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Autor Thema: Kostenerstattungsverfahren zum einmaligen Meldedatenabgleich  (Gelesen 8311 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Wer hat Informationen über das „Kostenerstattungsverfahren“ der jeweiligen LRA`s
zum Lieferkonzept –Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die LRA`s?


Quelle Lieferkonzept:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=6195.0;attach=1436

Zitat:
Für die Übermittlung der Datensätze wurde eine Kostenpauschale in Höhe von insgesamt
0,05 € je Datensatz vereinbart. Die Kostenpauschale wird dabei wie folgt aufgeteilt: Die jeweilige
Gemeinde erhält 0,04 € je Datensatz, das TLRZ erhält 0,01 € je Datensatz.


Quelle: Gemeinde- und Städtebund Thüringen Geschäftsbericht 2012/2013 auf Seite 32

"""Der Link lässt sich leider nicht kopieren"""
http://www.gstb-thueringen.de/gstb/cms_de.nsf/%28$UNID%29/52C7C8ED2D2CF7A3C1257C8200529093/$File/Gesch%C3%A4ftsbericht_2012_2013

Insgesamt wurden, wenn alle Länder die gleiche Vereinbarung getroffen haben insgesamt ein Kostenvolumen von ca. 3.400.000 EUR in Worten „DreiMillionenVierhundertTausend“ für den einmaligen Meldedatenabgleich gezahlt (0,05 EUR x 68.200.000 Datensätze).

Wer könnte Informationen über diesen Zahlvorgang haben, wo und wann die Bezahlung durch die jeweilige LRA verbucht wurde? Im Geschäftsbericht des BS von 2014 konnte ich keinen Hinweis finden.

+++


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2015, 13:23 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Der Bayrische Gemeindetag rechnet mit dem BS ab. Es scheint so, dass der BS als zentrale Stelle für die Zahlung der Kostenerstattung der Übermittlung der 70 Millionen Datensätze verantwortlich ist. Im Geschäftsbericht des BS von 2014 müssten danach diese Kosten auftauchen. Tun sie aber nicht.

Zitat:

Kostenerstattung und Abrechnungsverfahren:

Gemäß § 14 Abs. 9 RBStV werden den Meldebehörden die Kosten der einmaligen Bestandsdatenübermittlung erstattet. Zur Vereinfachung des Erstattungsverfahrens wurde zwischen dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Rundfunk eine
Rahmenvereinbarung geschlossen, die die Erstattung einer Kostenpauschale für die bayerischen Meldebehörden in Höhe von 0,05 Euro je Einwohnerdatensatz vorsieht.

Mit dieser Pauschale sind sämtliche im Zusammenhang mit der Datenübermittlung entstehenden Kosten abgegolten. Weitere Aufwände werden nicht erstattet. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Meldebehörde andere Stellen, zum Beispiel kommunale Rechenzentren
oder Dienstleister, mit der Übermittlung der Bestandsdaten beauftragt.

Zur Erstattung der Kosten der Bestandsdatenübermittlung können die bayerischen Meldebehörden innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Datenübermittlung dem Beitragsservice
von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit Bezug auf die Bestandsdatenübermittlung den Antrag
auf Kostenersatz stellen.

Quelle mit Link zum Bayr. Gemeindetag

http://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0CB4QFjAAahUKEwjBpKPfoOrHAhXC0oAKHfC3Ay8&url=http%3A%2F%2Fwww.bay-gemeindetag.de%2Fkxw%2Fcommon%2Ffile.aspx%3Fdata%3DWFznnm2A6DxJnv1wlSjJYQoBNDr4LohV7TUwX67ioDjlWBCwZ2vz6iYumX82xiVChK989AfvLXfzPIE4zb6YOk9Sfv7I9tOoIH4B%2F4rI%2BNcmmycEuSWTBg%3D%3D&usg=AFQjCNFiS-2vxIE6Ap-SJo0i9Sb-FTKC3A&bvm=bv.102022582,d.dmo



