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Autor Thema: Mahnung erhalten, weiteres Vorgehen ist nicht ganz ersichtlich.  (Gelesen 2029 mal)

F
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Nach etlichen Briefen, Anfragen etc. hat eine mir bekannte Person den Beitragsbescheid erhalten.
Wie sehr oft war dieser zurückdatiert bzw. hat knappe 2 Wochen für die Zustellung gebraucht. Selbstverständlich wurde dem Bescheid fristgemäß widersprochen und per Einschreiben versendet.
Merkwürdigerweise erfolgte auf den Widerspruch keinerlei Reaktion, stattdessen kam ein Monat später nochmals ein Bescheid für das selbe Konto.
Dem wurde ebenso widersprochen. 2-3 Wochen später kam das formlose Schreiben, dass die Damen und Herren dies anders sehen und die Sache aus deren Sicht damit erledigt wäre.
Ein Widerspruchsbescheid ist der Person bisher nicht zugestellt worden, die 3 Monatsfrist ist bereits abgelaufen (ab Datum des Bescheids) bzw. läuft ende August ab Datum des Widerspruchs.

Nun ist eine Mahnung inkl. Androhung der Zwangsvollstreckung eingetrudelt und selbst nach sehr ausführlichen Versuchen sich in das weitere Vorgehen einzuarbeiten ist die Person ein wenig ratlos.
 
Als nächstes ist geplant der Mahnung mit dem "Standard-Schreiben" zu widersprechen und darauf hinzuweisen, dass kein Widerspruchsbescheid vorliegt.
Wie geht es denn dann bzw. parallel weiter? Die GEZ wird sich ja sicherlich davon nicht abhalten lassen und es zu der Zwangsvollstreckung treiben.
Ab wann sollte der Klageweg betreten werden? Einige teilweise widersprüchliche Hinweise finden sich hier und da im Forum, so richtig schlau wird die Person leider daraus nicht. :-(


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  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Bei  vorhandenen Belegen, dass die Widersprüche fristgerecht abgeschickt wurden,
einfach direkt zur Rundfunkanstalt gehen (habe ich beim SWR so gemacht)
und die Sache mit den dort anwesenden Sachbearbeitern besprechen.

Siehe Link
Widerspruch zur Niederschrift in Stuttgart:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15211.msg101682.html#msg101682

Hier haben jetzt alle Personen, die vormals auch in dieser Lage waren,
mittlerweile ihre Widerspruchsbescheide bekommen und wir gehen jetzt
nach und nach zu den verschiedenen Verwaltungsgerichten.

Die Klage kann man  erst einmal  formlos einlegen, die Sachbearbeiter des Verwaltungsgerichts
machen daraus eine formschöne Klageeinreichung und in
Freiburg hat man dann mind. 6 Wochen Zeit für die Klageschrift.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. August 2015, 06:49 von karlsruhe«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

g
  • Beiträge: 181
Als nächstes ist geplant der Mahnung mit dem "Standard-Schreiben" zu widersprechen und darauf hinzuweisen, dass kein Widerspruchsbescheid vorliegt.
Wie geht es denn dann bzw. parallel weiter? Die GEZ wird sich ja sicherlich davon nicht abhalten lassen und es zu der Zwangsvollstreckung treiben.
Ab wann sollte der Klageweg betreten werden? Einige teilweise widersprüchliche Hinweise finden sich hier und da im Forum, so richtig schlau wird die Person leider daraus nicht. :-(

Den Schritt, der Mahnung zu widersprechen kann eine Person A insofern getrost vergessen, da eine Mahnung kein Verwaltungsakt ist und folglich auch keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, jedoch kann A formlos beim BS einen Widerspruchsbescheid anzufordern - dies dauert vermutlich jedoch weit länger als die im vorigen Post genannte Option - insofern ist die o.g. Option die beste Wahl, weil es schneller geht.
Die Einschätzung von A ist korrekt, parallel dazu wird der BS Vollstreckung einleiten, nach einer Mahnung vergehen dabei aller Voraussicht nach etwa drei Monate.
Der Klageweg kann nur bestritten werden, sobald ein Widerspruchsbescheid vorliegt.
wenn dem nicht so ist und die Vollstreckung wurde eingeleitet (= Vollstreckungsersuchen ist im Briefkasten) ist ein Antrag auf Eilrechtsschutz möglich - für beide Optionen ist das Verwaltungsgericht zuständig, das in der Rechtsbelehrung genannt wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. August 2015, 05:23 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.496
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
[...] jedoch kann A formlos beim BS einen Widerspruchsbescheid anzufordern - dies dauert vermutlich jedoch weit länger als die im vorigen Post genannte Option - insofern ist die o.g. Option die beste Wahl, weil es schneller geht.
...und A könnte ggf. auch ein paar "Hinweise" reinpacken - nicht der "Rechtssicherheit" willen, sondern um ggf. doch noch die Einleitung der Zwangsvollstreckung vorher "abzuwenden"...

Die Einschätzung von A ist korrekt, parallel dazu wird der BS Vollstreckung einleiten [...]

Oder bei entsprechender Formulierung des Schreibens vielleicht auch nicht... ;)

Siehe bitte u.a. unter
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835


Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.


Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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