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Autor Thema: rückwirk. Erlassung von Forderungen für A+B, wenn in Whg. eines Beitragszahlers?  (Gelesen 9733 mal)

e
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Hallo Leute,

folgender fiktiver Fall.

Person A hat gestern eine "Zahlungserinnerung" über 323,64 € erhalten. Person B (seit 12.12.12 mit A verheiratet und wohnt bei A) hat dann heute auch noch eine erhalten seit 01.1.12 also ca. 470 €. Der Service hat sich bisher gar nicht gemeldet.
Person A und Person B wohnen allerdings in der Wohnung von Person C (Vater von A mit gleichem Nachnamen)
Person C zahlt von jeher die Zwangsabgabe.

Jetzt lese ich, dass eine "rückwirkende Befreiung" nur bis 31.12.2014 möglich war?
A und B wollen sich aber nicht befreien lassen, sondern die Schuld ist ja bereits durch C abgegolten.
Oder kann man einfach mit dem Hinweis auf das Konto von Person C dem Rundfunkdienst mitteilen, dass C bereits für die Wohnung zahlt?

(Es gibt nämlich auch noch eine zweite Wohnung von Person A und B, wo auch nie gezahlt wurde und Person B aktuell im Widerspruch ist.)

Die Annahme war, dass durch die Zahlung von Person C, A und B jederzeit mit dem Hinweis auf C nicht zahlen müssten (auch rückwirkend).

Gesamtschulden bisher insgesamt für 2 Wohungen dann ca. 1600 €.

Wenn Die zu begleichen sind, bereut Person B zu tiefst, dass sie Widerstand geleistet hat.

Danke und Gruß   


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Sofern für die Wohnung, in der Personen A+B wohnen, bereits ein Beitragskonto existiert, können A+B sich gem. allgemeinem Kenntnisstand "Abmelden" unter Verweis auf eben jene existierende Beitragsnummer.

Für eine Abmeldung aufgrund Wohnens in einer Wohnung, für die bereits ein Beitragskonto besteht, gibt es meines Wissens *kein eigenes Formular* und auch *keinen Punkt* innerhalb der vorhandenen Formulare des sog. "Beitragsservice"

Formulare für Bürgerinnen und Bürger
https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/index_ger.html

Man muss sich wohl behelfen mit diesem:

Abmeldung der Wohnung
Nutzen Sie bitte dieses Formular, wenn Sie Ihre Wohnungen abmelden möchten, weil Sie z.B. in eine Wohnung ziehen, für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird.
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e183/Buergerinnen_und_Buerger_Wohnungsabmeldung_0106.pdf

Dies ist eine (eigentlich eher an den Beitragsservice selbst zu richtende) allgemeine Frage, die im Forum bereits mehrfach ausgiebig behandelt wurde.
Vor dem Erstellen neuer Beiträge bitte immer ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen - mit Begriffen/ Kombinationen wie "Abmeldung", "Doppeltzahler", "Personen A und B" etc. sowie Abwandlungen davon.


Die Abmeldung sollte insbesondere *zügig* - d.h. insbesondere noch vor dem FestsetzungsBESCHEID erfolgen - da es ansonsten umständlicher werden dürfte bzw. dann kaum noch ein Weg an einem offiziellen Widerspruch vorbeiführen würde (und falls man das dann auch noch verpasst, weitere Unannehmlichkeiten mit sich brächte).


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Hallo,

danke für die Freischaltung meines Beitrags.

Aktueller Stand des fiktiven Falls:

Die "Abmeldung" für A+B für Wohnung 1 (A+B+C) wo Person C bereits mit Beitragskonto zahlt ist per Einschreiben weg. Für Wohnung 2 (A+B) wo A in Widerspruch ist ebenfalls Abmeldung für B mit dem Hinweis auf das Konto von A verschickt. Alles rückwirkend zum 01.01.2013. Person A wird nun leider auf Grund der möglichen Nachzahlungen (sind immerhin ja 4 x Beiträge seit 01/2013 die im Raum stehen = ca. 1900€ ) einknicken wird. Aktuell hat A beruflich und privat so viel um die Ohren, dass kein Geist mehr für den Widerstand besteht. 4 x Widerspruch oder Klage (ohne Erfolgsaussichten) wird es nur im Notfall geben, wenn der Service nicht auf Nachzahlungen verzichtet. Es wurde in den Schreiben dem Service mitgeteilt, dass ab April für Wohnung 2 gezahlt wird und auch alle Rückstände inkl. Säumniszuschlag für diese Wohnung nachgezahlt werden.

