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Autor Thema: Festsetzungebescheid/ Vollstreckungsankündigung für Wohnung/ Betriebsstätte  (Gelesen 8768 mal)

R

RW

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Hallo Gemeinde,

Herr R hat sich bisher erfolgreich gewehrt und nun auch die Vollstreckungsankündigung bekommen. (würde gerne das eingescannt anhängen, bekomme es aber von 300KB)

Auf das Anschreiben an die Stadt wurde reagiert und darauf aufmerksam gemacht, dass es keine GEZ mehr gib und keine Forderungen einer nicht existierenden Firma geben kann. Des Weiteren, sind die Forderungen an sich schon nicht transparent, da Herr R noch nie gezahlt hat, müsste die Forderung vom 01.01.2013 bis jetzt weitaus höher liegen.

Die Stadt hat seitens des Abteilungsleiters selbst geantwortet, dass alles korrekt wäre und die Vollstreckung weiter läuft. Was sollte Herr R jetzt tun bevor hier das Kind in den Brunnen fällt?
Wie sind mittlerweile generell die Erfolgsaussichten gegen diese Zwangsabgabe?


Die Schreiben beziehen sich auf eine angebliche Betriebsstätte, die R nicht hat (lediglich Adresse in der Gewerbeanmeldung, jedoch ohne irgendwelche gewerblichen Tätigkeiten in den Räumlichkeiten, nur Postadresse.) Eine weitere Forderung, die noch keinen Bescheid hat, bezieht sich auf die Wohnung. Nach deren Regeln muss für Betriebsstätten ohne Angestellte nicht extra gezahlt werden. Nun wollen Sie doppelt, erhalten haben sie noch nichts.
Angebliche Betriebsstätte war bis 31.07.14 die Privatwohnung. Beitrag wird nun für die Wohnung/ angebliche Betriebsstätte (gleichen Räume) und die neue Wohnung gefordert. Das Beste: Sie wollen für die Wohnung/Betriebsstätte auch nach Umzug, also August, September etc... Beiträge. Es gibt dort neue Mieter, diese haben mit R nichts zu tun.

Festsetzungsbescheid kam am 05.12.2014, Antwort von R in den angegebenen 4 Wochen, mit dem Hinweisen, dass es keine Betriebstätte unter der angegebenen Adresse gibt, gab und geben wird, sowie auch keinerlei Mietvertrag dazu besteht.

Nun hat R die Vollstreckungsankündigung der Stadt bekommen.


hier die Bilder, hoffe ihr könnt es erkennen....


Edit "Bürger":
Umfangreich editiert/ zusammengefügt aus mehreren verteilten Doppelposts.
Bitte um zukünftige Berücksichtigung, dass Doppelposts nicht vorgesehen sind. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2015, 22:30 von Bürger«

R

RW

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Liebe Mitglieder und sonstigen Anwesenden,

auf anraten des Moderators, möchte ich den Fall des "R" nochmal präziser schildern und hoffe ihr habt einige Anregungen parrat.

Alles fing an, als ein Mitarbeiter des MDR bei R vorestellig wurde. Dies geschah Anfang 2014. Der Rundfunkmitarbeiter kontaktierte R telefonisch, die Nummer hatte er durch das Nebengewerbe aus dem Netz.

Der Rundfunkmitarbeiter wollte die sogenannte Betriebsstätte anmelden und veranschlagen. Diese Betriebsstätte ist als solches allerdings lediglich die Postadresse, da es diese, auch für die Gewerbeanmeldung, schließlich geben muß. Ansonsten eine ganz normale Privatwohnung, Gewerbeaktivitäten finden nicht statt. Den eigendlichen Mieter der Wohnung wollte R aus Datenschutzgründen nicht nennen. (Natürlich ist er dass selbst und verweigert auch privat)

