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Autor Thema: "Sollten Sie einen Bescheid wünschen, wenden Sie sich bitte erneut an uns."  (Gelesen 6159 mal)

U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Eine Bekannte von Person U hatte nun auch zwei Festsetzungsbescheide innerhalb von 3 Wochen erhalten und gegen beide Widerspruch eingelegt, mit Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit des "Beitrags", den enthaltenen Säumniszuschlag ohne vorhergehenden anfechtbaren Bescheid, die Ausweisung des Bescheids als vollstreckbaren Titel (!) und den datenschutzrechtlich zweifelhaften Datenabgleich (sie hatte keine Anmeldung o.ä. erhalten).

Nur wenige Tage später kam schon die Antwort.
Nach der üblichen Aufklärung betreffend der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, der gesetzlich geregelten Fälligkeit des "Beitrags" und der Rechmäßigkeit des Datenabgleichs treffen wir nun auf folgenden Satz:

"Sollten Sie zum Sachverhalt einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, wenden Sie sich bitte erneut an uns. Vielen Dank."

Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung und hat somit keine rechtliche Relevanz.

Download hier

Ganz klar ist mir allerdings noch nicht, was damit bezweckt werden soll. Werden jetzt ohne weitere Aufforderung keine Widerspruchsbescheide mehr verschickt? Oder soll damit zumindest suggeriert werden, dass der Widerspruch für den BS mit diesem Schreiben abgeschlossen ist?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2015, 23:56 von Bürger«
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

s
  • Beiträge: 173
Der bezweckt damit, dass er sich um den Widerspruchsbescheid "drückt", parallel aber die Zwangsvollstreckungsmaschinerie in Gang setzt... Denn der Widerspruch hat ja keinerlei aufschiebende Wirkung. Und auf die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wird ja auch nicht wirklich geantwortet. Aber auch hier gibt es eine Grauzone, ob der GV vollstrecken soll/darf, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht beschieden wurde.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2015, 23:56 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Als Antwort sollte auf Schreiben dieser Art, und jenen, wo steht, dass Sie damit das Anliegen als erledigt betrachten, etwa folgendes folgen.

Ein Fax, passend ausfüllen.

Zitat
FAX "ABSENDER"

"Empfänger"
die jeweilige LRA

Sehr geehrte Damen und Herren

ihr Schreiben vom: xx.xx.xx mit "hier den Orginal Betreff einsetzen" stellt keine zulässige Abhilfe im Widerspruchsverfahren dar. Vielen Dank das Sie meinen Widerspruch jetzt entsprechend bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2015, 23:59 von Bürger«

U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
Ein im Forum bekannter Anwalt schreibt hierzu folgendes:

"Die Behörde (SWR) ist nach § 73 VwGO gesetzl. verpflichtet, über den Widerspruch zu entscheiden. Man muss nur abwarten, ob sie dieses innerhalb der Dreimonatsfrist des § 75 VwGO tut. Wenn sie es nicht tut, kann nach 3 Monaten Untätigkeitsklage erhoben werden.

Soweit Frau XXX sich gegen die "Ausweisung" des Bescheides als vollstreckb. Titel wendet, kann sie dieses nicht. Ein Leistungsbescheid ist die Grundlage der VwVollstr (vgl. § 1 (1) LVwVG R-P). Eine gesetzl. Regelung kann nicht mit dem Widerspruch angefochten werden.

Frau XXX schreibt, dass ihr keine Anmeldung zugegangen sei. Nach der gesetzl. Regelung im RBStV ist es so, dass ein Wohnungsinhaber seine Wohnung bei der RdfAnstalt anmelden muss. Dieser geht also eine Anmeldung  zu (wenn man sie denn überhaupt abgibt - was natürlich nicht empfehlenswert ist). Einer anmeldenden Person geht keine Anmeldung zu.

Da jetzt ein Schreiben der nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ gekommen ist: Ich warne ausdrücklich vor einer Kontaktaufnahme mit der nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“. Es gibt sie rechtlich nicht, sie ist ein rechtliches Nichts. Frau XXX hat also ein Schreiben von einem rechtlichen Nichts erhalten, was zwangsläufig rechtlich bedeutungslos sein muss. Von einem rechtlichen Nichts lässt man sich nichts schreiben."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2015, 23:57 von Bürger«
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

w
  • Beiträge: 118
Interessant das der Beitragsservice so schnell reagiert hat.
Ich kenne eine Person A die nun schon seit 3 (!) Monaten auf jegliche Reaktion wartet. Nicht mal so ein netter Antwortschreiben ist gekommen....