Bzgl. der "rückwirkenden Abmeldung" Zitat von der Rückseite der "Zahlungserinnerung":
"Eine Abmeldung ist möglich, wenn Sie in eine Wohnung ziehen, für die bereits Rundfunkbeitrag gezahlt wird oder die Wohnung aufgeben, weil Sie z.B. ins Ausland ziehen. Die Abmeldung wird frühestens mit dem Monat wirksam, in dem die Mitteilung beim Beitragsservice...... einegangen ist. Rückwirkende Abmeldungen sind nicht möglich.

Siehe auch RBStV §4 (4):

Die Befreiung beginnt erst mit dem Monat der Antragsstellung. Usw.

Es dreht sich im Kern um die Fragen:
  • Hätten sich A und B für Wohnung 1 Anfang 2013 mit dem Verweis auf C abmelden müssen? Hier kam niemals ein Schreiben und deswegen wurde nichts unternommen
  • Hätte B sich für Wohnung 2 Anfang 2013 mit dem Verweis auf A abmelden müssen?

Es ist allerdings so, dass aus Sicht der Person A
  • Dass A+B sich eigenständig beim Service nie angemeldet haben und auch nie waren
  • Groß damit geworben wurde, dass für eine Wohnung nur einmal gezahlt werden muss, also A+B auch nichts unternommen haben
  • A+B ja damit nie Beitragsschuldner für Wohnung 1 waren, da ja C zahlt
  • Für Wohnung 2 auch nur A Beitragsschuldner ist und dieser die Rückstände ausgleichen wird
  • A und B nie in eine Wohnung gezogen sind, sondern da von jeher gewohnt haben und deswegen keine Abmeldung erforderlich wäre

Weitere Meinungen zu diesem fiktiven Fall wären interessant.

Gruß


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Also das sollte bei den fiktiven Personen einfach sein. Der Beitrag beginnt mit dem Innehaben einer Wohnung für die noch nicht gezahlt wird. Da dies noch nie der Fall war, ist auch keine rückwirkende Befreiung notwendig, da eine Beitragsschuld nie entstanden ist. Im Zweifelsfall den ganzen Vorgang einem Rechtsanwalt des Vertrauens übergeben, der macht mit diesem betrügerischen Spuk kuirzen Prozess.


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Noch mal (mein Verständnis der Sachlage, selbstverständlich keine Rechtsberatung und insbesondere aktiv selbst z.B. anhand des RBStV gegenzuprüfen):

Pro Wohnung ist lt. RBStV nur *ein* Beitrag zu entrichten.
Als Schuldner wird der Inhaber vermutet.
Diese Vermutung kann meines Wissens nach widerlegt werden.
Sofern noch kein Bescheid ergangen ist, sollte dies auch noch vereinfacht gehen.

> Abmelden mit Verweis auf bestehendes Beitragskonto.
...und zwar schleunigst und besser auch nachweislich (wir kennen ja unsere "Pappenheimer" ;) )

Ich kann mir die momentanen Befürchtungen nicht so recht erklären... ???


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Weitere Info zum fiktiven Fall:

Der Beitragsservice Köln hat auf das Schreiben von Person A mit der Bitte um Abmeldebestätigung von Person A und B am Wohnsitz von A+B+C und B am Wohnsitz von A+B gar nicht reagiert.