Nun ist auf den Bedingungen des Beitragsservice zu lesen, dass kein zusätzlicher Beitrag anfällt, wenn Gewerbe und Wohnung die gleichen Räumlichkeiten sind und keine Mitarbeiter beschäftigt wird. Da im normalfall schon für die Wohnung gezahlt wird.
Der BS will nun von R die Beiträge der Wohnung und Betriebsstätte. R soll nun doppelt zahlen. Festsetzungsbescheid ausgestellt am 01.12.2014, Eingang 10.12.2014 mit Androhung auf Zwangsvollstreckung.
R ist am 01.08.2014 umgezogen und soll nun auch für die neue Wohnung zahlen. Gewerbe hat R natürlich auch auf die neue Wohnung umgemeldet. Beiträge zur alten Betriebsstätte werden aber auch für den Zeitraum danach gefordert.

Die Zwangsvollstreckung bezieht sich allerdings noch auf den Zeitraum vor dem Umzug für die angebliche Betriebsstätte.

R hat am 30.12.2014 per Einschreiben, das Schreiben des BS in voller Gänze zurückgewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass R keine Betriebsstätte hat, hatte und haben wird und der BS diese Belästigungen unterlassen soll. Klare Aussage von R "Es gab, gibt und wird keinerlei räumlichkeiten geben, in den gewebliche Aktivitäten seitens R vorgenommen werden.

Keine Reaktion des BS dazu bisher, doch am 02.01.2015 kam ein neuer Festsetzungbescheid für den Zeitraum 10-12.2014 (zur Erinnerung R wohnt dort seit 31.07.2014 nicht mehr)

R hat nun auf den letzten Festsetzungsbescheid vom 02.01.2015 am 16.01.2015 geantwortet und den BS darauf aufmerksam gemacht "Ob sie ihre Post nicht lesen, es keine Betriebsstätte gibt, er weiterhin widerspricht und das schreiben in voller Gänze zurückweist.

Am 26.01.2015 hat R nun die Vollstreckungsankündigung der Stadt erhalten, R hat darauf hin die Stadt darauf aufmerksam gemacht, das die Voraussetzungen für die Vollstreckung nicht erfüllt sind und sie in der Pflicht sind zu prüfen. Der nette Herr der Stadt, nennen wir ihn S, machte R darauf aufmerksam, dass sie definitiv nicht prüfen, davon ausgehen, das alles korrekt ist und R maximal Rechtsmittel beim VG einlegen kann um das zu stoppen.

S war sehr nett und hat R eindringlich gebeten rechtshilfe und Klage einzureichen, da S die Vollstreckung nicht stoppen kann und es wenn sie vollstrecken, keine Rolle mehr spielt ob es rechtmäßig ist oder nicht.

R ist sichtlich verzweifelt und hat mich gebeten euch um Rat zu fragen.

Ich hoffe das Beispiel von R ist nun verständlicher rüber gekommen.


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Laut der Vollstreckungsankündigung hat R schon im August einen Bescheid erhalten.
Wenn er auf diesen erst im Dezember reagiert hat, ist der bestandskräftig geworden.


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Laut der Vollstreckungsankündigung hat R schon im August einen Bescheid erhalten.
Wenn er auf diesen erst im Dezember reagiert hat, ist der bestandskräftig geworden.

PersonX vermutet einen Denkfehler bei ss32, wenn im August ein Bescheid erhalten wurde, dann würde eine Person A doch nicht erst im Dezember reagieren.

Eine mögliche Antwort 30.12.2014 würde sicherlich erfolgen zu
Zitat
... Festsetzungsbescheid ausgestellt am 01.12.2014, Eingang 10.12.2014 mit Androhung auf Zwangsvollstreckung ...

Ein Festsetzungsbescheid ausgestellt am 01.12.2014 wäre auch noch nicht Bestandteil einer Vollstreckung.

Hat eine Person A überhaupt Bescheide vor dem 01.12.2014 erhalten oder auf vermeintlich nicht erhaltene Bescheide reagiert?

würden z.B. vor dem 01.12.2014 keine Bescheide zugestellt und hätte eine Person A dazu keine Angaben gemacht, dann würde zumindest doch eine wichtige Voraussetzung fehlen, und Person A könnte mittels Vollstreckungserinnerung versuchen, und dazu erstein mal die vermeintlichen Bescheide anfordern beim Gläubiger, welche da in der Vollstreckung stehen, weil diese fehlen oder? Dann würde sich diese Vollstreckung ähnlich wie diese bereits im Forum nachgefragten verhalten, also ohne Grundlage im Form eines Verwaltungsaktes. Das kommt aber etwas auf die fiktiven Daten bei Person A an.
Aus den bisher erstellten fiktiven Daten kann nicht sicher geschlossen werden, dass Person A "keine" Bescheide vor 01.12.2014 erhalten hätte?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Februar 2015, 23:53 von PersonX«

R

RW

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Vielen Dank erstmal für die Anregung in diesem Beispiel. die Daten in diesem Beispiel waren R garnicht aufgefallen, der erste erhaltene Bescheid mit Antwort an den BS kam am 11.11., wurde von R beantwortet und darauf hingewiesen, das kein Vertragsverhältnis besteht. Also hat der Bescheid vom 11.11. und der vom 01.12. nichts mit der Vollstreckungsankündigung zu tun. Die Bescheide auf welche R reagierte beziehen sich ebenfalls auf die angebliche Betriebsstätte und sind weitere Bescheide für die Folgemonate. ( da allerdings war R noch nicht mal mehr Mietér der Wohnung)

Die hier zu vollstreckenden Bescheide hat R nicht erhalten und somit auch nicht darauf reagiert. Ergo, es ist zu den hier zu vollstreckenden Gebühren nie ein Bescheid eingegangen. Auch keine Mahnungen etc. somit ist die Voraussetzung nicht erfüllt.?????

Wie ist das generell, da die angebliche Betriebsstätte die private Wohnung war und lediglich als Postadresse für das Gewerbe diente, sind die ganzen Forderungen des BS an R nicht korrekt und müssen somit generell erlassen werden? Übersieht R hier was wichtiges?


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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Hallo Zusammen,

"äh"... korrigiert mich falls ich daneben liege!

1.) Verstöße gegen das Grundgesetz

1.1)
Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Artikel 1 bis 19 Grundgesetz (Grundrechte)!

Das (wieviele?) Klagen dbzgl. noch beurteilt werden müssen... Sind noch offen? Hab ich was verpennt?

Selbst die Gesetzgebung ist an das Grundrecht gebunden! Art. 20. Abs. 3 besagt:
„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“

Folgendes hat Person "K"  für den Fall der Fälle schon im Flur - in der Komodenschublade - griffbereit, falls mal wer klingelt:

Zitat:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht …

Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat.
Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen.

Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

.
.
... Ich selbst habe nie Leistungsbescheide des Beitragsservice des XXX Rundfunks zugestellt bekommen. Daher machen Sie sich haftbar, wenn Sie nur auf Grund des höchst unvollständigen Vollstreckungsersuchens des Beitragsservice des XXX Rundfunks bei mir zur Vollstreckung erscheinen.
.
.
.

als doc. - datei unten in der Anlage (muss aber noch genehmigt werden)

Anm.Mod. seppl: Anhang war fehlerhaft und nicht lesbar. Er wurde daher gelöscht.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2016, 21:37 von seppl«
Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

P
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Übersehen, ja eine Menge.

A) es ist kein Vertragsverhältnis nötig -> schließlich ist es eine gesetzliche Regelung
B) wenn eine Person A, sich nicht selber an meldet, dann tut der BS das von sich aus
-> zieht eine Person A um interessiert das den BS nicht -> solange eine Person A das nicht ummeldet oder abmeldet laufen die Forderungen weiter, ebenso wenn die Anmeldung nicht durch Person A erfolgt, das klingt absurd, ist aber so -> aus Sicht von PersonX direkte Rechtsbeugung
C) auf die Vermutung hin werden Briefe ohne rechtliche Bindung gesendet, erfolgt keine Reaktion von Person A und kommen die Briefe zum BS nicht zurück, dann sehen diese sich darin bekräftig, dass diese Brief ja angekommen seien ;-) -> daraufhin erfolgen Bescheide und Vollstreckung

