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Autor Thema: BGH zur Zulässigkeit der Tagesschau-App  (Gelesen 12963 mal)

B

Beitragender

http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:50694-2015:TEXT:DE:HTML&src=0
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:410877-2014:TEXT:DE:HTML&src=0
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:284028-2014:TEXT:DE:HTML&src=0
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:35965-2014:TEXT:DE:HTML&src=0
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:16877-2014:TEXT:DE:HTML&src=0 --> der Inhalt ist vergleichbar mit dem annullierten Auftrag
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:411592-2013:TEXT:DE:HTML&src=0
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:269124-2013:TEXT:DE:HTML&src=0

Möglicherweise verstoßen die Ausschreibungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegen das Vergaberecht (Deutschland: §§ 97 ff. GWB -- insb. § 98 GWB; Europäische Union: insb. Richtlinie 2004/17/EG und Richtlinie 2004/18/EG i.V.m. Richtlinie 2007/66/EG).

Grundlegendes Urteil in diesem Zusammenhang ist das EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2007, Rs. C 337/06:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

In diesem Urteil hat der EuGH u.a. entschieden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundunkanstalten öffentliche Auftraggeber sind. Hierzu führt der EuGH in Rn. 4 die rechtlichen Grundlagen für das Vorliegen eines öffentlichen Auftraggebers an; diese rechtlichen Grundlagen setzen u.a. Rechtspersönlichkeit voraus.
Was der EuGH allerdings nicht problematisiert hat, ist die Frage, ob die nicht rechtsfähige gemeinsame Einrichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (damals: GEZ; heute: Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio) öffentlicher Auftraggeber sein kann. Der EuGH stellt in der Entscheidung selbst fest, dass diese (GEZ) keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Dann hätte der EuGH aber auch zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die nicht rechtsfähige gemeinsame Einrichtung mangels Rechtspersönlichkeit kein öffentlicher Auftraggeber sein kann, sondern nur die Rundfunkanstalten selbst. Womöglich hat der EuGH die Problematisierung dieses Punktes unterlassen, weil die Vorlagefragen des OLG Düsseldorf nicht auf diesen Punkt abzielten.


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@Beitragender

C-337/06 wurde schon oft genug genannt; die meisten Leser wollen sich aber nicht auf EU-Recht fixieren, (ist jedenfalls meine Erkenntnis), weil sie evtl. von der EU nichts halten, (meine Vermutung aus meiner Erkenntnis).

Wenn Du C-337/06 aufmerksam und, sorry, ohne Scheuklappen durchliest, wirst Du feststellen, daß der EuGH den Rundfunkbeitrag, (ok, damals hieß es noch "Rundfunkgebühr"), nicht nur als "staatliche Beihilfe" einstuft, sondern genau wie auch das BVerfG sagt, daß die Zahlung des Rundfunkbeitrages, (Korrekt: der Rundfunkgebühr), keine Gegenleistung zur Folge hat, weil die Zahlunghöhe kein Ergebnis einer Vereinbarung zwischen Zahlungsleistendem und Zahlungempfänger ist.

Für weiteres vertiefe Dich bitte in dieses Thema
Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.0.html
hab' 0 Bock, stets alles zu wiederholen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Mai 2015, 19:34 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

B

Beitragender

Meine Auseinandersetzung mit dem Urteil des EuGH hat weder die Frage zum Inhalt, ob es sich bei dem Rundfunkbeitrag -- oder damals: Rundfunkgebühr -- um eine "staatliche Beihilfe" i.S.d. Beihilfenrechts handelt, noch frage ich, ob dieser eine Vorzugslast ist. Übrigens war das m.E. auch weder primärer Inhalt des EuGH-Urteils, noch der Vorlagefragen des OLG Düsseldorf. Der Inhalt des EuGH-Urteils und der Vorlagefragen des OLG Düsseldorf war m.E. primär vergaberechtlicher Natur; es sollte primär die Frage erörtert werden, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als "öffentliche Auftraggeber" i.S. vergabrechtlicher Vorschriften zu qualifizieren sind. Mein Beitrag geht nun über diese Frage hinaus, indem ich die Frage diskutieren will, ob die gemeinsame Stelle (ehemals GEZ; heute Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio) als "öffentlicher Auftraggeber" qualifiziert werden kann.
Das Thema "Kleiner Ausflug zum Europarecht" habe ich schon vor der Erstellung meines Beitrags teilweise gelesen. Da die dort aufgeworfene Thematik -- ich wiederhole mich -- nicht Inhalt dieses Themas ist, beschränke ich mich hier nur auf folgende Antwort: Es ist fraglich, ob und inwieweit eine Entscheidung des EuGH zum Vergaberecht Auswirkungen auf Rechtsmaterien hat, die nicht vergaberechtlicher Natur sind.
Übrigens: Da Ich Unionsbürger bin (Art. 20 Abs. 1 S. 2 AEUV ;), freue ich mich, wenn in diesem Forum auch unionsrechtliche Themen besprochen werden!