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Vermutlich werden die Kosten erst im Geschäftsbericht 2015 auftauchen.
Im etwas informationsreicheren Geschäftsbericht des Gemeindebundes Thüringen steht:

Zitat
Rahmenvereinbarung über den einmaligen Meldedatenabgleich
Am 14. Dezember 2012 bzw. 6. Januar 2013 hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen mit dem Mitteldeutschen Rundfunk die Rahmenvereinbarung über den einmaligen Meldedatenab- gleich unterzeichnet.
Grundlage hierfür bildet § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Hierin ist der einmalige Meldedatenabgleich zwischen den Gemeinden und den Landesrundfunkanstalten ge- regelt. Ziel dieses Datenabgleiches ist die Bestands- und Ersterfassung der Meldedaten, sodass auch Haushalte zur Beitragserhebung herangezogen werden können, die bisher mangels Vor- halten eines Rundfunkempfangsgerätes keine Rundfunkgebühr entrichtet haben. Hierzu über- mittelt jede Meldebehörde zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert die Daten aller volljährigen Personen an die jeweilige Landesrundfunkanstalt. Die Kosten, die durch eine Übermittlung entstehen, haben die Landesrundfunkanstalten zu tragen.

Durch den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) wurde dem Gemeinde- und Städtebund Thürin- gen mitgeteilt, dass der Stichtag für den Bestandsdatenabzug auf den 3. März 2013, 0:00 Uhr festgelegt wurde. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Einwohnerdaten sollen von den Mel- debehörden „eingefroren“, gespeichert und an den ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsser- vice (AZDBS) übermittelt werden. Die tatsächliche Datenübermittlung der am 3. März 2013 gespeicherten Daten ist, nach einem vorher durch die Länder abgestimmten Lieferkonzept, für September 2014 vorgesehen. Aufgrund § 27 Absatz 5 Thüringer Meldegesetz ergeben sich al- lerdings für den Bereich der Thüringer Meldebehörden Besonderheiten. Nach dieser Vorschrift nutzen Thüringer Meldebehörden für die Kommunikation über XMeld und OSCI-Transport die sog. „Vermittlungsstelle für das Meldewesen“.

