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Autor Thema: Zwangsvollstreckung  (Gelesen 5456 mal)

A
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Zwangsvollstreckung
Autor: 01. März 2015, 10:34
Guten Morgen,
gehen wir davon aus, dass Person X ein Schreiben bzgl. Zwangsvollstreckung v einem Gerichtsvollzieher erhalten have u d Gerichtsvollzieher am XX.XX.XXXX noch einmal kommen wird, da dieser Person X vorher nicht antreffen konnte.
Was würdet Ihr Person X raten?
Wie sollte Person X weiter vorgehen?

Das Schreiben könnte später hochgeladen werden.

Viele Grüße


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Re: Zwangsvollstreckung
#1: 01. März 2015, 11:31
Zu erwähnen wäre, dass Person X in NRW wohne und zudem -durch Recherche- folgendes Schreiben gefunden hat:


                                                                                                                                                             

Amtsgericht im Ort
Vollstreckungsgericht
Per Fax 0000000000000



Mein Name
Meine Adresse
Meine Anschrift





            Ort, den 20.04.14

In der Zwangsvollstreckungssache?des ?– vermeintlichen Gläubigers  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx??gegen??den?– vermeintlichen Schuldner ICHxxxxxx??lege ich  gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.??Es wird beantragt:?Der Gerichtsvollzieher/ die Stadtkasse ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers(wer will Geld?) vom xxx  zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.??Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften
 zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet .
 Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme
ergeht ohne Gewährung rechtlichen
 Gehörs
. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des

Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.?Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.


Desweiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund.
Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.
Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt
diese gemäß  § 882 e ZPO Abt. 3 Ziff. 1 sofort zu löschen.

?

Die Behörde behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des                                                                                                                                                 Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende


Sollte Person X dieses Schreiben nutzen?

Viele Grüße


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Re: Zwangsvollstreckung
#2: 01. März 2015, 14:47
Das ist das Anschreiben, dass Person X erhalten könnte. Durch Recherche im Forum, ist Person X auch auf das Anschreiben von Propaganda aufmerksam geworden. Nun wäre die Frage, welches Anschreiben könnte von Person X verwendet werden? Das erst-gepostete, oder das in diesem Kommentar enthaltene?

Zitat
Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter


Sie beabsichtigen einem Unbekannten nach  §5 LvwVG Vollstreckungshilfe zu leisten.

Dem Ihnen als sogenanntes "Vollstreckungsersuchen" vorliegenden Schreiben ist nicht zu entnehmen,
daß es sich bei dem Verfasser überhaupt um eine Vollstreckungsbehörde.
Das ist jedoch nach  §5 Abs.2 LvwVG RP Voraussetzung zur Leistung von Vollstreckungshilfe.

Dem Ihnen vorliegenden Schreiben, von wem dies auch immer erstellt wurde, mangelt es weiterhin an grundlegenden Anforderungen.
Siegel und Unterschrift des Behördenleiters sind nicht vorhanden, selbst der Name eines Sachbearbeiters fehlt. Dieses Schreiben könnte von absolut jeder x-beliebigen Person mit durchschnittlichen Kenntnissen in computergestützter Textverarbeitung erstellt worden sein. Eine Ausführung dieses Schreibens als "Vollstreckungsersuchen" würde Betrug Tür und Tor öffnen und die Grundsätze effektiven Rechtsschutzes massiv unterlaufen. Ein Schreiben dieser Art taugt ganz offensichtlich nicht als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung.

Die Erfordernis eines Dienststempels, nebst Namen des Behördenleiters und Unterschrift ergibt sich grundlegend schon aus §839 BGB, denn wer übernimmt für Form und Inhalt dieses Schreibens die Verantwortung?  Wer haftet, handelt es sich hier nach § 839 BGB um eine Amtspflichtsverletzung oder gar Betrug? - Sie?

Da Vollstreckungsersuchen und Vollstreckbarkeitserklärung auch einen Titel ersetzen, sind an diese die selben Anforderungen zu stellen, also Diestsiegel, Name des Behördenleiters und Unterschrift. Dies ergibt sich übrigens auch aus § 37 Abs. 3 VwVfG. Ich darf Ihnen daher empfehlen, das Schreiben zu entsorgen und weiterhin auch zu prüfen ob hier unter Umständen  ein Fall von Amtsanmaßung oder Berug vorliegt.

Dem von Ihnen beauftragten Vollstreckungsbeamten ist umgehend der Auftrag zur Vollstreckung zu entziehen.

Fehler können durchaus mal passieren. Ich muß Sie jedoch darauf hinweisen, daß Sie aufgrund der mangelnden Prüfung dieses Schriftstücks und daraus resultierend der Beauftragung zur Vollstreckung gegen mich, schon selbst bereits den Tatbestand der Amtspflichtsverletzung erfüllen.

Ich habe Sie hiermit, obwohl dies sicherlich nicht zu meinen Aufgaben zählt, über die Rechtslage in Kenntnis gesetzt, sollten Sie trotzdem aufgrund dieses Stücks Papiers eine Zwangsvollstreckung einleiten, muß Ihnen Vorsatz zur Last gelegt werden -  eine Strafanzeige gegen Sie wegen Rechtsbeugung ist dann leider unvermeidlich.

