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Autor Thema: Abgeschmetterte Zwangsvollstreckung - Beschluss - Schleswig-Holstein  (Gelesen 21828 mal)

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Es scheint als wende sich der "Schuldner" nicht mit der Vollstreckungserinnerung ( Amtsgericht .... nicht Verwaltungsgericht ist zuständig ) gegen die Zwangsvollstreckung sondern die Stadtkasse hat das Konto gepfändet. Deswegen Verwaltungsgericht ....http://de.wikipedia.org/wiki/Pf%C3%A4ndungs-_und_Einziehungsverf%C3%BCgung
Antragsgegner ist die Stadt ( als "Vollstrecker..")
Antrag beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs 5 VwGo gegen die Pfändungs und Einziehungsverfügung (Kontopfändung)
Argumentation wie in der Erinnerung ...
Zwangsvollstreckung Rechtsmittel Amtsgericht Vollstreckungsgericht Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9121.0


Edit "Bürger":
"Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem sich der Antragsteller gegen die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin [...] wendet, ist zulässig und begründet."
"vorläufiges Rechtsschutzgesuch" ist wohl "Antrag auf Eilrechtsschutz"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2015, 04:39 von Bürger«

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Mein nächster Urlaub wird in Norddeutschland sein, nachdem nicht nur in Tübingen unabhängige Richter arbeiten. Das macht Spaß!


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Klar ist das am 5.2.2015, aber das sagt doch nichts über die Zustellung beim vermeintlichen Gläubiger aus, oder ist das bereits bekannt?


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Klar ist das am 5.2.2015, aber das sagt doch nichts über die Zustellung beim vermeintlichen Gläubiger aus, oder ist das bereits bekannt?

Dieser Beschluß wird nicht dem Gläubiger zugestellt, sondern der Stadt Flensburg, die auch die Kosten dieser einstweiligen Anordnung zu tragen hat! Die werden nicht mehr ungeprüft vollstrecken und sind da auch froh drüber, weil die Stadt ja nichts von dieser Amtshilfe hat, außer verärgerte Bürger.


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s
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... Und meine Klage ist dort auch noch in Bearbeitung..

Auf den großen Tag freue ich mich schon, ich werde austeilen in alle Richtungen, von Statistiken über das BFM-Gutachten, über das Steuerargument, über die Manipulationen im TV, über all die Seilschaften und die Massen-Vollstreckungen und dann im Namen des Volkes?

?


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px3

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Wer hat denn dort wie geklagt ?

Wenn z.B. Person A mittels der Creditreform gedroht würde, was müsste Person A theoretisch tun ?


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Ein Schuldner muß am Donnerstag bei der Stadtkasse bezahlen, um der Lohnpfändung zu entgehen. Was könnte man ihm raten?


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Nein, dazu braucht man keinen Anwalt. Ist aber eine Anwaltssoftware, die hier beworben wird.


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t
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Ein wirklich spannendes Thema.

In einer ähnlichen Sache hat der NDR den Eilantrag provonziert, indem er keinen Widerspruchsbescheid zugestellt hat. Nun soll der Antragssteller die Prozesskosten zahlen. Begründung, eine Klage hätte sowieso nicht zum Ziel geführt.
Es ist im Eilantrag eindeutig darauf hingewiesen worden und im Nachhinein wurde noch einmal eine Begründung für die geforderte Kostenübernahme verlangt. Auch die wurde noch einmal nachgereicht. Dem Antragsteller wurde empfohlen den Eilantrag für erledigt zu erklären, weil der NDR zugestimmt hat, die Vollstreckung nicht zu vollziehen, solange es kein Urteil gibt. Nun hat der Antragsteller zunächst eine Brief an das VG geschrieben und gebeten, den Beschluss zu erklären. (1/3 des Streitwertes = 90€). Eine Antwort gab es noch nicht.

Was kann der Antragsteller diesbezüglich noch tun? Wie sind die Fristen? Was würdet Ihr tun?


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hi
ich kriege das auch nicht als pdf geladen - nur als exe Datei die ein d/l Programm installieren will..
hmmm..


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

k
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  • Wir sind das Volk
Ein Richter,der sich an Gesetze hält.Es gibt also doch noch staatsferne Richter.


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koppi1947

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K
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Zitat von: einem sehr klugen VG Schleswig-Holstein
Ein substantiiertes Bestreiten des Zugangs ist erst dann erforderlich, wenn die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gefertigt hat (Kopp/Ramsauer VwVfG 13. Auflage 2012, § 41 Rn. 43 m. w. N.). Es ist aber weithin gerichtsbekannt, dass die Gebühren- und Beitragsbescheide des Norddeutschen Rundfunks nicht mit einem ordnungsgemäßen Absendevermerk im genannten Sinne versehen werden. Daher reicht in diesem Fall auch ein unsubstantiiertes Bestreiten des Zugangs aus, um von einer fehlenden Bekanntgabe auszugehen.

Ob dieser Beschluss auch in der nächsten Auflage des Hahn/Vesting zu finden sein wird...?


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