D) aus Prinzip muss gar nichts erlassen werden
E) die stellen eine Forderung
F) wird dieser nicht gefolgt oder dieser widersprochen folgt die Vollstreckung
G) die Stadtkasse/Gerichte etc. interessieren sich zunächst gar nicht für die Belange der Bürger -> sondern versuchen das Blind und ohne Nachprüfen zu vollstrecken, weil Sie das immer so gemacht haben
H) gegen G kann Person A vorgehen
G im Ansatz verhindern kann A nur, wenn Person A auch Bescheide zum Widersprechen erhalten hätte

gegen G hilft ZPO 766 Vollstreckungserinnerung oder ein sehr direktes und persönliches Gespräch mit dem GV, das kommt halt drauf an, wie der GV drauf ist ;-) und wie überzeugend Person A sein würde ;-)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Februar 2015, 00:46 von PersonX«

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Sorry,

Vollstreckungs Gegendarstellung.doc

unten in der Anlage.
(Hatte wohl eben nicht richtig geklappt)


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R

RW

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Ich blicke das leider noch immer nicht ganz. Der BS stellt an die neue Adresse zu und veranlagt aber weiter die alte Adresse????? Da muss doch der logische Menschenverstand spätestens nach aufmerksam machen des R an den BS einschalten.

Weis nun noch immer nicht ob die doppelte Veranlagung von Betriebsstätte und Wohnung zulässig ist, lt den Bedingungen des BS nicht.

Wie kommt R nun aus der Nummer raus? Aus meiner Sicht besteht für eine Betriebsstätte in dem Fall gar kein Anspruch des BS, maximal für die Wohnung, aber doch garnicht doppelt....

Müsste R nun schleunigst Rechtsmittel beim zuständigen VG einlegen um den Vollzug zu stoppen? So der Rat von der Vollstreckungsbehörde an R.


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Hallo,
Zitat
Der nette Herr der Stadt, nennen wir ihn S, machte R darauf aufmerksam, dass sie definitiv nicht prüfen, davon ausgehen, das alles korrekt ist und R maximal Rechtsmittel beim VG einlegen kann um das zu stoppen.
... ich sage mal, dass man es nicht so einfach machen kann!!
Die Herren sollte schon sehr gut prüfen was sie so treiben! Sie sind schließlich dazu verpflichtet!!

Damit wird klar, dass Sie als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner – also mir - haften, wenn sie vor der Vollstreckung die o.g. Vollstreckungsvoraussetzungen nicht explizit prüfen und sich nur auf die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit verlassen und sich so dann herausstellt, dass eine Vollstreckung nicht hätte erfolgen dürfen.

Lies Dir doch mal die doc. - Datei durch und sende diese ggf. an den netten "S"...
Und wenn wieder ein Bescheid kommt: Widerspruch


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P
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sorry, war ja im fiktiven Fall nicht GV, sondern Stadtkasse, natürlich.
Die Frage ist immer welche Kosten kommen auf Person A zu, wenn Person A sich gegen eine Forderung vor Gericht zur Wehr setzt, wenn das Gericht anschließend feststellt, das die Forderung zurück geht -> dann würden doch die Kosten zu Lasten der Vollstreckungsbehörde gehen.

