"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Thüringen

Vollstreckungsankündigung von Stadtverwaltung (SGBII-Empfänger)

<< < (2/3) > >>

creative100:
Wann muss Person A "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellen? Vorab ich habe gelesen. Der Antrag ist nach meinem Verständnis erst dann nötig, wenn ein Gericht im Spiel ist. Den Antrag auf Aussetzung gegenüber des Beitragsservice zu stellen wäre ja sinnlos. Eine kurze konstruktive Antwort hierzu weniger sinnlos. Habe mich extra nach Bundesland eingeordnet, aber hier ist offensichtlich nich viel los???

boykott2015:
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz


--- Zitat ---§ 19
Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
Verwaltungsakte können vollstreckt werden,

1.wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können,
2.wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet ist oder
3.wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

§ 22
Vollstreckungshilfe
(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. Inländischen Behörden ist auf deren Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Deutsche Behörden mit Sitz außerhalb Thüringens sind zum Ersatz der Vollstreckungskosten verpflichtet, die beim Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden können, sofern für sie eine von § 8 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für die Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten im Einzelfall 25 Euro übersteigen. In Vereinbarungen mit Verwaltungsträgern anderer Länder kann hiervon abgewichen werden. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist.

(2) Das Vollstreckungsersuchen bedarf der Schriftform. Die ersuchende Behörde hat in dem Vollstreckungsersuchen zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Abdruck des Dienstsiegels und Unterschrift fehlen. Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung eine Kleinbetragsgrenze für die Ausführung von Vollstreckungsersuchen bestimmen. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Amtshilfe anzuwenden.

(3) Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Behörden um Vollstreckungshilfe nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu ersuchen sind.

§ 23
Vollziehungsbeamte
(1) Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete der Vollstreckungsbehörde (Vollziehungsbeamter) wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Er gilt als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für die Vollstreckungsbehörde in Empfang zu nehmen. Auf Verlangen hat der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag vorzuzeigen. § 3 a Abs. 2 ThürVwVfG findet keine Anwendung.

(2) Der Vollstreckungsauftrag muss mindestens enthalten:

1. die Bezeichnung und den Abdruck des Dienstsiegels der Vollstreckungsbehörde, die Unterschrift des den Vollstreckungsauftrag erteilenden Bediensteten und den Namen des mit der Vollstreckung beauftragten Bediensteten; bei einem Vollstreckungsauftrag, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Abdruck des Dienstsiegels und Unterschrift fehlen,

2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,

3. die Bestätigung, dass der Verwaltungsakt nach § 19 vollstreckbar ist, und

4. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll.

(3) Der Vollziehungsbeamte untersteht den Weisungen der Vollstreckungsbehörde. Er soll bei Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.

--- Ende Zitat ---

"Die ersuchende Behörde hat in dem Vollstreckungsersuchen zu bestätigen" - Behörde? Person A kann fragen, welche Behörde hat Vollstreckungsersuchen erstellt und um Nachweis des Behördenstatus bitten.

Usw.

creative100:
So die nette Dame der zuständigen Behörde hat Wort gehalten und heute schon hat Person A das Vollstreckungsersuchen im Briefkasten gehabt. Also so sieht also das lumpige Ersuchen aus. A hätte eigentlich mehr Widerstand von der Behörde erwartet. So etwas wie "geben wir ihnen nicht, wir müssen nicht" usw.

Dieses Vollstreckungsersuchen soll jetzt ohne Siegel und Unterschrift gültig sein? Im Forum lese ich ständig etwas anderes.

Lese ich das von boykott2015 übermittelte (übrigens DANKE) Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz ist es gültig??? Also was ist nun korrekt damit die Leute kein Fehler machen?


--- Zitat ---(2) Das Vollstreckungsersuchen bedarf der Schriftform. Die ersuchende Behörde hat in dem Vollstreckungsersuchen zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Abdruck des Dienstsiegels und Unterschrift fehlen.
--- Ende Zitat ---

Schade das hier kaum Interesse in Thüringen zu erkennen ist. Es geht mir hier um die Vorgehensweise -was muss eine Person A machen -step by step- auch im Interesse Anderer und deshalb werde ich versuchen, das Ganze hier möglichst kurz und Übersichtlich zu gestalten auch wenn sich kaum einer meldet. Ganz ohne Eure Hilfe wird es auf Dauer auch nicht funktionieren.

Anm. Mod. seppl: Anhang wurde nachanonymisiert. Dank an "beitragsgegner" für die Info!

Edit "Bürger": ...auch Tel# sollten mit anonymisiert werden ;)
Außerdem - bitte nicht den Betreff innerhalb eines Threads ändern - das führt zu Verwirrung und ist daher so nicht vorgesehen.
Außerdem bitte konsequent den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.
Es mussten leider mehrere Beiträge entsprechend angepasst werden.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.

Bürger:

--- Zitat von: creative100 am 18. August 2015, 09:19 ---Wann muss Person A "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellen? Vorab ich habe gelesen. Der Antrag ist nach meinem Verständnis erst dann nötig, wenn ein Gericht im Spiel ist. Den Antrag auf Aussetzung gegenüber des Beitragsservice zu stellen wäre ja sinnlos. Eine kurze konstruktive Antwort hierzu weniger sinnlos. Habe mich extra nach Bundesland eingeordnet, aber hier ist offensichtlich nich viel los???
--- Ende Zitat ---

Der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" wäre lt. bisheriger Kenntnis am besten bereits im Widerspruch zu stellen, da ja (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung) ein Widerspruch bei öffentlichen Abgaben erst einmal keine "aufschiebende Wirkung" hat und insofern prinzipiell erst einmal zu zahlen wäre. Dies zu verhindern, dazu dient diese Möglichkeit.

Diese allgemeine Grundsatzfrage hat insofern erst einmal nur bedingt in diesem Board zu "Vollstreckungen" Platz, sondern ist eher bei Widerspruch bzw. Problemen mit dem Beitragsservice einzuordnen - und findet sich dort auch. Insbesondere ist diese konkrete Frage auch nicht speziell auf "Thüringen" beschränkt.

Vor allem bei solch bereits mehrfach behandelten Grundsatzfragen bitte auch immer erst ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen - sowie auch die einschlägigen Threads lesen...

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

...vielleicht einfach noch mal generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

12121212:
Bei diesem Vollstreckungsersuchen handelt es sich vermutlich um eine Fälschung.
Dieses Ersuchen wurde nicht vom Mitteldeutschen Rundfunk erstellt sondern von einem
"Beitragsservice aus Köln " Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Dies erkennt man beispielsweise an der genannten Adresse "MDR Köln".
In Köln existiert kein MDR.
Beweis Zeuge: Intendantin des MDR
Beweis Zeuge: Geschäftsführer des benannten Beitragsservice in Köln.: Dr. Stefan Wolf
Herr Wolf wird darüber Auskunft geben das es sich bei diesen Schreiben  um ein Schriftstück
aus seinem Hause handelt. Der Zeuge wird darlegen das es keinerlei rechtliche Grundlage
für sein Handeln in dieser Angelegenheit gibt.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln