist es eine notwendige Aufwendung für die Produktion oder ein Geschenk an die Mitarbeiter?

Und wenn der Unternehmer dauernd den Mitarbeitern teueres Mahl und Urlaubsreisen schenkt? Darf er es von der Steuer absetzen? Sollen die Mitarbeiter diese Geschenke bei der Steuer erklären?

Das sind, meiner Meinung nach, interessante Fragen.


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  • Es steht an-die neue Zeit-von Grundrechten befreit
Irgendwo hat mal einer geschrieben, dass auf Anfrage beim Finanzamt ihm mitgeteilt wurde, dass der Rundfunkbeitrag nicht abgesetzt werden kann.

Rein rechtlich muss man ihn aber z.B. als Sonderausgaben/Werbungskosten geltend machen können, da das ausüben des Gewerbes zwangsläufig diese Kosten verursacht.
Eine Mehrwertsteuer ist vermutlich nicht ausgewiesen oder?
Das wäre dann staatliche Beihilfe wegen steuerlicher Besserstellung gegenüber anderen Firmen.

Die Aussagen hier sind alle unter Vorbehalt.
Am besten selbst eine Anfrage ans Finanzamt senden.


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Den Wahrheitsgehalt meiner Beiträge empfehle ich jedem in Eigenrecherche zu prüfen und sich eine eigene Meinung zu bilden.
Ich übernehme keine Verantwortung für negative Folgen, die für das folgen meiner Meinung entstehen könnten.

x

xrw

  • Beiträge: 321
Eine Mehrwertsteuer ist vermutlich nicht ausgewiesen oder?

Der öffentlichrechtliche Rundfunk zahlt normalerweise keine Steuern. Eine Umsatzsteuerpflicht ist 1967 eingeführt worden, aber nach Klagen von Ländern und Anstalten vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswiedrig erklärt worden.

Das wäre dann staatliche Beihilfe wegen steuerlicher Besserstellung gegenüber anderen Firmen.

Ja, die zutreffende Begründung der Bundesregierung war:

Zitat
Ausdrücklich klargestellt wurde, daß die Rundfunkanstalten keine öffentliche Gewalt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausüben. Die Besteuerung ihrer Umsätze ist erforderlich, weil sie im Wettbewerb zu zahlreichen anderen Unternehmen stehen, deren Umsätze steuerpflichtig sind, insbesondere zu den Theatern, Konzertunternehmen, Lichtspielhäusern, Zirkusunternehmen, Kleinkunstbühnen, Buch- und Schallplattenhändlern und Zeitungsunternehmen.

Das Bundesverfassungsgericht hat aber schon damals "Gebühr" in Anführungszeichen gesetzt und im Prinzip gesagt, dass es eine Steuer ist und sein muss.


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R
  • Beiträge: 1.126
Falls die Unternehmen den Rundfunkbeitrag nicht steuerlich absetzten können, werden sie ihn 1:1 an den Endverbraucher durchreichen. Und damit unterstützen  wir dann auch wieder dieses System.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

  • Beiträge: 1.111
  • Es steht an-die neue Zeit-von Grundrechten befreit
Interessant könnte die Recherche dieser Dokumente zum Urteil der EU über unseren sowie allgemein in der EU betriebenen öffentlich rechtlichen Rundfunk sein.
Es ging um staatliche Beihilfe, unser Rundfunk wurde verurteilt!
Besonders die Auflagen zum legalen Fortbestand sind interessant, hatte nur noch keine Zeit sie durchzugehen (viel Text):


http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6272.msg48405.html#msg48405


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  • Gegen die Wohnungssteuer
    • OB
Falls die Unternehmen den Rundfunkbeitrag nicht steuerlich absetzten können, werden sie ihn 1:1 an den Endverbraucher durchreichen. Und damit unterstützen  wir dann auch wieder dieses System.

Nicht nur das, sondern der Endverbraucher zahlt doppelt für dieses schäbige System.


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Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

S
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Und wenn der Unternehmer dauernd den Mitarbeitern teueres Mahl und Urlaubsreisen schenkt? Darf er es von der Steuer absetzen? Sollen die Mitarbeiter diese Geschenke bei der Steuer erklären?

Und wenn das Unternehmen die Miete für die Mitarbeiter zahlt? Darf das von der Steuer absetzen?


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s
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Das ist ja für mich eines der Hauptprobleme,
Letztlich zahlt der Bürger, das Volk mehrfach den Beitrag:
1. Privat
2. im Rahmen der allg. Steuern für die Kommunen (Rathäuser Schulen und sonstige Dienststellen der Kommune) und
3. im Wirtschaftsleben (jedes Unternehmen gibt den Beitrag 1:1 an den Konsumenten weiter)
"In diesem Sinne fröhliches Dreimalzahlen :'("


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2013, 09:05 von smartorakel«

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Und wenn der Unternehmer dauernd den Mitarbeitern teueres Mahl und Urlaubsreisen schenkt? Darf er es von der Steuer absetzen? Sollen die Mitarbeiter diese Geschenke bei der Steuer erklären?

Und wenn das Unternehmen die Miete für die Mitarbeiter zahlt? Darf das von der Steuer absetzen?

All die aufgeführten Sachen nennen sich geldwerter Vorteil und müssen bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Der Arbeitgeber kann diese steuerlich geltend machen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Sachbezug

http://www.geldwertervorteil.com/


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All die aufgeführten Sachen nennen sich geldwerter Vorteil und müssen bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Der Arbeitgeber kann diese steuerlich geltend machen.

Also eine Aufwendung wie der Gehalt. Für dieses tolle vorteilhafte Angebot an die Mitarbeiter, Rundfunk während der Arbeit konsumieren zu können, sollte das Unternehmen die Gehälter kürzen anstatt die Preise der Waren oder Dienstleistungen zu erhöhen.


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Also eine Aufwendung wie der Gehalt. Für dieses tolle vorteilhafte Angebot an die Mitarbeiter, Rundfunk während der Arbeit konsumieren zu können, sollte das Unternehmen die Gehälter kürzen anstatt die Preise der Waren oder Dienstleistungen zu erhöhen.

Man kann es drehen und wenden wie man will. Der kleine Mann ist immer der Looser  :o


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H
  • Beiträge: 119
Kann zum Beispiel eine Firma ihn von der Steuer absetzen oder nicht?

Zu Zeiten der Rundfunkgebühr konnte das Finanzamt bei Autoradios oder sonstigen Geräten meist argumentieren, dass diese Ausgaben vermeidbar wären.
Das ging dann bei der PC Gebühr schon nicht mehr, da "unvermeidbar" nach der Rechtsprechung.

Beim Rundfunkbeitrag ist das ähnlich, es ist nur Vorsicht angebracht, dass die Angaben beim Beitragsservice stimmen. Wenn dort irgendwelche Betriebsstätten usw. gelistet werden, die es gar nicht gibt oder völlig falsche Summen angeführt werden (habe ich im Bekanntenkreis mehr wie einmal gesehen), kann man die später ggf. auch nicht voll absetzen sondern nur das was wirklich zu bezahlen gewesen wäre. Das natürlich nur, wenn mal einer die Unterlagen exakt prüft...


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