Die Aufgaben der Vermittlungsstelle nimmt das Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ) in Erfurt wahr. Die Meldebehörden übermitteln täglich die in den jeweiligen Melderegistern vor- genommenen Änderungen an das TLRZ, sodass dort ein „Spiegelbild“ des jeweiligen Meldere- gisters vorhanden ist (sog. „Spiegelregister“).
Nach Feststellung dieser Vorgaben und Besonderheiten hat sich der Gemeinde- und Städtebund Thüringen daher mit dem Thüringer Innenministerium sowie dem TLRZ in Verbindung gesetzt, Gespräche geführt und Varianten zur Erfüllung der Vorgaben erörtert.
Im Ergebnis haben sich die beteiligten Stellen dahin gehend verständigt, dass die Thüringer Meldebehörden bei der einmaligen Bestandslieferung nach § 14 Abs. 9 RBStV durch die Thü- ringer Spiegelregister und die Vermittlungsstelle umfassend unterstützt werden. Nach der Um- setzungsvariante wurde die Initialdatenlieferung am 3. März 2013 um 0:00 Uhr tagesaktuell aus dem beim TLRZ vorgehaltenen Thüringer Spiegelregistern erzeugt. Die so erzeugten Da- tenbestände werden bei der Vermittlungsstelle aufbewahrt, von dieser in die zum Zeitpunkt der Übermittlung im September 2014 gültige XMeld-Nachricht konvertiert sowie anschließend bandbreitenauslastend an die AZDBS übermittelt.
Zur Erleichterung des Kostenerstattungsverfahrens hat der Gemeinde- und Städtebund Thü- ringen auf Grundlage des Präsidiumsbeschlusses vom 12. September 2012 mit dem MDR die oben genannte Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Diese regelt u. a. den Kostenerstattungs- anspruch der einzelnen Gemeinde gegenüber dem MDR bzw. der von ihm beauftragten Stelle (AZDBS) für diese einmalige Übermittlung von Einwohnermeldedaten.
Für die Übermittlung der Datensätze wurde eine Kostenpauschale in Höhe von insgesamt 0,05 € je Datensatz vereinbart. Die Kostenpauschale wird dabei wie folgt aufgeteilt: Die jewei- lige Gemeinde erhält 0,04 € je Datensatz, das TLRZ erhält 0,01 € je Datensatz.
Die Kosten der Bestandsdatenübermittlung sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Quittierungsnachricht, welche voraussichtlich im September 2014 versandt wird, dem AZDBS unaufgefordert in Rechnung zu stellen.
Die seit dem 1. Januar 2013 bereits fortlaufende, regelmäßige Datenübermittlung in Form von Änderungsmitteilungen durch die Meldebehörden im XMeld-Format ist davon nicht berührt. Diese Datenübermittelung erfolgt auch weiterhin durch die einzelnen Meldebehörden und ist entsprechend der Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 2001 unverändert gegenüber dem AZDBS abzurechnen.
Quelle: https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=14&cad=rja&uact=8&ved=0CDEQFjADOApqFQoTCMOJz7zcqsgCFQYGLAodyfEDIQ&url=http%3A%2F%2Fwww.gstb-thueringen.de%2Fgstb%2Fcms_de.nsf%2F(%24UNID)%2F52C7C8ED2D2CF7A3C1257C8200529093%2F%24File%2FGesch%25C3%25A4ftsbericht_2012_2013&usg=AFQjCNHoVgWq7tRHRt2R7ef8pV08ZC4mCg&bvm=bv.104317490,d.bGg

Ein taggenaues Datum der Datenübermittlung bzw. der Rechnungsstellung findet man leider nirgendwo.
Geht man davon aus, dass der Meldeabgleich im September 2014 über die Bühne ging, wäre die Rechnungsstellung an den BS also spätestens im November 2014 fällig gewesen. War sie im Oktober wäre die Rechnungsstellung im Dezember. Zahlungsziel normalerweise 30 Tage. Zählt für den Geschäftsbericht das Datum der Rechnungsstellung oder der effektiven Bezahlung?


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Hi ChrisLPZ,

im Geschäftsbericht 2014 könnte die Verbuchung unter Punkt 7. Fremdleistungen b) 7.664.125,02 € in 2013 und 2.795.319,70 € in 2014, verbucht worden sein. Die Abrechnungen müssten schon in 2014 verbucht sein, der weil die erste Tranche der Datenübermittlung schon im März 2013 erfolgte.

Im Lieferkonzept ist zweifelsfrei die jeweils zuständige LRA in Form einer so genannten „gesetzlichen Regelung“ bezeichnet und nicht eine Stelle oder BAZD. Nach dieser Norm ist eindeutig die jeweilige LRA als „Empfänger der Datenübermittlung“ benannt. Der BAZD tritt hier nur als Beauftragter auf. Ob das der Norm im BDSG bzw. RBStV Rechnung trägt, bezweifele ich.

Quelle:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=6195.0;attach=1436

 Zitat:

(…) An diesem Tag sollen Einwohnermeldedaten aller volljährigen Personen entsprechend
der Aufstellung in § 14 Absatz 9 im RBStV für eine Datenübermittlung
an die Landesrundfunkanstalten von den Einwohnermeldebehörden abgezogen
werden
.(…)

Quelle: § 14 RBStV

(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung
zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen
bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens
zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung
einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten
aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt: (…)

Dies ist aber so falsch zitiert im § 14 (9) RBStV. Die Meldebehörden übermitteln nämlich keine Daten.

Der BAZD zieht diese einfach  automatisiert ab. Ist der BAZD dafür rechtlich überhaupt autorisiert?