Selbstverständlich werde ich in diesem Fall auch gegen die Verbandsgemeinde als ausführendes Organ weitere Rechtsmittel anstrengen.


Ich darf Sie außerdem darum bitten mir folgende Fragen zu beantworten:


1) Wer ist Ihr direkter Vorgesetzter?
2) Welche ist die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde?


Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen,

Propaganda³
(Propaganda).

Über Antworten wäre Person X mehr als nur Dankbar!


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Re: Zwangsvollstreckung
#3: 01. März 2015, 17:46
beide kombinieren (-:
LvwVG = Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg.... jedoch in allen Ländern fast gleicher Gesetzes Text...

Vollstreckungsauftrag
Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete der Vollstreckungsbehörde (Vollstreckungsbediensteter) wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Der Vollstreckungsbedienstete hat auf Verlangen den Vollstreckungsauftrag vorzuzeigen und sich auszuweisen.

Das Vollstreckungsersuchen muss mindestens enthalten:
die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten,
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt,
die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
Wird das Vollstreckungsersuchen mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist es mit einem Dienstsiegel zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
----------------------------------------------

In Frage stellen des Vollstreckungsersuchens " Beitragsservice.... wer ist das " ?
Behauptung " selbst wenn Ersuchen i.o. wäre ... Das Vollstreckungsersuchen erfüllt nicht Mindestanforderungen ,
es erfolgten auch keine Mahnungen.....
 ----------------------------------------------

Siehe "Argumentationskette" Tübinger Urteil......



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Re: Zwangsvollstreckung
#4: 01. März 2015, 18:09
Lieben Dank für die Antwort.
Person X würde nun ein Schreiben aufsetzen und dieses hier noch mal publizieren.


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Das ist das Anschreiben, dass Person X erhalten könnte. Durch Recherche im Forum, ist Person X auch auf das Anschreiben von Propaganda aufmerksam geworden.
Zitat
daß Sie aufgrund der mangelnden Prüfung dieses Schriftstücks und daraus resultierend der Beauftragung zur Vollstreckung gegen mich, schon selbst bereits den Tatbestand der Amtspflichtsverletzung erfüllen [...] muß Ihnen Vorsatz zur Last gelegt werden -  eine Strafanzeige gegen Sie wegen Rechtsbeugung ist dann leider unvermeidlich.
Welche Erfahrungen von Personen A-Z gibt es, die oben aufgeführtes Anschreiben von User "Propaganda³" an Vollstreckungsbehörde/ Gerichtsvollzieher/ beauftragen Vollstrecker verschickt haben? (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12322.0.html)

Bzw. welche Erfahrungen von Personen A-Z gibt es, die die ebenfalls oben formulierte Erinnerung (gemäß $ 766 ZPO)
gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
an ein Gericht verschickt haben?


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Re: Zwangsvollstreckung
#6: 21. Januar 2016, 21:29
Ich habe heute so einen tollen Brief von meiner Stadt bekommen.
Betreff: Ankündigung Der Zwangsvollstreckung
Gläubiger: RBB Anstalt öffentlichen Rechts
Betrag: Knapp 700€

Wenn ich nicht innerhalb einer Woche bezahle, wird mir mit Schufa Eintrag und Zwangsvollstreckung gedroht.

Der Brief kam auf dem normalen Postweg.

Ich habe meinen Rechtsanwalt angerufen, doch der meinte nur. Ist alles ein großer Betrug aber aufgrund laufender Verfahren. Lohnt es sich nicht zu klagen.
Was kann ich jetzt am besten machen?


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Re: Zwangsvollstreckung
#7: 21. Januar 2016, 21:42
Klagen!


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Re: Zwangsvollstreckung
#8: 21. Januar 2016, 21:52
"Ich habe meinen Rechtsanwalt angerufen, doch der meinte nur. Ist alles ein großer Betrug aber aufgrund laufender Verfahren. Lohnt es sich nicht zu klagen.
Was kann ich jetzt am besten machen?"

Schwer zu sagen, die Klage wird sehr wahrscheinlich keinen Erfolg haben.
Ratenzahlung vereinbaren? Hab ich so gemacht, weil Schufa und VA nicht gut für mich ist.
ratlose grüsse
momper


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Re: Zwangsvollstreckung
#9: 21. Januar 2016, 22:15
...BARzahlung anbieten, mit der schriftlichen Weigerung des BS Zum Amtsgericht gehen und das Geld dort hinterlegen. Siehe Norbert Haering hier im Forum oder auf seiner Website. Ist nur die persönliche Meinung einer Person XYZ... >:D


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

  • Beiträge: 3.241
Re: Zwangsvollstreckung
#10: 21. Januar 2016, 22:19
Da eine Klage vor weiterer Rechtsverfolgung durch den örR schützt, ist Klagen die einzige Alternative. Denn wenn es dennoch zur Zwangsvollstreckung kommen sollte, hilft der Beitrag von Norbert Häring weiter:

Norbert Häring: Protest für Barzahlung des Rundfunkbeitrags geht weiter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17137.msg113267.html#msg113267


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