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Autor Thema: Hypothetisch. Fall Rückmeldung des Verwaltungsgerichts aufgrund Klageeinreichung  (Gelesen 5392 mal)

K
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Folgender hypothetischer Sachverhalt liegt vor:

Person X hat nach den ganzen Gebühren- und Feststellungsbescheiden Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Rundfunkanstalt eingereicht. In der Klage wird auch beantragt bis zum höchstrichterlichen Urteil die Klage ruhen zu lassen.

Nach einiger Zeit hat die Person X ein Schreiben mit Aktenvorblatt erhalten und eine Abschrift der Verfügung an die Gegenseite. In der Abschrift ist folgender Passus enthalten:

„regt das Gericht im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte, auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich vorgreifliche Frage der abgabenrechtlichen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags und die hiermit verbundene finanzverfassungsrechtlichen Konsequenzen an, dass die Beteiligten jeweils Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage stellen.
Der Kläger hat bereits Ruhensantrag gestellt.
Frist: 3 Wochen“


Nach etwa mehr als drei Wochen hat die Person X nun ein weiteres Schreiben vom Verwaltungsgericht erhalten, in dem um Stellungnahme gebeten wird:

„ in dem Verwaltungsstreitverfahren […] wird an die ausstehende Beantwortung der gerichtlichen Verfügung  vom [..] betreffend Anordnung des Ruhens des Verfahrens erinnert.
Um alsbaldige Stellungnahme und Beantwortung wird gebeten."


Auf die Abschrift die Gegenseite hatte Person X nicht nochmal reagiert, weil sie davon ausgegangen ist, dass sie mit der Stellung des Ruhensantrags seine Position hinreichend eindeutig  ist.

Um sicherzugehen wird Person X eine kurze Stellungnahme verfassen, dass sie mit Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zur  höchstrichterlichen Klärung  einverstanden ist.

Zwei Fragen zu dem hypothetischen Fall:

1. Warum muss Person X nochmal zu dem eigenen Antrag Stellung nehmen oder ist hier etwas falsch verstanden worden?

2. Ist das dargestellte Vorgehen eine kurze Stellungnahme zur schreiben und sich mit der gerichtlichen Verfügung einverstanden zu erklären für Person X sinnvoll oder steckt da vielleicht mehr, dass ein juristischer Laie nicht erblickt?

Freue mich über eine  kurzfristige Antwort.

Viele Grüße

Kigili


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m
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„regt das Gericht im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte, auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich vorgreifliche Frage der abgabenrechtlichen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags und die hiermit verbundene finanzverfassungsrechtlichen Konsequenzen an, dass die Beteiligten jeweils Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage stellen.
Der Kläger hat bereits Ruhensantrag gestellt.
Frist: 3 Wochen“


Nach etwa mehr als drei Wochen hat die Person X nun ein weiteres Schreiben vom Verwaltungsgericht erhalten, in dem um Stellungnahme gebeten wird:

Vage Vermutung: War das letzte Schreiben auch nur eine Abschrift des Schreibens an die Rundfunkanstalt? So daß sich diese noch nicht nach drei Wochen gemeldet hat und lieber ein Verfahren will?

Ansonsten: Lieber erst einmal kurzfristig beim Verwaltungsgericht anrufen, um zu klären, was genau zu klären ist.

Zitat
Der Kläger hat bereits Ruhensantrag gestellt.

ist eigentlich eindeutig. Aber bevor eine Frist verstreicht, lieber nachhaken. Oder mit den beiden Schreiben vorbeigehen.


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Zitat
Der Kläger hat bereits Ruhensantrag gestellt.
Diese "Info" ist für den Beklagten gedacht.
Das Gericht wartet nun auf die Antwort des Beklagten.

Hier wäre interessant in welchem Bundesland dieses Szenario abläuft... (Hamburg?)
Ebenso die Klagepunkte / Argumentation! (ein anonyme Veröffentlichung  wäre nett?)

Edit>
Zitat
ist eigentlich eindeutig. Aber bevor eine Frist verstreicht, lieber nachhaken.
...sehe ich auch so!


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Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

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Bitte hypothetisch ein Bundesland und/ oder eine Landesrundfunkanstalt nennen. Es entstehen sonst evtl. verwaltungsrechtliche Unklarheiten.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

K
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Vage Vermutung: War das letzte Schreiben auch nur eine Abschrift des Schreibens an die Rundfunkanstalt? So daß sich diese noch nicht nach drei Wochen gemeldet hat und lieber ein Verfahren will?

