Neuigkeiten:

REGELNIMPRESSUMDATENSCHUTZERKLÄRUNG
Vor Erstellung neuer Beiträge SCHNELLEINSTIEG und FORUM-SUCHE benutzen. Fragen mit aussagekräftigem Betreff präzise stellen. Platzhalter wie z. B. ,,Person A", ,,Ort C" usw. benutzen. Dokumente vollständig anonymisieren. Alles hypothetisch beschreiben.
Keine Rechtsberatung! Mehr dazu finden Sie in unseren Regeln.

Hauptmenü

>> Köln, 04.12.2014 - Eine Klage mit Erfolgsaussicht <<

Begonnen von eckes56, 03. Dezember 2014, 23:21

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Zeitungsbezahler

Einige Punkte dürften hilfreich für Klagebegründungen sein, danke für die Anregungen!
Gerade das Herumreiten auf Formalien halte ich für zielführend.
Wie schon von einigen Foristen an anderer Stelle geschrieben und als Bedenken geäußert, würde dies "nur" zu einer Aufhebung der bisherigen Bescheide führen und zur Folge haben, danach einen eventuell "korrekten" Bescheid zu bekommen.
Aber den Zeitgewinn hatte man allemal, auf gehts dann zur nächsten Runde.

Peer_Gynt

#46
Zitat von: Zeitungsbezahler am 10. Dezember 2014, 15:01Gerade das Herumreiten auf Formalien halte ich für zielführend.
Genau!
Im Grunde genommen gibt es zwei Ansätze der Gegenwehr: Formale Fehler von RFA/BS einerseits und inhaltliche bzw. verfassungsrechtliche Mängel des RBStV andererseits.

Person PG hatte ja hier einen ähnlichen Formalien-Fall (Nicht-Erstellen der Widerspruchsbescheide), bei dem das VG dem BR die Gerichtskosten und PGs Auslagen auferlegt hatte:
Verwaltungsgericht fordert *umgehend* Begründung der (Untätigkeits)-klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12604.msg84828.html#msg84828

Jetzt ist PG aber auch auf die Urteilsbegründung für @eckes56 gespannt.
PG vermutet, dass die Begründung darin liegen wird, dass der Vollstreckungsauftrag und seine elektronische Übermittlung fehlerhaft waren. Zum einen, weil wohl die RFA als Vollstreckungsauftraggeber durch den BS nicht vollständig genannt war, zum anderen, weil die elektronische Übermittlung solcher individueller Einzelaufträge nicht zulässig ist (siehe Tübinger Urteil).
Stimmt's?

pinguin

Zitat von: Peer_Gynt am 11. Februar 2015, 09:01
und inhaltliche bzw. verfassungsrechtliche Mängel des RBStV andererseits.
Der RBStV genügt dafür u. U. nicht; es hat auch einen RStV und einen RFStV. Es sollten also alle 3 zur näheren Untersuchung herangezogen werden und auch der aktuell gültige 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Thejo

@ecke56 - gibt es ein Ergebnis von dem Du berichten kannst?

MMichael