+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Hallo Marga,

Woher hast Du die Information, dass

Zitat
die erste Tranche der Datenübermittlung schon im März 2013 erfolgte
?

Habe ich da was übersehen?
In der Rahmenvereinbarung über den einmaligen Meldedatenabgleich steht doch:
Zitat
Die tatsächliche Datenübermittlung der am 3. März 2013 gespeicherten Daten ist, nach einem vorher durch die Länder abgestimmten Lieferkonzept, für September 2014 vorgesehen

Und

Zitat
Nach der Umsetzungsvariante wurde die Initialdatenlieferung am 3. März 2013 um 0:00 Uhr tagesaktuell aus dem beim TLRZ vorgehaltenen Thüringer Spiegelregistern erzeugt. Die so erzeugten Datenbestände werden bei der Vermittlungsstelle aufbewahrt, von dieser in die zum Zeitpunkt der Übermittlung im September 2014 gültige XMeld-Nachricht konvertiert sowie anschließend bandbreitenauslastend an die AZDBS übermittelt.


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K
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Hallo Marga,

Woher hast Du die Information, dass

Zitat
die erste Tranche der Datenübermittlung schon im März 2013 erfolgte
?

Habe ich da was übersehen?
In der Rahmenvereinbarung über den einmaligen Meldedatenabgleich steht doch:
Zitat
Die tatsächliche Datenübermittlung der am 3. März 2013 gespeicherten Daten ist, nach einem vorher durch die Länder abgestimmten Lieferkonzept, für September 2014 vorgesehen

Und

Zitat
Nach der Umsetzungsvariante wurde die Initialdatenlieferung am 3. März 2013 um 0:00 Uhr tagesaktuell aus dem beim TLRZ vorgehaltenen Thüringer Spiegelregistern erzeugt. Die so erzeugten Datenbestände werden bei der Vermittlungsstelle aufbewahrt, von dieser in die zum Zeitpunkt der Übermittlung im September 2014 gültige XMeld-Nachricht konvertiert sowie anschließend bandbreitenauslastend an die AZDBS übermittelt.

Hallo ChrisÖÜZ,

bin zwar nicht marga - schau' aber mmal hier rein:

Lieferkonzept incl. Anhängen mit Liefertranchen:
http://www1.osci.de/sixcms/media.php/13/Lieferkonzept%20mit%20Lieferaufteilung%20final.zip

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Hallo Kurt,
Danke für den Link. Demnach scheint es ja, im Gegensatz zu den bisher gelinkten Dokumenten, schon im Februar 2013 mit der Übermittlung der 1. Tranche losgegangen zu sein. Werde mir das einmal genauer durchlesen.

Ineressant sind auch die Punkte 5
Zitat
5. Löschfristen
Die Frist für die Löschung der Personendatensätze seitens des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beginnt mit dem Zeitstempel des zuletzt eingetroffenen Paketes einer Lieferung nach vollständiger Lieferung und Ein- treffen bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Die Löschfrist beträgt ab diesem Zeitpunkt ein Jahr, sofern die Daten für einen Klärungsprozess benötigt werden. Werden die Daten für einen Klärungsprozess nicht mehr benötigt, werden sie gelöscht.
In der Meldebehörde können die Daten gelöscht werden, wenn die Quittie- rungsnachricht für die Lieferung keine Fehler ausweist.

