"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Nordrhein-Westfalen
Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
Consystor:
Hallo Leute,
ich habe von der Stadt Aachen kürzlich eine Vollstreckungsankündigung erhalten, wie beschrieben unter
Vollstreckungsankündigung trotz Widersprüchen > Anwalt gesucht (Raum Aachen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13034.0
Um nichts falsch zu machen, habe ich Herrn Rechtsanwalt Bölck, von dem ich hier im Forum erfahren habe (danke nochmal Bürger!), damit beauftragt, dagegen vorzugehen.
Die Stadt Aachen hat die Vollstreckung nun vorläufig eingestellt und RA Bölck war so nett, den aktuellen Stand für Euch niederzuschreiben, den ich im Folgenden als Zitat veröffentliche. So ist dann auch gewährleistet, dass ich nichts falsch wiedergebe. :)
--- Zitat ---Die Stadt Aachen stellt eine Vollstreckung für die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ vorläufig ein
Ein Bürger Aachens bekam von der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde der Stadt Aachen eine Vollstreckungsankündigung.
In der Vollstreckungsankündigung ist kein rechtsfähiger Gläubiger einer eventuell bestehenden Geldforderung genannt. Es heißt darin nur: „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice für Rundfunk“. Auch ist in der Vollstreckungsankündigung kein Leistungsbescheid genannt, durch den der Bürger eventuell zur Leistung aufgefordert wurde.
Zu den Voraussetzungen, damit eine Vollstreckung im Verwaltungswege überhaupt begonnen werden darf, gehört es, dass dem Land NRW, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden, den sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine Geldforderung gegenüber jemandem zusteht. Es muss also einen Gläubiger geben, der rechtsfähig ist. Das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht sind rechtsfähig - aber eben auch nur diese. Andere „Gebilde“ wie die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ gehören nicht hierzu. Deshalb können solche „Gebilde“ mangels Rechtsfähigkeit nicht Gläubiger einer Geldforderung gegenüber jemandem sein.
Weitere Voraussetzung dafür, dass eine Vollstreckung im Verwaltungswege überhaupt begonnen werden darf, ist es, dass ein Leistungsbescheid existiert, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert wurde. Wenn aber schon in der Vollstreckungsankündigung gar kein Leistungsbescheid genannt ist, ergibt sich bereits hieraus, dass der Bürger niemals zur Leistung aufgefordert wurde.
In einer solchen Situation darf die Vollstreckung also gar nicht beginnen.
Dieses beachtete die Stadt Aachen jedoch nicht. Sie kündigte dem Bürger an, dass der Vollziehungsbeamte ihn aufsuchen werde; auch wies sie ihn auf die Möglichkeit der Lohn- / Gehaltspfändung sowie der Kontopfändung hin.
Wenn diese Ankündigung der Stadt Aachen tatsächlich realisiert werden würde, würde der Bürger eine rechtswidrige Beeinträchtigung erleiden, weil gegen ihn nicht vollstreckt werden darf.
Dafür, dass man solche rechtswidrigen Beeinträchtigungen verhindern kann, bevor sie überhaupt eintreten, indem bei einem Bürger gepfändet wird, obwohl nicht gepfändet werden darf, gibt es den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Dieser steht dem Bürger gegenüber derjenigen Behörde zu, die ankündigt, ihm gegenüber tätig zu werden.
In dieser Situation wandte sich der Bürger an Rechtsanwalt Thorsten Bölck, der gegenüber der Stadt Aachen den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machte. Dieses geschah am 17.2.2015. Mit Schreiben vom 17.3.2015 teilte die Stadt Aachen mit, dass sie die Vollstreckungsakte zur Prüfung und Entscheidungsfindung zurückgegeben habe; die Vollstreckung sei vorläufig eingestellt.
--- Ende Zitat ---
Beste Grüße
Viktor7:
Danke für die wichtige Info.
Wer weiß - werden sich demnächst die öffentlich-rechtlichen Anstalten an das Gesetz halten und dem Bürger den ihm zustehenden Verwaltungsakt "Bescheid" mit einer Geldforderung für unerwünschte Option (ö.-r. ausgewählte "Desinformationsbruchstücke" und "Unterhaltungbrei") zusenden?
Consystor:
Noch eine Anmerkung:
Das Problem bei mir war nicht, dass ich zuvor etwa keinen Bescheid von der Rundfunkanstalt erhalten hätte.
Ich habe schon welche erhalten aber aus der Zwangsvollstreckungsankündigung war nicht ersichtlich, um welchen Bescheid es dem Beitragsservice geht, der noch nicht mal rechtsfähig ist, wie er hier selbst schreibt.
Da könnte ja jeder kommen... ;)
Mr.Frosty:
Glückwunsch, ich wünschte mir so sehr dass die Verwaltungs- und Amtsgerichte diese Tatsachen auch einsehen würden.
Ich warte noch auf meine Antwort zur Erinnerung laut §766 ZPO vom AG Stuttgart, welche ja leider negativ sein wird :(
btw. erste Post :P
Hailender:
Erst einmal meinen Glückwunsch zu dem Teilerfolg.
Nun habe ich eine Frage dazu.
Kann man diese Abwehrprozedur selber in Gang setzen und wenn ja wie?
Oder ist dazu ein Anwalt nötig?
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