Edit "Bürger":
Zitat des Vorkommentars gelöscht.
Bitte bei direkten Antworten kein ungekürztes Vollzitat des vorhergehenden Kommentars.
Allenfalls Teilzitate mit Hervorhebungen wichtiger Teile, auf welche besonders Bezug genommen wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Mai 2015, 19:51 von Bürger«

B

Beitragender

Zusammenfassend:
Sofern der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als "öffentlicher Auftraggeber" i.S.d. Vergaberechts aufgetreten ist, obwohl er kein "öffentlicher Auftraggeber" i.S.d. Vergaberechts ist, und in der Folge Aufträge vergeben wurden, die zu einem Vertragsschluss mit dem sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio geführt haben, obwohl der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht rechtsfähig ist, sind diese Verträge mglw. unwirksam; ggf. müsste man die Frage stellen, ob sie auch "umgedeutet" werden können. In Betracht würden laut Ausschreibungen bspw. folgende Verträge kommen (vgl. mit oben):

Managementberatungsverträge:
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:50694-2015:TEXT:DE:HTML&src=0)

Druckdienstleistungsverträge (bspw. für Infopost):
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:410877-2014:TEXT:DE:HTML&src=0
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:16877-2014:TEXT:DE:HTML&src=0

Serverbeschaffungsverträge:
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:284028-2014:TEXT:DE:HTML&src=0

Microsoft Enterprise Agreement (Vertrag über Microsoft-Software):
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:35965-2014:TEXT:DE:HTML&src=0
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:411592-2013:TEXT:DE:HTML&src=0

IT-Dienstleistungsverträge:
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:269124-2013:TEXT:DE:HTML&src=0

Und das sind nur Beispiele von Verträgen, die öffentlich ausgeschrieben wurden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Mai 2015, 21:52 von Beitragender«

  • Beiträge: 7.332
@Beitragender

Wenn jemand nicht rechtsfähig ist, kann sich das nur auf alle Bereiche beziehen, in denen jener tätig ist.

Es kann ja nicht sein, daß man Nicht-Rechtsfähigkeit für einen Bereich attestiert, weil man es gerade so haben möchte, bzw. Rechtsfähigkeit definiert, wo man es gerade braucht.

Etwas gilt also für alles oder gar nicht.

Insofern ist es mir unverständlich, weshalb großartig zwischen Rundfunk und dem öffentlichen Vergaberecht differenziert wird, wenn die zugrundeliegende Firmen bzw. Firmenzusammenschlüsse identisch sind.

Im Übrigens sind Landesrundfunkanstalt und Sender nicht identisch; sie dürfen gar nicht identisch sein. Ganz einfach, weil die Landesrundfunkanstalt als Überwachungsorgan eine behörde darstellt, deren Mitarbeiter aus Steuergeldern bezahlt werden, wie bei Beamten und Staatsangestellten ja üblich ist, wohingegen der Sender dem Markt ausgesetzt ist, was die Generierung der Rundfunkbeiträge einbezieht.

Die Sender selber sind keine Behörden, sonst wären sie Staatsbetriebe.

Die ARD ist ein Zusammenschluß der anderen Sender mit eigenem Sendebetrieb und für als nicht-rechtsfähig befunden; sind dann auch die anderen Sender nicht-rechtsfähig?

Wie sehen also die Gründungsdokumente der anderen Sender aus, wo mehrere Bundesländer nur eine gemeinsame Landesrundfunkanstalt haben?


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B

Beitragender

Wenn jemand nicht rechtsfähig ist, kann sich das nur auf alle Bereiche beziehen, in denen jener tätig ist.
Gegen diese Annahme habe ich auch nichts, siehe bspw.:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14041.msg94239.html#msg94239
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14041.msg94256.html#msg94256

Im Übrigens sind Landesrundfunkanstalt und Sender nicht identisch; sie dürfen gar nicht identisch sein. Ganz einfach, weil die Landesrundfunkanstalt als Überwachungsorgan eine behörde darstellt, deren Mitarbeiter aus Steuergeldern bezahlt werden, wie bei Beamten und Staatsangestellten ja üblich ist, wohingegen der Sender dem Markt ausgesetzt ist, was die Generierung der Rundfunkbeiträge einbezieht.

Die Sender selber sind keine Behörden, sonst wären sie Staatsbetriebe.

Die ARD ist ein Zusammenschluß der anderen Sender mit eigenem Sendebetrieb und für als nicht-rechtsfähig befunden; sind dann auch die anderen Sender nicht-rechtsfähig?
Die Landesrundfunkanstalten können jedenfalls im Rahmen des Beitragseinzugs hoheitlich handeln, siehe bspw.:
§ 10 V RBStV sowie die ständige Rechtssprechung des BVerfG zum Rundfunkgebühreneinzug (BverfGE 31, 314; 90, 60; vgl. auch Tucholke, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage [2012], §10 RBStV, Rn.32), welche wohl auf den Einzug von Rundfunkbeiträgen zu übertragen ist.

Die ARD ist ein Zusammenschluss der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, die zusammen das Fernsehvollprogramm "Das Erste" veranstalten; siehe § 1 Abs. 1 und 2 des ARD-Staatsvertrages:
http://www.ard.de/download/348930/ARD_Staatsvertrag.pdf

Wie sehen also die Gründungsdokumente der anderen Sender aus, wo mehrere Bundesländer nur eine gemeinsame Landesrundfunkanstalt haben?

Drei Beispiele für die Staatsverträge einzelner öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten:

MDR-Staatsvertrag:
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278.html

NDR-Staatsvertrag:
https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/staatsvertrag100.pdf

SWR-Staatsvertrag:
http://www.swr.de/-/id=12673462/property=download/nid=7687068/l3e12x/index.pdf


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Die Landesrundfunkanstalten können jedenfalls im Rahmen des Beitragseinzugs hoheitlich handeln,
Diese Landesrundfunkanstalten ziehen aber nix ein, da ja eine Schickpflicht verankert ist. Warum?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"


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k
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  • Wir sind das Volk
Gibt es wirklich noch Staatsdiener,die nicht alles durch die rosarote Brille sehen?


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koppi1947

 
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