Und 6
Zitat
7. Regelmäßige bzw. anlassbezogene Meldedatenübermitt- lung
Zusätzlich zu der einmaligen Bestandsdatenübermittlung übermitteln die Mel- debehörden aufgrund landesrechtlicher Regelungen regelmäßig im Falle der Anmeldung, Abmeldung und des Todes ausgewählte Daten von volljährigen Einwohnern an die Landesrundfunkanstalt bzw. den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Die KoSIT hat für den Standard XMeld eine Nachricht für die regelmäßige Übermittlung von Änderungen aufgrund einer Anmeldung, einer Abmeldung oder des Todes eines Einwohners geschaffen. Diese Nachricht berücksichtigt die in den landesrechtlichen Übermittlungsregelungen enthaltenen Datenkata- loge insoweit, dass nur die Einwohnerdaten übermittelt werden, die nach Ab- stimmung mit der GEZ für die Ermittlung der Beitragspflicht erforderlich ist. Enthalten die länderrechtlichen Übermittlungsregelungen die Befugnis, weitere Einwohnerdaten, die nicht in der XMeld-Nachricht enthalten sind, zu übermit- teln, bleiben diese künftig unberücksichtigt. Der Datenumfang der XMeld- Nachricht enthält folgende Einwohnerdaten:
1. Familiennamen, 2. Vornamen,
3. Geburtsname* 4. frühere Namen* 5. Doktorgrad,
6. Geburtsdatum,
7. gegenwärtige und letzte frühere Anschriften, 8. Tag des Ein- und Auszugs
9. Familienstand* und
10. Sterbetag.
*Die Übermittlung erfolgt nur, soweit sie durch landesrechtliche Regelung bestimmt ist.

Die Übermittlung der Daten erfolgt nach abgeschlossener Rückmeldung.
Im Hinblick auf § 11 Abs. 4 Satz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) wird auch im Rahmen der anlassbezogene Meldedatenübermittlung von der Übermittlung von Datensätzen abgesehen, die mit einer Auskunftssperre ver- sehen sind. Dabei entspricht der Begriff der Auskunftssperre derjenigen, die im Rahmen der einmaligen Bestandsdatenübermittlung zugrunde gelegt wurde. Aufgrund des Zwecks des § 11 Abs. 4 Satz 6 RBStV ist danach lediglich die Übermittlung solcher Datensätze ausgeschlossen, für die Übermittlungssperren nach § 21 Abs. 7 Nr. 2 MRRG (Adoptionspflegeverhältnis) oder Auskunftssper- ren nach § 21 Abs. 5 MRRG (bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Interessen) eingetragen sind.

...die ein bisschen Klarheit über die Qualität der übermittelten Daten geben.
Für was brauchen die die Information des Geburtsnamens, des Familienstandes, des frühere Namens und Doktorgrad/Titel?

Ist natürlich schon unglaublich, über was für einen Datenpool der BS jetzt verfügt. Und alle bedenken der Datenschützer scheinen durch das Urteil des Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2423/14 von 3/2015 beseitigt zu sein. Man kann nur auf die Revisionsverfahren im März 2016 am Bundesverwaltungsgericht Leipzig hoffen.


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Es handlelt sich um illegalen Adresshandel....


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Es handlelt sich um illegalen Adresshandel....

Hi Alpha667,

für den einmaligen Meldedatenabgleich gibt es den § 14 Abs. (9) RBStV.

Sowie das Lieferkonzept zur Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die LRAn.

Quelle:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=6195.0;attach=1436

Könnte es sein, dass deine Bemerkung „illegalen Adresshandel....“ mit einer genaueren Begründung genannt werden kann? Z. B. mit einer Rechtsvorschrift oder eines Urteils mit personenbezogenem Datenschutz?

LG, marga +++


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n
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Könnte es sein, dass deine Bemerkung „illegalen Adresshandel....“ mit einer genaueren Begründung genannt werden kann? Z. B. mit einer Rechtsvorschrift oder eines Urteils mit personenbezogenem Datenschutz?

Ich habe mal mehrere Straftatsbestände mir angeschaut, u.a. auch diesen. Deine privaten Daten dürfen nicht verkauft werden, damit jemand daraus finanzielle Vorteile zieht bzw. Betrug im großen Stil begeht. Zb. Das Arbeitsamt gibt Deine Daten ohne Dein Wissen an einen Zuhälter. 1. Ist es sittenwidrig 2. Muss Dein Einverständnis eingeholt werden, da Zuhälter ja nicht bekannt sind dafür, angesehene Bürger des Staates zu sein. Dasselbe gilt für Firmen wie Creditreform, BS bzw. jeder anderen dubiose Organisation.