Vor ca. 3 Wochen ist für den Widerspruch beim Bayrischen Rundfunk den A eingelegt hatte, auch der Widerspruchsbescheid eingetroffen (mit persönlicher Ansprechpartnerin beim BR in München).
A hat also per Einschreiben nun direkt diese Person aufgefordert, die oben genannten Abmeldungen zu bestätigen mit der Bereitschaft ausstehende Beträge von A am Wohnort von A+B zu zahlen. Da bis letzte Woche keine Reaktion erfolgte, hat A bei der Person angerufen. Diese war eigentlich ganz freundlich und meinte die Beitragkonten würde Sie klären und A eine Bestätigung der Abmeldungen und den Gesamtbetrag der noch offenen Forderungen zukommen lassen.
Heute ist nun die Bestätigung eingetroffen und die offene Forderung beläuft sich auf 491,96 € für den Wohnsitz von A+B.

So nun ist das der Stand nach 2,5 Jahren Kampf von Person A. Es muss nun bis Donnerstag Klage eingereicht werden. Person A fragt sich allerdings, was das nun nach den Erfahrungen Anderer hier bringen soll? Person A wird nicht bis zum Europäischen Gerichthof klagen.
Es bieten sich ja nun drei Varianten an:

1) Alles zahlen, Kosten: 496,96 € Ergebnis: nichts erreicht aber Ruhe
2) vor dem VG klagen, das Gericht schmettert die Klage sowieso ab und verweist auf die nächste Instanz die A eh nicht gehen wird, Kosten: 108€ + 491,96€ Ergebnis: Stress und gar nichts erreicht
3) vor dem VG klagen mit dem Versuch das Verfahren ruhend zu stellen, der BR wird dem nur gegen Zahlung zustimmen: Kosten: 108€ + 491,96€ Ergebnis: Stress und ggf. wird in Zukunft ein Referenzurteil anderer zum Erfolg führen, die Beiträge sind aber wahrscheinlich verloren

Das einzig sinvolle ist Nr. 3) Hier kann es aber sein, dass 2) eintritt.

Was soll nun Person A tun?


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Zur Erörterung dieser Frage könnte es u.a. von Interesse sein, zu wissen,
in welchem fiktiven Bundesland/ an welchem fiktiven Verwaltungsgericht
sich dieser fiktive Fall zutragen soll?


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In diesem fiktiven Fall wäre das Bayrische Verwaltungsgericht in München zuständig.

Person A hatte hier bereits interessehalber mal einem Prozess eines anderen Klägers beigewohnt. Die Klage wurde abgewiesen. Siehe hier:
Verhandlung VG München, 21.01.2015, 11.15 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12713.msg86043.html#msg86043

Ich zitiere nochmal die Begründung der Kammer:

Hauptargumente:
Man könne nicht vom Urteil der Popularklage (=Entscheidung Bayerischer Verfassungsgericht bzgl. Rundfunkbeitrag) abweichen (und übrigens die nächste Instanz könne dies auch nicht).
Das Gutachten (das vom Finanzministerium) stelle nicht die Rechtslage dar, sondern eine mögliche Zukunft und man müsse sich an die derzeitige Rechtslage halten


Person A schätzt die Sachlage so ein, dass sie die Klage in jedem Fall verlieren wird. Die Kammer wird sich in München einfach auf das Verfassungsgerichtsurteil berufen und fertig. Wenn nicht mal die Chance auf Ruhendstellung gegeben ist, sind die 108€ rausgeschmissenes Geld.

Hier ist Person A der Ansicht, dass Einzelne gar nichts erreichen werden. Es ist nur sinnvoll sich auf wenige aussichtsreichere Verfahren zu konzentrieren und dort zu spenden (siehe RA Bölk). Ansonsten ist es sinnvoller per Widerspruch Sand ins Getriebe zu streuen.


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Es wäre schön, wenn noch Erfahrungen und Meinungen abgegeben werden könnten ob die Klage mit Antrag auf Ruhendstelllung des Verfahrens für Person A in Bayern (München) Aussicht auf Erfolg haben könnte?

Die 1-Monatsfrist nach Erhalt des Widerspruchsbescheids läuft heute ab und es ist eine Entscheidung zu treffen ob gezahlt oder geklagt wird.

Person B wird nur klagen, wenn es die Chance auf Ruhendstellung gibt. Wenn die Klage sowieso abgewiesen wird, hat Person B vor zu zahlen.