Gibt es da irgendeine Logik?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2015, 23:57 von Bürger«

I
  • Beiträge: 434
Da jetzt ein Schreiben der nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft Gemeinschaftseinrichtung „Beitragsservice“ gekommen ist: Ich warne ausdrücklich vor einer Kontaktaufnahme mit der nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft Gemeinschaftseinrichtung „Beitragsservice“. Es gibt sie rechtlich nicht, sie ist ein rechtliches Nichts. Frau XXX hat also ein Schreiben von einem rechtlichen Nichts erhalten, was zwangsläufig rechtlich bedeutungslos sein muss. Von einem rechtlichen Nichts lässt man sich nichts schreiben."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2015, 23:58 von Bürger«

H
  • Beiträge: 1
Da jetzt ein Schreiben der nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ gekommen ist: Ich warne ausdrücklich vor einer Kontaktaufnahme mit der nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“. Es gibt sie rechtlich nicht, sie ist ein rechtliches Nichts. Frau XXX hat also ein Schreiben von einem rechtlichen Nichts erhalten, was zwangsläufig rechtlich bedeutungslos sein muss. Von einem rechtlichen Nichts lässt man sich nichts schreiben."

Wenn eine Person A mit dem Beitragsservice keinen Kontakt aufnehmen soll, an wen adressiert sie denn dann den Brief, in dem sie den Zugang eines Leistungsbescheides bestreitet?
An die Landesrundfunkanstalt?

Problem:
Die Vollstreckungsbehörde hat eier Person A angeboten, den Vollstreckungsauftrag an den Beitragsservice zurückzuschicken, wenn sie der Vollstreckungsbehörde einen Brief an den Beitragsservice gibt, in welchem Person A den Zugang eines Leistungsbescheides bestreite.

Da jetzt dieser Anwalt empfiehlt, mit dem Beitragsservice gar nicht zu kommunizieren weiß Person A nicht so recht, welcher der richtige Adressat ist.

Warum genau soll man nicht mit dem Beitragsservice kommunizieren?
Da der nicht-rechtsfähig ist, sollte es doch gar keine Rolle spielen, ob Person A dem einen Brief schreibt oder nicht.
Es spielt auch keine Rolle, ob der Beitragsservice den Brief ernst nimmt oder nicht, sondern es geht um eine Motivation für die Vollstreckungsbehörde, das Vollstreckungsersuchen an den Gläubiger zurückzuschicken.


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider bearbeitet werden. Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung.

Hier bitte auch nicht zu weit vom Kern des Themas abschweifen, welches da lautet:
"Sollten Sie einen Bescheid wünschen, wenden Sie sich bitte erneut an uns."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2015, 00:15 von Bürger«

T
  • Beiträge: 220
  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Soweit Frau XXX sich gegen die "Ausweisung" des Bescheides als vollstreckb. Titel wendet, kann sie dieses nicht. Ein Leistungsbescheid ist die Grundlage der VwVollstr (vgl. § 1 (1) LVwVG R-P). Eine gesetzl. Regelung kann nicht mit dem Widerspruch angefochten werden.
Um das (in der ständig steigenden komplexität) noch mal zu rekapitulieren: derzeit/weiterhin sind die sog. "Festsetzungsbescheide" (immer?) rechtlich unwirksam, da sie einen Säumniszuschlag enthalten, ohne das diesem Schreiben ein rechtmäßiger Leistungsbescheid vorausging. Ist das so korrekt erfasst?

"Die Behörde (SWR) ist nach § 73 VwGO gesetzl. verpflichtet, über den Widerspruch zu entscheiden. Man muss nur abwarten, ob sie dieses innerhalb der Dreimonatsfrist des § 75 VwGO tut. Wenn sie es nicht tut, kann nach 3 Monaten Untätigkeitsklage erhoben werden.
Ist es sinnvoll eine Untätigkeitsklage zu erheben? Eine scheinbar effektive Variante gegen einen (potentiell) folgenden Vollzieher soll ja sein, auf die Unrechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheid hinzuweisen, als auch das nicht Vorhandensein eines Widerspruchbescheides.


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