Nein, in dem hypothetischen Fall wird angenommen, dass das letzte Schreiben keine Abschrift an die Rundfunkanstalt darstellt, sondern direkt an die Person X ging.


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K
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Hier wäre interessant in welchem Bundesland dieses Szenario abläuft... (Hamburg?)
Ebenso die Klagepunkte / Argumentation! (ein anonyme Veröffentlichung  wäre nett?)
Nehmen wir an, es würde sich in diesem fiktiven Fall um das Bundesland Hessen handeln. Die Klageschrift sei so gestrickt, wie es sie in diesem Forum zuhauf gibt.


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Zitat
„ in dem Verwaltungsstreitverfahren […] wird an die ausstehende Beantwortung der gerichtlichen Verfügung  vom [..] betreffend Anordnung des Ruhens des Verfahrens erinnert.
Um alsbaldige Stellungnahme und Beantwortung wird gebeten."
Zitat
... das letzte Schreiben keine Abschrift an die Rundfunkanstalt darstellt, sondern direkt an die Person X ging.

Ja dann.... Bitte sehr:

"Einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Klärung stimme ich zu".  :police:

...so würde ich mir das auch wünschen!
Vorrausgesetzt der Beklagte stimmt ebenfalls zu!

Natürlich hypothetisch gesehen!  ;D

EDIT>  >:D ... sollte man nicht noch erwähnen, dass man mit "höchstrichterlich" den Europäischen Gerichtshof meint ???   ;D ;D ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. April 2015, 14:26 von Miklap«
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Ja dann.... Bitte sehr:
"Einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Klärung stimme ich zu".  :police:
...so würde ich mir das auch wünschen!
Vorrausgesetzt der Beklagte stimmt ebenfalls zu!
Natürlich hypothetisch gesehen!  ;D

Ja, natürlich alles nur rein hypothetisch.:) Besten Dank für die Rückmeldung! In dem hypothetischen Fall könnte es auch so sein, dass das Verwaltungsgericht, die Aufforderung zur Stellungnahme wahrscheinlich nur an die Gegenseite in der Abschrift gestellt hat, aber nicht an den Kläger, weil es vergessen, hat die Passage zur Stellungnahme per Copy&Paste im Schreiben an den Kläger miteinzufügen und jetzt aber an die Stellungnahme erinnert.:)


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Zitat
In dem hypothetischen Fall könnte es auch so sein, dass...
Könnte - hätte hätte Fahrradkette...  :D

Person X hat in diesem Fall nichts zu verlieren! Zustimmen und gut ist...
Ich drücke fiktive Daumen dass Alles klappt!
Halt uns auf dem Laufenden!

Zitat
EDIT>  >:D ... sollte man nicht noch erwähnen, dass man mit "höchstrichterlich" den Europäischen Gerichtshof meint ???   ;D ;D ;D
Noch besser: Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)


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Ich habe ein ungutes Gefühl bei der aktiven Zustimmung zum Ruhenlassen... Es scheint mir, als wenn auf diesem Wege die Klageflut kanalisiert werden soll, damit es nicht so viele Angriffspunkte gibt. Es geht auch eine mediale "Beruhigung" mit dem auf die lange Bank schieben einher und die Kraft des Widerstands allgemein läuft Gefahr zu schwinden. Da es keine Pflicht ist, Stellungnahme zu beziehen, werde ich NICHT darauf antworten, (sozusagen passive Zustimmung). Das Gericht macht ja sowieso, was es für richtig hält und das wäre in diesem Falle das Ruhenlassen. Nicht-Aussagen bei nicht vorhandener Pflicht zur Aussage sind immer besser als wenn man sich freiwillig auf etwas festnageln lässt. Meine Ansicht.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Zitat
sozusagen passive Zustimmung
Das geht?
Aber was ist, wenn das Gericht dann doch zur Verhandlung bittet, wegen ausbleibender Antwort einer Partei?


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Passive Zustimmung daher, weil das Gericht in meinem Fall wie auch in Anderen mitgeteilt hat, das es selbst in Erwägung zieht, das Verfahren ruhen zu lassen. Es signalisiert damit doch seine Entscheidungsunfähigkeit. Daher sehe ich die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren ohne meine Antwort fortgeführt wird, sowieso als gering an.
Es geht mir darum, dass man mir später bei eventuell nachteiliger Auslegung (aus welchen Gründen auch immer) mir nicht vorhalten kann, ich hätte doch freiwillig zugestimmt. "Passive Zustimmung" ist (bei mir) kein juristischer Terminus. Wie gesagt, mein Gedankengang.


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