Rundfunkbeitrag ist mit "
Beitrag zum Deichverband" vergleichbar:
Gemeinsamkeiten:
- Zwangsmitgliedschaft
- mitgliedschaftlich organisiert
- Fester Beitrag
- Realkörperschaft: Die Mitgliedschaft ergibt sich hier aus dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück bzw. aus einer damit verknüpften Berechtigung.
Unterschiede:
Normalerweise sind die LRAs öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem bestimmten Nutzungszweck dienen und im Unterschied zu Körperschaften des öffentlichen Rechts
nicht mitgliedschaftlich organisiert sind. Es liegt ein Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform vor. Die formal gewählte Rechtsform der Rundfunkanstalten entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
Und die Errichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bedarf eines Gesetzes.
LRAs haben es umgangen. Durch den Wechsel des Anknüpfungspunktes für die Beitragspflicht (Wohnung bzw. Betriebsstätte statt Rundfunkempfangsgerät) wurde eine Zwangsmitgliedschaft geschaffen. Wer ein Gesetz umgeht, möchte in aller Regel seine Rechtsfolgen vermeiden. Da es sich bei der Landesrundfunkanstalten nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, ist der Schutzbereich von Art. 9 I GG im Falle der Zwangsmitgliedschaft eröffnet. Es liegt ein Verstoß gegen die durch Art. 9 I GG gewährleistete negative Vereinigungsfreiheit vor. Durch Art. 9 I GG wird auch die Freiheit geschützt, aus einer Vereinigung wieder auszutreten bzw. dieser erst gar nicht beizutreten (sog. negative Vereinigungsfreiheit). Wenn sich durch einen Hoheitsakt gegründete Vereinigungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung(Errichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft bedarf eines Gesetzes) richten, dann unterfällt die Nichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung dem Schutz des Art. 9 I GG.
Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 15, 235 <241>; 38, 281 <299>)
Problem: einen Verbraucher zu zwingen, eine dem Wettbewerbsrecht zugeordnete Dienstleistung ohne Bestellung und Inanspruchnahme bezahlen zu lassen, funzt nicht. (EU-Recht)
Das primäre Gemeinschaftsrecht steht an der Spitze der Normenhierarchie.