Nun, es kümmert nicht, denn die tun es ja trotzdem. Und auch der Zuhälter Fall oben, ist lt. Medien keine Fiktion (sollte man den Medien in diesem Falle vertrauen). Das war aber nur ein Beispiel, um es anschaulich zu machen. Dh. eine Frau bekam ein Stellenangebot als Prostituierte. :P

Dazu auch:

"Hehlerei bisher nur bei gestohlenen „Sachen“ strafbar

Der bereits existierende § 259 Abs. 1 StGB zur Hehlerei lautet verkürzt:

    Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen […] hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Erweiterung auf Daten

Um zeitgemäß zu bleiben, wolle man diesen Straftatbestand nun entsprechend auf gestohlene Daten erweitern.

Jörg-Uwe Hahn, der Vorsitzende der Justizministerkonferenz, dazu:

    Das Strafrecht muss mit der Digitalisierung Schritt halten."

Ob das Gesetz in Kraft trat weiß ich momentan nicht, Quelle:
https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/illegaler-datenhandel-hehlerei-von-daten-soll-strafbar-werden/


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n
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Da oben ist ein Fehler, habe ArbeitsAMT geschrieben, was ja mal war. Heute ist es "AfA" - also kein Amt/Behörde mehr. Ebensowenig wie "Jobcenter" das hieß früher SozialAMT. Das selbe gilt für GEZ, die nun "BS" heisst - es mag durchaus sein, dass die früher als noch GEZ genannt eine Art behördenähnlichen Status hatten. Heute aber nicht mehr.


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a

anne-mariechen

Ich habe mal mehrere Straftatsbestände mir angeschaut, u.a. auch diesen. Deine privaten Daten dürfen nicht verkauft werden, damit jemand daraus finanzielle Vorteile zieht bzw. Betrug im großen Stil begeht. Zb. Das Arbeitsamt gibt Deine Daten ohne Dein Wissen an einen Zuhälter. 1. Ist es sittenwidrig 2. Muss Dein Einverständnis eingeholt werden, da Zuhälter ja nicht bekannt sind dafür, angesehene Bürger des Staates zu sein. Dasselbe gilt für Firmen wie Creditreform, BS bzw. jeder anderen dubiose Organisation.

Nun, es kümmert nicht, denn die tun es ja trotzdem. Und auch der Zuhälter Fall oben, ist lt. Medien keine Fiktion (sollte man den Medien in diesem Falle vertrauen). Das war aber nur ein Beispiel, um es anschaulich zu machen. Dh. eine Frau bekam ein Stellenangebot als Prostituierte. :P

@ Alpha667

die tun es ja trotzdem, das ist genau das große Problem. Schreibt man eine Firma an weil Werbung zugesandt wurde mit der wirklich niemals ein Kontakt bestand, dann kommt das Argument "haben oder wir empfehlen sich in die Robinsonliste einzugetragen".
1.) Was soll diese Ausrede, da gleicht doch niemand die Daten mit der Robinsonliste ab. Zumal die Anforderung an diese Liste Geld kostet wenn die Firma nicht Mitglied in dem Verband ist.
2.) Inzwischen gibt es 2 Robinsonlisten. Die eigentlich uns ursprünglich aus der Firma Schubert in Heilbronn entstanden DDV-Robinsonliste (DDV = DDV Deutscher Dialogmarketing Verband e. V.) Diese Firma hat früher Adressen gesammelt und verhöckert. Nun haben die eine ganz freundliche Internetadresse www.ichhabediewahl.de. Heißt also wer nicht wählt sich dort einträgt und damit erfasst wird, der wird sowie so erfasst, hat eh Pech der bekommt dann den Briefkasten zugemüllt.

Nun im Zuge des freien Postverkehrs sind ja außer der Post Firmen welche die Post sozusagen günstiger befördern am Markt und diese Firmen haben inzwischen ja auch Adressbestände gesammelt. Das läuft über den Scanner und das merkt doch niemand, wenn in der Firma der Datenschutzbeauftragte sowas nicht unterbindet. www.robinsonliste.de Dieser Club ist aus der Firma QUADRESS GmbH entstanden. Diese Firma hat eine Software zur Datenpflege sich Bereiniung und Vervollständigung und Aktuallisierung von Datenbeständen in Unternehmen (Datenbanken usw.).

Und über diese Schiene vermute ich stark ist die Firma an einen sehr großen Datenbestand gekommen. Und jetzt wirbt man mit der heilen Welt "Gemeinnützige Einrichtung für Verbraucherschutz" Gehts noch schlimmer? Heißt für den Verbraucher er weis ja nicht wo muss ich mich überall eintragen, damit ich wirklich geschützt werde. Die oberste Frechheit ist, dass der Eintrag in der Liste zeitgesteuert gültig ist. Nach 5 Jahren musst dich wiederum bemühen, damit ist bei diesen Firmen schon mal gewährleistet, dass Ihr Adressebestand gepflegt wird weil man ja das sozusagen selbst macht.

Ich habe folgendes gemacht. Den Vordruck, die PDF-Datei habe ich selbst manipuliert und diese Zeitangabe herausgelöscht. Das merkt doch der Dussel, der die Daten zum Erfassen bekommt nicht, aber ich habe den Nachweis wenn Werbung eintrifft, dass ich mich wehren kann, weil ich was Gegenteiliges Beweisen kann. Die hätten ja mein ausgefüllte Formular nicht annehmen müssen. Habe ich auch bezüglich der Abtretung der Fotorechte bei der Gesundheitskarte so gemacht. Meine Rechte von meinem Foto liegen immer noch bei mir. Hat niemand bemerkt, dass der Datenschutzblock unten an der Unterschrift nur 2 statt 5 Zeilen waren.

Das Adressgeschäft ist ein riesen Markt. Da gibt es Firmen im hintersten Buschland von D die Erfassen Adressen aus Telefonbüchern für wenig Geld und dann landet das material bei einem Werbeunternehmen. Das wiederum geht zu einer Firma und sagt wir haben eine Werbestrategie mit soviel Adressen und damit verdienen die dann Ihr Geld. Deshalb heißt es ist überall Achtsamkeit wahren.


Dazu auch:

"Hehlerei bisher nur bei gestohlenen „Sachen“ strafbar

Der bereits existierende § 259 Abs. 1 StGB zur Hehlerei lautet verkürzt:

    Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen […] hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Erweiterung auf Daten

Um zeitgemäß zu bleiben, wolle man diesen Straftatbestand nun entsprechend auf gestohlene Daten erweitern.

Jörg-Uwe Hahn, der Vorsitzende der Justizministerkonferenz, dazu:

    Das Strafrecht muss mit der Digitalisierung Schritt halten."

Ob das Gesetz in Kraft trat weiß ich momentan nicht, Quelle:
https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/illegaler-datenhandel-hehlerei-von-daten-soll-strafbar-werden/

Der Link und die Internetseite ist privater Natur! Vorsicht! Überall sitzen die Geschäftemacher. Gesundheits- und Medizinseiten genau so ein Problem.

Die Strafen im Bereich Daten kann man vergessen. In erster Linie ist der Datenschutzbeauftragte des Landes derjenige der Strafen zu verhängen hat. Aber eine Behörde bestraft keine andere. Die Straftatbestände nach dem StGB sind wie von Dir erwähnt nicht darauf ausgerichtet.


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Die Strafen im Bereich Daten kann man vergessen. In erster Linie ist der Datenschutzbeauftragte des Landes derjenige der Strafen zu verhängen hat. Aber eine Behörde bestraft keine andere. Die Straftatbestände nach dem StGB sind wie von Dir erwähnt nicht darauf ausgerichtet.

