Archiv > Pressemeldungen April 2015
Rundfunkbeitrag – Pauschal für alle. Wieso eigentlich?
René:
Rundfunkbeitrag – Pauschal für alle. Wieso eigentlich?
Sascha Giller, Rechtsanwalt und im Vorstand der Stiftung Medienopfer zum Thema „Wie rechtswidrig ist die modernisierte Rundfunkgebühr?“
Anmerkung vom Administrator:
»Konzentrieren wir uns bitte lediglich auf den Inhalt des Interviews. Vielen Dank!«
Video auf Youtube ansehen:
https://youtu.be/07_IwL5qHuQ
dreamliner:
Hallo Mitstreiter,
der Beitrag trifft den Nagel ganz gut auf den Kopf.
Umso mehr ich mich mit diesem Thema befasse, desto mehr steigt meine Wut gegen die ÖRR. Gerade das Thema Finanzen ist wirklich Irre. Da wird der Finanzbedarf nur alle 2 Jahre bei der KEF angemeldet (die dann auch darüber einen entsprechenden Bericht verfasst):
http://www.kef-online.de/inhalte/berichte.html
aber wohin das ganze Geld genau fliest, dass lässt sich in keinster Weise erkennen. Das gibt Herr RA Sascha Giller auch in diesem Interview zu Protokoll.
Hier noch ein gutes Beispiel aus dem 19. KEF Bericht:
--- Zitat ---19. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten; 5.Kapitel Bestandsbedarf; 4. Sachaufwand
Tz. 213
Die Kommission hat bei der Bedarfsfeststellung zum 19. Bericht die folgenden erheblichen Umschichtungen zwischen Sachaufwand und anderen Aufwandsarten festgestellt, und zwar:
(.....)
Der WDR hat die Privatbetankung am Standort Köln-Bocklemünd eingestellt. Lediglich dienstliche Betankungen finden noch statt. Dies führt zu einem Minderaufwand von 4,0 Mio. €.
Der SWR hat seine Betriebstankstelle am Standort Stuttgart geschlossen. Dies führt zu einem Minderaufwand von 5,2 Mio. €.
(...)
Der RBB meldet höhere Wartungskosten für IT-Technik an. Dies führt zu einem Mehraufwand von 3,0 Mio. €. Im Gegenzug werden die Instandhaltungsaufwendungen entlastet.
(...)
--- Ende Zitat ---
Dazu folgende Frage:
Was hat der ÖRR und die Rundfunkbeiträge bitte mit einer "Betriebstankstelle" zu tun? Vor allem war es ja anscheinen den Angehörigen des WDR möglich, ihre Autos auch noch Privat an diesen "Betriebstankstellen" zu betanken (und dies wahrscheinlich so erheblich geringen Preisen)?
Solche (und weitere Sachen) müsste man mal in der Presse (den Privaten Printmedien oder den Privatsendern) öffentlich machen, damit die Leute einmal sehen und verstehen, was da mit den Geldern des ÖRR für ein Schindluder betrieben wird. Und dazu sollte man dann auch noch erwähnen, dass es über die Finanzverwaltung der ÖRR eigentlich kein Rechtliches Organ gibt, das diese Überwacht (und genau hinterfragt, wofür genau die Gelder benötigt werden und dies auch Stichprobenartig überprüft).
Wolfman:
Ich bemängele die Auffassung von Rechtsanwalt Giller, man brauche grundsätzlich öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Meine Meinung: als man den "brauchte," waren die technischen Möglichkeiten noch ganz anders,
Internet gab es nicht.
Inzwischen decken private Sender das Bedürfnis nach TV vollkommen ab,
bzw. ARDZDF&Co äffen die privaten nur noch nach vor lauter Quotenhurerei.
Und die Nachrichten sind auch ziemlich zur Propagandashow verkommen.
Das bisschen, was öffentliche Sender an Berichterstattung und Information leisten *KÖNNTEN*
wäre vom Deutschlandfunk stemmbar. Der bekommt 300 Mio. Euro aus Steuermitteln.
Das reicht ganz offensichtlich, um ein - wenn auch schlechtes - Programm auf die Beine zu stellen.
Ich hätte nichts dagegen, wenn ein Sender (nicht Dutzende) ein gutes, aus Steuermitteln finanziertes Programm senden würden.
Aber es geht ja nicht um neutrale Nachrichten und gute Information - es geht um Propaganda und Einlullen - eben Brot und Spiele.
Wozu sonst sind "Lindenstraße" und "Tatort" da?
Und das meiste geht ja gar nicht in ein Programm, sondern in fette Pensionen, grotesk überbezahlte Positionen und der Rest wird verklüngelt.
In der derzeitigen Situation wäre gar kein ö-r besser, als dass, was wir jetzt haben!
