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Autor Thema: Abgeschmetterte Zwangsvollstreckung - Beschluss - Schleswig-Holstein  (Gelesen 21827 mal)

G
  • Beiträge: 126
  • Kein Geld für Volksverdummung!
.... hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 4. Kammer - am 5.Februar 2015 durch den Einzelrichter beschlossen .....
lest selbst:  >:D :laugh:

http://www.file-upload.net/download-10303694/Beschluss-VG-Schleswig-Holstein.pdf.html


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  • Beiträge: 443
Wie ist es zu diesem Beschluss vom Verwaltungsgericht gekommen ( aufgrund welches Rechtsmittels? )


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T
  • Beiträge: 545
Die gesetzliche Grundlage des Rechtsmittels wird im Beschluss nicht genannt. Ich vermute die Erinnerung nach § 766 ZPO.


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  • Beiträge: 7.316
.... hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 4. Kammer - am 5.Februar 2015 durch den Einzelrichter beschlossen ..... lest selbst:  >:D :laugh:
Diese PDf wird mir als "Exe" angeboten, also als ".pdf.exe". Sowas kann nun wirklich nicht als seriös angesehen werden.


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F
  • Beiträge: 25
.... hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 4. Kammer - am 5.Februar 2015 durch den Einzelrichter beschlossen ..... lest selbst:  >:D :laugh:
Diese PDf wird mir als "Exe" angeboten, also als ".pdf.exe". Sowas kann nun wirklich nicht als seriös angesehen werden.

Einfach mal den Adblocker anschalten. Ich konnte es ohne Probleme laden ohne .exe


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Ich habe eine einwandfreie PDF-Datei erhalten. Hier das wichtigste aus dem Urteil:
Zitat von: Verwaltungsgericht
Es ist gerichtsbekannt, dass Gebühren- und Beitragsbescheide vom Norddeutschen Rundfunk nicht zugestellt werden. Eine Bekanntgabe nach § 110 Abs. 2 S. 1 LVwG (Zugangsfiktion) scheidet auch aus, da gemäß § 110 Abs. 2 S. 3 LVWG die Zugangsfiktion nicht gilt, wenn der Bescheid nicht zugegangen ist. lm vorliegenden Fall hat der Antragsteller (unsubstantiiert) vorgetragen, die Leistungsbescheide nicht erhalten zu haben. Die Beweislast für den Zugang trägt die Behörde. Ein substantiiertes Bestreiten des Zugangs ist erst dann erforderlich, wenn die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gefertigt hat (Kopp/Ramsauer VwVfG 13. Auflage 2012, § 41 Rn. 43 m. w. N.). Es ist aber weiterhin gerichtsbekannt, dass die Gebühren- bzw. Beitragsbescheide des Norddeutschen Rundfunks nicht mit einem ordnungsgemäßen Absendevermerk im genannten Sinne versehen werden. Daher reicht in diesem Fall auch ein unsubstantiiertes Bestreiten des Zugangs aus, um von einer fehlenden Bekanntgabe auszugehen.

Die Kosten trägt die Beklagte.


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  • Beiträge: 443
Beschluss File auch hier: http://uploaded.net/file/uo3hep0s

Wundert mich wie die Erinnerung beim Verwaltungsgericht gelandet ist ...


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s
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Zitat
Es ist gerichtsbekannt, dass Gebühren- und Beitragsbescheide vom Norddeutschen Rundfunk nicht zugestellt werden.

Wie geil ist das denn!?!??  ;D ;D ;D

Hört sich jetzt spontan so für mich an, als wäre hier eine Prise Humor und Sarkasmus mit im Spiel....  Vielleicht ist vom VG Schleswig mehr zu erwarten, als von anderen Gerichten? Siehe auch: http://www.akademie.de/wissen/pc-gebuehren-urteil-vg-schleswig-holstein

Oder interpretieren ich da zu viel rein?


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G

Gast

Beschluss File auch hier: http://uploaded.net/file/uo3hep0s

Wundert mich wie die Erinnerung beim Verwaltungsgericht gelandet ist ...
Nun, dies ist ganz einfach.

Alle gehen gegen den Bescheid der RAen vor und müllen damit das VOLLSTRECKUNGSGERICHT zu.
Da es aber ein VERWALTUNGSAKT ist, sind nunmal die Verwaltungsgerichte zuständig!

@Roggi
Zitat
Hier das wichtigste aus dem Urteil:
Einspruch, Euer Ehren! ;D

Hier das Wichtigste aus dem Urteil: (#)
Zitat
Es ist gerichtsbekannt, dass Gebühren- und Beitragsbescheide vom Norddeutschen Rundfunk nicht zugestellt werden.
...
Es ist aber weiterhin gerichtsbekannt, dass die Gebühren- bzw. Beitragsbescheide des Norddeutschen Rundfunks nicht mit einem ordnungsgemäßen Absendevermerk im genannten Sinne versehen werden.


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Yeah 

Glückwunsch.


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Da wird jetzt doch sicherlich Beschwerde vom NDR eingelegt, denn so gesehen, die Frist dafür dürfte doch noch nicht um sein oder?


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Recht süffisant  8)  ist auch folgende Passage aus dem Beschluss:

Zitat
Darüber hinaus wären von einer Beiladung und Beiziehung der Verwaltungsvorgänge des Norddeutschen Rundfunks keine Erkenntnisse zu erwarten gewesen.

Schleswig-Holstein. Der echte Norden.  (#)



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Bei Person B wurde mitte 2014 zwangsvollstreckt. Person B hat mit dem Vollstrecker der Stadtkasse (nett)diskutiert und behauptet, daß keine Post von BS angekommen sei. Der Vollstrecker drohte mit Kontosperrung und deren Kosten, Person B hat sich da einlullen lassen. Nun ist Person B am überlegen, ob sie gegen die Stadtkasse, die in diesem Fall ja nicht ganz richtig gehandelt hat, vorgehen soll.
Besteht da eine Chance ?


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@Roggi
Zitat
Hier das wichtigste aus dem Urteil:
Einspruch, Euer Ehren! ;D

Hier das Wichtigste aus dem Urteil: (#)
Es ist gerichtsbekannt, dass Gebühren- und Beitragsbescheide vom Norddeutschen Rundfunk nicht zugestellt werden.
...
Es ist aber weiterhin gerichtsbekannt, dass die Gebühren- bzw. Beitragsbescheide des Norddeutschen Rundfunks nicht mit einem ordnungsgemäßen Absendevermerk im genannten Sinne versehen werden.


Da sich so viele Bürger gegen die Zwangsvollstreckung mit der Begründung wehren, dass die Bescheide nicht angekommen sind, ist wohl davon auszugehen, dass die leistungsfähige Technik von Sesselfurzern bedient wird, die es nicht schaffen, ihren Hintern aus dem Bürostuhl zu hieven um nachzusehen, ob noch Papier im Drucker liegt.
Da wird jetzt doch sicherlich Beschwerde vom NDR eingelegt, denn so gesehen, die Frist dafür dürfte doch noch nicht um sein oder?
Das Urteil ist vom 05.02.2015, eine Frist zur Beschwerde gab es bis 2 Wochen nach Zustellung.


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r66

  • Beiträge: 100
Ich hab das Urteil gerade einen Juristen lesen lassen. Das Urteil kann man in Grunde genommen als TRITT IN DEN ALLERWERTESTEN des Norddeutschen Rundfunk alias Beitragsservice lesen. Der Richter hat die Schnauze wohl schon voll. :)


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