PersonX würde in so einem Fall bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde (Stadtkasse) nochmal aufschlagen auf diesen Umstand der fehlenden Bescheide hinweisen, sich das entsprechend schriftlich geben lassen, das Person A da jetzt tatsächlich bei Gericht das vortragen müsste, schließlich trägt die Vollstreckungsbehörde die Beweislast, wenn Person A jetzt vor das Gericht zieht, ob Sie also die Vollstreckungsbehörde das nicht doch gleich kostenneutral also ohne die zusätzlich Gerichtskosten zurück geben möchte, weil die Sachlage nach dem Gestz klar ist. Wenn keine Bescheide zugegangen sind, wird es zurück gehen, eine andere Entscheidung wäre an sich gar nicht möglich.
Das Schreiben, was oben verlinkt ist von @Miklap sollte für den notigen Nachdruck der Forderung gegenüber der Vollstreckungsbehörde (Standkasse) ausreichend sein.
Bei der Stadtkasse immer auch nach dem direkt beteiligten Sachbearbeiter verlangen, damit dieser das entsprechend unterschreibt.

Auf dem ersten Schreiben fehlt zudem auch die handschriftliche Unterzeichnung, der Satz dazu ist nichts sagend und wird unterschiedlich von den Gerichten gehandhabt. Das würde PersonX ganz genau sich unterzeichnen lassen, wer "Nicht" geprüft hat, damit das  dieser Person entsprechend zugeordnet werden kann, und damit auch geprüft werden könnte, ob diese dafür überhaupt berechtig ist, so etwas auszustellen.


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...Auf dem ersten Schreiben fehlt zudem auch die handschriftliche Unterzeichnung, der Satz dazu ist nichts sagend und wird unterschiedlich von den Gerichten gehandhabt. Das würde PersonX ganz genau sich unterzeichnen lassen, wer "Nicht" geprüft hat, damit das  dieser Person entsprechend zugeordnet werden kann, und damit auch geprüft werden könnte, ob diese dafür überhaupt berechtig ist, so etwas auszustellen.
http://landesrecht.thueringen.de/jportal/;jsessionid=31F1D9AF3A6F8B7D6826FE5DAC7CA9FB.jpc5?quelle=jlink&query=VwVfG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGTH2014pP37

Auszug:
§ 37
Bestimmtheit und Form des
 Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat (§ 2 Nr. 7 SigG) oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SigG) die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 muss die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, aufgrund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 beizufügen.

Scheint leider in der Form korrekt  :'(

ABER - da findet sich auch der § 7: Durchführung der Amtshilfe

Auszug:
§ 7
Durchführung der Amtshilfe

(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.


DA würde ich vorstellig werden und ganz gezielt wegen des falschen Gläubigers nachfragen und mir alles schriftlich geben lassen  >:D

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

R

RW

  • Beiträge: 15
Sorry,

Vollstreckungs Gegendarstellung.doc

unten in der Anlage.
(Hatte wohl eben nicht richtig geklappt)

Vielleicht bin ich ja ganz blind oder noch nicht so firm hier, kann deinen Anhang leider nicht sehen. Wo finde ich Diesen?


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K
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Du siehst an der "Büroklammer" dass ein Anhang anhängt; Anhänge müssen erst von einem Moderator freigeschaltet werden; erst dann siehst Du ihn.
Abwarten und Tee trinken...

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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@Kurt
vielen Dank für die Info....

auch erstamal vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Leider gibt es noch keine Klärung bzgl. dem Verhältnis, dass Betriebsstätte in der keinerlei gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Meiner Meinung nach handelt es sich hier um keine wirkliche Betriebsstätte, da diese Adresse lediglich als Briefkasten genutzt wurde.
Bei einer Gewerbeanmeldung muss eine Adresse angegeben werden, wg Finanzamt etc....

In dem Beispiel von R ist Betriebsstätte gleich Wohnung und lt Definition des BS muss für eine Betriebsstätte ohne angestellte = Wohnung, nicht extra gezahlt werden. Dabei dürfte es keine Rolle spielen ob der Mieter der Wohnung selbst schon zahlt, ansonsten würde der BS doppelt kassieren.

Hier kommt noch dazu, das R ende Juli umgezogen ist, das heißt er kann die Bescheide nicht bekommen haben. Noch lustiger finde ich, das der BS weiterhin für die alte Adresse berechnet, R aber auf der neuen Adresse anschreibt. Somit weis der BS sehr wohl, das R an der alten Adresse nicht mehr gemeldet ist.


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