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Autor Thema: Mahnkosten aka Säumniszuschlag  (Gelesen 60213 mal)

B
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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#15: 09. Dezember 2017, 12:53
Dieser Thread ist zwar schon recht alt, jedoch aufgrund eines aktuellen Anlasses immer noch nicht geklärt.

Person B*itzbirne erhielt heute eine weitere Mahnung mit einer offenen Forderung.
Auf der Rückseite ist ihr aufgefallen, dass es unter "Rechtsgrundlagen der Mahngebühren" für jedes Bundesland unterschiedliche  Gesetze gibt: In Bayern, Hessen und NRW ist fett geschrieben, dass keine Mahngebühren erhoben werden.

Kann das jemand erklären, warum die deutschen Bürger hier mit zweierlei Mass gemessen werden und wo der Zusammenhang zum Säumniszuschlag besteht?


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

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cleverle2009

Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#16: 09. Dezember 2017, 17:23
...

Bezogen auf den Rundfunkbeitrag bedeutet das, dass du den Säumniszuschlag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht rechtzeitig bezahlt hast und die Mahnkosten erhälst du später, weil dein ausstehender Rundfunkbeitrag + Säumniszuschlag noch nicht bezahlt wurde und du eine Mahnung erhälst.

Du hast richtig oben angeführt, dass die Abgabenordnung einschlägig ist.
Das kann nicht durch eigene Satzung abbedungen werden.
Die Abgabenordnung ist ein Bundesgesetz.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Siehe Artikel 31 Grundgesetz



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g
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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#17: 10. Juni 2018, 01:10
Ich hab ein Festsetzungsbescheid bekommen, datiert auf den 1. juni und 7 Tage laut QR-Code später erst eingeliefert. Die Zahlung ist ein Tag vor dem 1. Juni erfolgt, d.h. die haben den am 1. Juni definitiv erhalten. Nun bin ich mit der Höhe des zusätzlichen Säumnisuschlags von 8 EUR, der mit dem Schreiben vom 1. Juni festgesetzt worden ist, nicht einverstanden. Soll ich widersprechen oder auf ein Zwangsvollstreckungsbescheid warten?


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#18: 10. Juni 2018, 19:00
Grundsätzlich kann man sagen, dass ein Bescheid, wenn ihm nicht fristgemäß widersprochen wird, bestandskräftig wird, auch wenn er "falsch" ist und mithin anfechtbar gewesen wäre.


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#19: 10. Juni 2018, 20:25
Desweiteren dürften im "Festsetzungsbescheid" neben dem Säumniszuschlag noch weitere Forderungen enthalten sein, mit den eine fiktive Person G ebenfalls nicht einverstanden ist, da diese offenbar bereits gezahlt worden sind. Daher wäre fiktiv zu einem Widerspruch angeraten.

Wenn die fiktive Person G, allerdings vergnügungssüchtig und nervenstark ist, könnte sie es auch auf eine Vollstreckung (einer bereits gezahlten Forderung) ankommen lassen. Allerdings sind die Amtshilfe leistenden Vollstreckungsorgane bekanntlich nicht sehr kooperativ dem angeblichen Schuldner gegenüber und verweigern regelmäßig die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Forderungen.

Eine fiktive Person G könnte sich aufgrund solcher Unverschämtheiten und der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des RBStV, auch überlegen die Zahlungen komplett einzustellen, denn bereits gezahlte Forderungen werden trotz einer möglicherweise festgestellten Verfassungswidrigkeit, höchstwahrscheinlich nicht zurückerstattet.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

h
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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#20: 12. Juni 2018, 02:18
In  VG-Verfahren gegen den SWR (u.a. in meinem) wurden die Säumniszuschläge jedenfalls wieder aufgehoben, weil der Säumniszuschlag ja erst mit dem Beitragsbescheid erhoben wird.
Ein Beitragsbescheid ist aber wiederum die Voraussetzung, dass man überhaupt Rechtsmittel einlegen kann. Insofern ist das Erhebung eines Säumniszuschlages, bevor man als Beitragsunwilliger überhaupt die Möglichkeit hat, gegen den Beitrag an sich zu widersprechen, sogar von Gerichten als unrechtmäßig erkannt worden.

Voraussetzung ist allerdings fristgerechter Widerspruch gegen den Beitragsbescheid.


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#21: 12. Juni 2018, 07:14
Säumniszuschläge ?