Das ist das Hauptproblem. Das mit de(m) Vögeln (aber groß geschrieben  8)).....wie nennt sich die Vogelart von der ich rede ?

Zu diesen Listen die Du da erwähnst, sind die heute kostenpflichtig ? Ich hab mich da auch vor Jahren mal irgendwo eingetragen. Früher bekam man ja auch Anfrufe von dubiosen Firmen die irgendeinen Müll verkaufen wollten. Das geht glücklicherweise heute nicht mehr (im privaten Bereich). Ich stehe zB. auch nicht im Telefonbuch. Und habe keine Seite bei F-Book oder ähnlich wo man seine richtigen Daten angeben soll (oder sogar muss). Im Netz bin ich nur unter Pseudonymen unterwegs zB.

Aber ich wollte sagen, eigentlich ist der BS ja auch eine dubiose Firma und trotzdem geben die Ämter die Daten an diese. Na gut, dann muss es bei den Ämtern (oder der Stadt) ja auch einen geben der das "überwacht". Wenn ich Zeit habe, werde ich da mal mein Schreiben hinsenden. Nicht dass ich viel davon erwarte, aber ich finde... genug ist genug. Bei JC und co. zB.  die dürfen normalerweise auch gar nichts (mehr). Nur auf die ist man nunmal angewiesen als Mittelloser (oder man wird kriminell, gut bezahlte Vollzeitstellen sind ja rar gesäht). Dh. imo bei AfA/JC sollte man lieber "mitspielen" sonst sitzt man halt mal ein paar Monate im Ernstfall ohne Einkommen da. Das gilt nur für Leute die darauf angewiesen sind und keine Rücklagen etc. haben um auch mal 3-4 Monate ohne Geld von AfA/JC auszukommen. Man sollte sich zB. auch mal Widerspruchsbescheide dieser Stellen anschauen, ob die überhaupt gültig sind. Es wäre im Grunde auf selbe Punkte zu prüfen wie bei GEZ/WDR/SWR etc. Da diese keine Behörden mehr sind, dürften die auch "normalerweise" keine "BESCHEIDE" (das ist ein Verwaltungsakt, oder?) erstellen.

Auf BS/GEZ ist niemand angewiesen. Die sollen einen einfach in Ruhe lassen, das kann doch nicht so schwer sein: Sollen Verträge mit denen machen, die die Leistung wünschen und gut. Einfacher geht es nicht.


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anne-mariechen

Die Strafen im Bereich Daten kann man vergessen. In erster Linie ist der Datenschutzbeauftragte des Landes derjenige der Strafen zu verhängen hat. Aber eine Behörde bestraft keine andere. Die Straftatbestände nach dem StGB sind wie von Dir erwähnt nicht darauf ausgerichtet.

Das ist das Hauptproblem. Das mit de(m) Vögeln (aber groß geschrieben  8)).....wie nennt sich die Vogelart von der ich rede ?

Zu diesen Listen die Du da erwähnst, sind die heute kostenpflichtig ?

Das ist kostenlos. Nur ich mache es gerne auf Papier und versende mit meiner Postmarke "Gebühr zahlt Empfänger"  :laugh:
Das zeigt immer ganz gut Wirkung, wenn der Postbote klingelt und das Porto für die Post kassiert. Noch kann ich mir diese Selbstklebetiketten leisten.


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Das ist kostenlos. Nur ich mache es gerne auf Papier und versende mit meiner Postmarke "Gebühr zahlt Empfänger"  :laugh:
Das zeigt immer ganz gut Wirkung, wenn der Postbote klingelt und das Porto für die Post kassiert. Noch kann ich mir diese Selbstklebetiketten leisten.

Funktioniert normalerweise nicht., Habe auch mal probiert per Porto zahlt Empfänger an den BS zu schreiben. Das kam zurück, Annahme verweigert.


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