Knax:
Der Dreh- und Angelpunkt ist der Begriff der "Grundversorgung", der von Herrn Giller angesprochen wurde. Der Auftragsumfang muss sich aus der Verfassung ergeben, wenn schon der Auftrag als solcher in der Verfassung festgeschrieben ist.
Die Pauschalierung der Abgabe ist eindeutig verfassungswidrig, weil sie gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip verstößt.
Bürger:
--- Zitat von: Knax am 18. April 2015, 15:53 ---[...] wenn schon der Auftrag als solcher in der Verfassung festgeschrieben ist.
--- Ende Zitat ---
Diese Ansicht ist eher ein Produkt der (selbstreferenziellen) Rechtsprechung des BVerfG.
Ich wüsste nicht, wo im Grundgesetz selbst ein "Auftrag" - noch dazu für einen "öffentlich-rechtlichen Rundfunk" - festgeschrieben stehen solle... ;)
Nur zur Erinnerung, der in meinen Augen einzig relevante Grundgesetz-Artikel liest sich im Wortlaut so:
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
--- Zitat ---Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich
aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die
- Pressefreiheit und die
- Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film
werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.
--- Ende Zitat ---
Wie aus diesem Artikel ein besonderes Privileg für ARD-ZDF-GEZ, ein "Auftrag" oder gar die Grundgesetzwidrigkeit einer "Verschüsselung" abgeleitet wird, bleibt mehr als ein Rätsel.
Weder ist ein "VerfassungsAUFTRAG" erkennbar - schon gar nicht ein der Presse gegenüber bevorzugter "Auftrag".
Es ist auch nicht von einer "RUNDFUNKFREIHEIT", sondern - ganz im Gegenteil! - von einer *PRESSEFREIHEIT* die Rede!
Für Rundfunk (und Film) wird "lediglich" die "Freiheit der Berichterstattung" gewährleistet!!!
Genau genommen könnte/ müsste der Satz lauten:
"Die Freiheit der Berichterstattung durch
- Presse
- Rundfunk und
- Film
werden gewährleistet."
Auch der Wissenschaftliche Beirat - der nicht nur aus Ökonomen sondern eben auch aus ausgewiesenen Staatsrechtlern besteht - teilt diese Sichtweise in seinem im Dezember 2014 veröffentlichten Gutachten (Seite 13)
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html
--- Zitat ---Die verfassungsrechtliche Perspektive
Das Produkt, das auf Zeitungs- wie Rundfunkmarkt vertrieben wird, ist ein besonders sensibles und steht deshalb unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes:
Presse- und Medienfreiheit haben eine zentrale Bedeutung für die Funktionsweise eines demokratisch verfassten Gemeinwesens. In Deutschland wird diesem Sachverhalt auch im Grundgesetz (GG) Rechnung getragen
Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG normiert im inhaltlichen Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit in Satz 1 der Vorschrift:
--- Zitat ---„Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“
--- Ende Zitat ---
In diesem Satz werden Pressefreiheit (operationalisiert durch den Zeitungsmarkt und die Rundfunkberichterstattung in einem Satz und erkennbar gleichrangig und symmetrisch genannt.
Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG wird allgemein so interpretiert, dass ein Zugang zu Information zu vertretbaren Kosten möglich sein muss, dass die bereitgestellten Informationen insgesamt einen hinreichenden inhaltlichen Standard haben, und dass Meinungsvielfalt gewährleistet werden muss. Letzteres wäre nicht gewährleistet wenn Informationsorgane von bestimmten Interessengruppen monopolisiert wären oder wenn die Politik, insbesondere die Regierung auf die Informationsverbreitung einseitigen Einfluss nehmen könnte.
In der Rechtsprechung wurde die Rundfunkfreiheit funktional verstanden und als „dienende“ Freiheit ausgelegt und daraus eine Verpflichtung des Gesetzgebers abgeeitet, für Rahmenbedingungen zu sorgen, die diese Freiheit, Informationsvielfalt und Informationsreichtum gewährleisten 11. Das wird durch die verfassungsrechtliche Positionierung der Rundfunkfreiheit als für die freiheitliche demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend abgesichert 12.
Angesichts der heute bestehenden Parallelen in den technologischen und wirtschaftlichen Grundlagen beider Produktkategorien ist die Unterschiedlichkeit in der Gestaltung und Regulierung von Presse und Rundfunk durch den Gesetzgeber überraschend. Sie kann letztlich nur historisch erklärt werden, aus einer Zeit, in der die technologischen Unterschiede zwischen den Produktkategorien groß waren.13
Sie kann heute unter ökonomischen Gesichtspunkten damit nicht mehr begründet werden.
--- Ende Zitat ---
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