Wurde nur der Säumniszuschlag auf den ersten Bescheid aufgehoben oder alle Säumniszuschläge?


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#22: 13. Juni 2018, 00:53
Ich habe nochmal mein VG Urteil geprüft. Der SWR hatte damals von sich aus auf alle Säumniszuschläge verzichtet.

Ich hatte allerdings schon vor Zugang des Beitragsbescheids dem BS mitgeteilt, dass ich nicht zahlen würde. Und dass ich einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid erwarten würde, gegen den ich Rechtsmittel einlegen könnte.

Das Thema Säumniszuschlag gabs auch schonmal hier im Forum:
Säumniszuschlag auf Erstbescheid/ Ausgangsbescheid/ "Primärbescheid" unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10570.0


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R
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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#23: 15. Juni 2018, 10:12
hankhug,

wärest Du wohl bereit, den genauen Wortlaut des Urteils hinsichtlich der Säumniszuschläge hier einzustellen? Vielen Dank! Oder ist die Entscheidung sogar online verfügbar?


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

h
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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#24: 17. Juni 2018, 22:45
Ich habe nochmal mein VG Urteil geprüft. Der SWR hatte damals von sich aus auf alle Säumniszuschläge verzichtet.

Wie bereits gesagt, hat das VG Stuttgart das Thema selbst gar nicht behandeln müssen und nicht behandelt, weil der SWR von sich aus in der mündlichen Verhandlung auf die Säumniszuschläge verzichtet hat.
Damals hatte ich allerdings auch Untätigkeitsklage erhoben, nachdem ich 9 Monate nach meinem ersten Widerspruchsschreiben immer noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten hatte.
Angesichts dessen war's wohl sogar dem SWR zu peinlich, seinerseits auf Säumniszuschlägen zu bestehen, zumal ich von vorneherein angekündigt hatte, nicht zahlen zu wollen und auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid warte.

In der Sektion 'Entscheidungsgründe' steht:
"Nachdem der Beklagte die in den streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsbescheiden festgesetzten Säumniszuschläge aufgehoben hat, wendet sich der Kläger ausschließlich gegen die festgesetzten Rundfunkbeiträge."


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#25: 18. Juni 2018, 00:14
Wenn auch nur im zunächst geringen Umfang (Säumniszuschläge)? So geht Widerstand ;). Weiter so >:D


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#26: 11. Juli 2018, 14:38
Hallo,
gibt's da jetzt was konkretes zu?
Habe bei der letzten Vollstreckung Mahngebühr und Säumniszuschlag abgezogen.
Bei der neuen Vollstreckungsankündigung tauchen die alten Mahngebühren und Säumniszuschläge nicht mehr auf, es wurde also wohl großzügig drauf verzichtet. ::)
Ich würde jetzt so erneut verfahren wollen aber wenn es dazu bisschen was handfestes geben würde, wäre es schon nicht schlecht.
Ist der Säumniszuschlag unzulässig, ist die Mahngebühr grundsätzlich mit 7,00€ zu hoch?

Gruß


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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#27: 07. August 2018, 13:11
aktueller Stand: Die GEZ beharrt auf den Säumniszuschlag, die Verweise auf die Urteile bzgl. Säumniszuschläge lässt die Behörde kalt.


Zitat
Sie sind mit unserer Forderung nicht einverstanden.
Entgegen Ihrer Auffassung lässt der Festsetzungsbescheid die zuständige Rundfunkanstalt sowohl im Brief-
kopf als auch in der Namensangabe nach der Grußformel deutlich als erlassende Behörde erkennen. Dabei
bedient sie sich des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, der als nicht rechtsfähige öffent-
liche Verwaltungsgemeinschaft im Namen und Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt den Einzug
des Rundfunkbeitrags durchführt.
Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erlassen wird, kann
nach § 37 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz die Unterschrift fehlen. Deshalb ist der in dieser Art gefertigte
Festsetzungsbescheid auch ohne Unterschrift rechtsgültig. Eines besonderen Hinweises bedarf es hierzu
nicht. Die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite ist entgegen Ihrem Vorbringen deutlich lesbar. Auf sie
wird bereits auf der ersten Seite hingewiesen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Er wurde
durch die Ratifizierung in den jeweiligen Länderparlamenten zu geltendem Landesrecht.
Die Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nach den Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs im Mai 2014 verfas-
sungsgemäß. Diese Auffassung vertreten auch sämtliche Verwaltungsgerichte.
Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um
einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn, der in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt und als Ge-
genleistung für das Programm angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird.
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Ob und wie viele Rundfunkgeräte
vorhanden sind und ob diese genutzt werden, ist nicht entscheidend.
Die Beitragspflicht entsteht kraft Gesetzes mit dem Innehaben einer Wohnung. Auch die Fälligkeit ist gesetz-
lich geregelt. Der Beitrag ist nach § 7 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Mitte eines Dreimonatszeit-
raums für jeweils drei Monate zu leisten. Lediglich dann, wenn der Beitragsschuldner dieser Zahlungspflicht
nicht nachkommt, werden die rückständigen Rundfunkbeiträge einschließlich Säumniszuschlag von mindes-
tens 8,00 EUR durch Bescheid festgesetzt.