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Wenn Person A bezahlt, hat die GEZ schon wieder genug Geld um viele andere und Person A weiter zu erpressen. Besser nicht zahlen und mit Stolz die €108,-- Gerichtskosten riskieren.


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Flagge zeigen!

Der Anfang ist gemacht: B's Meinung ist ARD und co. nun bekannt. Jetzt gilt es diese Meinung darüberhinaus weiterzutragen.

Wenn einem die ca. 100 Eur extra für's Gericht nicht umhauen, sollte in jedem Fall geklagt werden! Es ist doch völlig pupe, ob es nun 490 Eur oder 600 Eur werden. Es geht um's Prinzip und nur wer weitermacht kann zu einer Veränderung beitragen!

Keine Zahlung an ARD und co. ohne rechtskräftiges Urteil!


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Und by the way:

Einen Antrag auf Ruhendstellung würde eine Person R gar nicht mal so sehr forcieren, da - im Großen und Ganzen gesehen - eine Ruhendstellung das Problem der verfassungswidrigen Zwangsabgabenerpressung nur aufschiebt, nicht aber angeht. Auf so einen Trichter der Ruhendstellung soll doch bitte das Gericht von selbst kommen, wenn es im individuellen Fall angebracht ist.

Vielmehr würde Person R vorab in ihrer Klageschrift unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass R mit einer Ruhendstellung unter etwaigen Bedingungen des 'Gläubigers', die strittigen Forderungen vorerst zu begleichen, nicht einverstanden sein wird.


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Vielen Dank für die Meinungen.

Person A ist allerdings ein realistischer Mensch. Reinen Idealismus strebt A nicht an. Weitere Instanzen wird sie aus finanziellen Gründen nicht bestreiten können. Wie jedem bekannt, wird eine Klage in der ersten Instanz grundsätzlich verloren oder im besten Fall ruhendgestellz. Das System aus Rundfunk und Richterschaft lacht sich eh nur ins Fäustchen, da nur wenige nach der ersten Instanz weitermachen können. An sich ist jeder aussichtslose Widerspruch und Klage auch nur eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme auf deren Seite. Geld spielt dort keine Rolle, da sowieso Fehlendes vom Bürger letztendlich abgepresst wird.

Person A ist der Ansicht, dass nur die Ruhendstellung mit dem Angebot auf ein Hinterlegungskonto bis zur höchstrichterlichen Entscheidung einzuzahlen (wird sicher auch vom Bayrischen Rundfunk abgelehnt werden) zweckmäßig ist. Selbst eine Ruhendstellung unter der Voraussetuzung der einweiligen Zahlen ist die einzige realistische Möglichkeit überhaupt die geringste Chance zu haben das abgepresste Geld wiederzusehen. Zur Klageschrift hat A mich beauftragt ein neues Thema zu eröffnen.


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Man könnte sich mit der Materie beschäftigen, gute Gründe finden und klagen. Das Geld was die Rundfunkanstalten von dir erzwingen wollen, kannst du erstmal monatlich in deine Spardose legen. Wenn es dann in einem oder eineinhalb Jahren zur Gerichtsverhandlung kommt, könnte es u. U. eine grundsetzliche Rechtssprechung zum Rundfunkstaatsvertrag geben. Die vielleicht positiv für uns alle ausfallen könnte. Solltest du irgendwann dem Druck nicht mehr standhalten können, hast du immer noch die Sicherheit, mit einmal den erzwungenen Gesamtbetrag zahlen zu können.

Nur wer kämpft kann gewinnen, ansonsten können wir alle den Kopf in den Sand stecken und die Rundfunkanstalten können sich wie es ihnen beliebt, uns das Geld aus der Tasche ziehen. Nur wenn wir immer mehr Front gegen die Rundfunkanstalten machen, umso so mehr Bürger werden aufwachen und hoffentlich mitziehen.


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Vor allem hilft es sich im Forum mit solchen klugen Köpfen wie InesgegenGEZ und anderen auszutauschen  :D


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