Besucher hatte das Thema eigentlich als bereits im Sande verlaufen abgehakt,
was diese Ausstellung und Unterzeichnung angeblich von einer der Anstalten der Sendungsbewussten stammenden Widerspruchsbescheide anlangt, wo sich »Mitarbeiter« des »Beitrugsservice« als Anstaltsmitarbeiter von gleich 250 derartigen Etablissements ausgeben & einzig mithilfe einer eingeklemmten zusätzlichen Betreffzeile (bzw. mit einer netten Schlußformel - wo dann aber genausogut stehen könnte: »Schöne Grüße, Ihr Weisses Haus, Washington D.C.«) das Ganze als von der oder irgendeiner anderen Anstalt stammend deklarieren.
Hätte nicht besagte Staatsanwaltschaft...
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Das Verfahren ist jedoch eingestellt worden, weil ein strafbares Verhalten der von Ihnen angezeigten Beschuldigten bereits nach Ihrem Anzeigevorbringen nicht vorliegt.
Sie zeigten an, dass die Unterschriften auf dem Ihnen zugestellten Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom _____ widerrechtlich sind.
Wegen Urkundenfälschung macht sich gemäß § 267 StGB schuldig, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.
Vorliegend kommt die Tatbestandsalternative des Herstellens einer unechten Urkunde in Betracht. Dann müsste der Widerspruchsbescheid unter der Täuschung über die Identität des Urkundenausstellers erstellt worden sein.
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...mglw. elegant an der Sache vorbeigeguckt, wenn man berücksichtigt, dass für eine ordnungsgemässe & rechtskräftige Beleihung des sogenannten Beitragsservice seitens der Anstalten der Sendungsbewussten besagter »Beitragsservice« zwingend den Status einer in diesem Fall juristischen Person haben müsste - den er als 'nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft' aber definitiv nicht hat? Dies zu wissen, aber so zu tun, als sei es anders, wäre das nicht als eindeutig die Vermutung bewussten & damit vorsätzlichen bzw. zumindest den Irrtum des Adressaten billigend in Kauf nehmenden Handelns *der Leitung* oder sonstig weisungsbefugten Stelle einer wie immer gearteten Organisation - und nicht zweier subalterner Unterschreiberlinge - nahelegend zu verstehen?
Eine wie seinerzeit vom OP vermutet vorgenommene Urkundenfälschung bzw. Ausstellung einer unechten Urkunde - um bei der Darstellung der Staatsanwaltschaft zu bleiben - dürfte doch nicht nur & erst anhand ggf. getürkter Unterschriften als Tatbestand anhängig sein können, sondern ebenso bereits schon im Vorfeld aufgrund einer von einer wider besseren Wissens als ermächtigt auftretenden Verwaltungsstelle überhaupt erst verfertigten, eine Handlungsbefugnis vortäuschenden »Urkunde«. Diese würde dann zwar tatsächlich erst anhand der Unterschriften eine entsprechende, auf einem Irrtum des Empfängers basierend die falsche Annahme einer Rechtswirkung (& damit qua besagten Irrtums des Bezogenen hypothetisch die erste Voraussetzung eines möglichen Betrugstatbestandes erfüllend) entfalten können, aber die elementare Voraussetzung bestünde doch in deren Verfertigung, zumal besagte Unterzeichner selbst ohnenhin wohl kaum als Urkundenfälscher würden belangt werden können, da diese im Zweifel auf Anweisung ihres »Arbeitgebers« gehandelt zu haben angeben würden & auch gehandelt hätten. Insofern könnte man sich fragen, ob sich besagte Staatsanwaltschaft da nicht auch dümmer gestellt hat, als sie in Wirklichkeit ist, da doch das Gesamtkunstwerk dem Auftraggeber, also der weisungsbefugten Stelle bzw. der Geschäftsleitung des Auftraggebers zuzuordnen wäre?
Oder hatte der OP es seinerzeit besagter Staatsanwaltschaft über seine Fragestellung so einfach gemacht, in der beschriebenen Weise am Sachverhalt vorbeizugucken? Eigentlich gilt doch aber für eine Staatsanwaltschaft der Amtsermittlungsgrundsatz - oder nicht?
Würde es aktuell - also im Jahr 2 seit dem ersten Auffallen dieser schrägen Touren - in irgendeiner Form einen Sinn ergeben, wenn eine gedachte Person T auch noch solch' ein Prachtexemplar in seinem Fundus hätte, dies in einer neuen Folge des »Königlich-Bayerischen Amtsgerichts« zusätzlich zum Gegenstand der Betrachtung zu machen?