Mit der Formulierung "umgehend" im Bescheid wird dabei deutlich gemacht, dass Ihnen für die Zahlung des
festgesetzten Betrags nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.
Wir sehen mit diesen Ausführungen die Angelegenheit als geklärt an und bitten um Verständnis, dass wir
Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts nicht mehr beantworten werden.
Wir haben Sie über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstel-
lung eines Widerspruchsbescheids verzichtet. Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg be-
schreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Wi-
derspruchsbescheid.
Dafür bitten wir Sie um Geduld, weil uns zurzeit sehr viele Anfragen erreichen.
Erhalten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Wider-
spruch erledigt hat.
Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 08.2018 einen offenen
Betrag von 60,50 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer
XXX XXX XXX an. Unsere Bankverbindungen finden Sie auf der Rückseite.

Die nimmt sich schon dreist Sachen raus wie wenn ich keine Rückmeldung gebe, sich der Widerspruch als erledigt hat ohne ein Bescheid zuzusenden.

Die Säumniszuschläge sind ohnehin zu hoch, denn die Erstellung eines Bescheids, die Erinnerung etc kostet so gut wie gar nichts, weil heute alles automatisiert erstellt wird. Im Grunde verhalten sie sich wie Abmahnanwälte. Sie nehmen sich die 8 EUR raus, nur weil man auf einem rechtsfähigen Bescheid wartet.


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#28: 07. August 2018, 13:36
Da wäre einem fiktiven Besucher folgendes eine Erwähnung wert, wenngleich noch nicht klar ist, ob eine Relevanz oder Verwertbarkeit  i. Zusammenhang mit Mahngebühren bzw. Säumniszuschlägen von den "öffentlich-rechtlichen" Abzockern bestünde oder herzuleiten wäre.

Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass letztendlich auch "öffentliche" Akteure letztlich der Anbindung an zentrale Grundsätze des bürgerlichen Rechts unterliegen. Dafür hatte es in der Vergangenheit auch im aktuellen Rahmen einige Beispiele.

Nun der konkrete Punkt: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte schon vor Jahren in mehreren auch obergerichtlichen Musterprozessen durchgefochten, dass zum Beispiel Stromversorger einzig auf konkret nachweisbare Kosten (also f. 1 Blatt A4-Papier, einen Umschlag und eine Briefmarke, aber bspw. keine anteiligen Kosten für die "Arbeit" sowieso unterhaltener Mahnabteilungen etc. ) zugeschnittene Mahn- und Säumnisgebühren fordern dürfen. Damit war es vorbei, für einen einmal verpassten Überwesisungstermin 5.- Mahngebühren o. ä. blechen zu dürfen.

Vllt. könnte es sich doch lohnen, mal zu schauen, welche ggü. dieser Art bürgerlich-rechtlicher Rechtsfortbildung wie gerechtfertigten Extrawürste sich Behörden bzw. diese "Herrschaften" vom sg. Beitragsservice oder der "Anstalten" dem Bürger - oder doch besser Untertanen? - gegenüber jedenfalls bislang oder nach wie vor selber braten bzw. braten dürfen?


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

s
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Re: Mahnkosten aka Säumniszuschlag
#29: 07. August 2018, 14:02
Da es sich bei der LRA nachweislich um ein Unternehmen handelt sollten hier die gleichen Spielregeln gelten.

Ich rechne zeitnah mit einem Vollstreckungsversuch übers Amtsgericht, dort wird das versucht in Abzug zu bringen.

Gruss

Thomas


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