Zuallerst sollte sich Person A das hier zu Gemüte führen:
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwZVGBYrahmen&doc.part=X&st=lr und
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYrahmen&doc.part=Xa) Ließen sich auch in anderen Bundesländern (konkret: Bayern) Vollstreckungsbescheide eines Obergerichtsvollziehers abweisen, indem man auf das Fehlen eines Siegels und einer Unterschrift seitens der Gläubigerin hinweist? (d.h. automatische Erstellung; nur Unterschrift des OGV)
Nein, natürlich nicht. Ein Sigel und eine Unterschrift sind nicht zwingend vorgeschrieben. Das LG Tübingen hat nur deutlich gesagt, daß Unterschrift und Sigel hier erforderlich gewesen wäre,
weil nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde.Bedeutet im Umkehrschluß, dass wenn man es erkennen hätte können oder es korrekt erstellt worden wäre, dann gehts auch ohne!
Unter 20b steht:Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. An die Auslegung dieses Begriffs sind angesichts der Regelungen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge Anforderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel verzichtet. Danach wird ein Schriftstück dann automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingreifen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und daraus ein behördliches Schriftstück erstellt. Umgekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsanlage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich - wie Schreibmaschine und Taschenrechner - Hilfsmittel des Bearbeiters sind. Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks muss danach eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, zumal weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung der Behörde außerhalb der Behörde bekannt sind. Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthält zahlreiche individuelle Inhalte. Dies allein wäre jedoch noch kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Das Ersuchen informiert jedoch zudem auch über weitere persönliche Merkmale, z. B. eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stehen und die schon deshalb den Eindruck erwecken, wie wenn sie sorgfältig ausgesucht und als Hintergrundinformation individuell und manuell dazu gefügt worden wäre. Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung.
b) Wäre die Gläubigerbezeichnung auf einem theoretischen Vollstreckungsbescheid "Bayerischer Rundfunk Abteilung Rundfunktbeitrag, Köln, Aktz... vertreten durch ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln, Aktz..." korrekt?
Wenn nicht, könnte man den OGV ja evtl damit abweisen. Müsste da nicht "Anstalt des öffentlichen Rechts" stehen?
Unter 19a steht:a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).
Das Gericht hat festgestellt, dass der
Beitragsservice nicht rechtsfähig ist. Das ist korrekt.
Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist die von den neun öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und dem Deutschlandradio gemeinsam betriebene nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die seit dem 1. Januar 2013 den Rundfunkbeitrag einzieht. Der Sitz der Behörde ist Köln.
Deswegen ist der Beitragsservice aber trotzdem eine Behörde!Das regelt §1 Abs. 4 VwVfG.(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Die Rechtsfähigkeit spielt beim
§1 Abs. 4 VwVfG erstmal keine Rolle. Hier geht es darum, festzulegen, wer eine
Behörde sein darf.
Behörde ist in diesem Sinne jede Einrichtung, der durch ein Gesetz oder hier einen Staatsvertrag Aufgaben des öffentlichen Rechts übertragen wurden. Laut RBStV sind grundsätzlich natürlich die LRA´s für die Erhebung zuständig. Die Übertragung an den BS kann man wohl als eine Art Weiterdelegation betrachten zur einheitlichen Bearbeitung des Beitragsaufkommens und zur Entlastung der einzelnen Anstalten. Das ändert aber nichts daran, dass es
Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist!
Ich persönlich deute es so, dass hier auf den Bescheiden und den Vollstreckungsersuchen
2 Behörden aufgeführt sind und deshalb nicht eindeutig die Zuständigkeit für den Schuldner erkennbar ist!

c) Was würde passieren, wenn man Zahlungsbereitschaft signalisiert, aber dennoch nicht zahlt bzw. vollstrecken lässt, mit dem Hinweis, es sei keine rechtmäßige Vollstreckung (aus o.g. Gründen). Würde der OGV einfach gehen und einen Termin über eine Vermögensauskunft festsetzen?
Der GV hat erstmal eine gütliche Einigung nach der ZPO anzustreben. Neben den förmlichen Belehrungen, was einem droht, wenn man nicht so will wie blablablubb, kann man natürlich eine Abnahme der Vermögensauskunft ablehnen. Daraufhin muß der GV dem BS/LRA den Fall zurücksenden, die dann wiederum beim Vollstreckungsgericht
einen Antrag für die Erzwingungshaft zur Abgabe der EV stellen muß.
Im Fall Tübingen hat der GV eigenständig gehandelt und seine Kompetenzen überschritten. Mal ganz davon abgesehen, daß er die Formfehler im Vollstreckungsersuchen offensichtlich nicht erkannt hat und das Ersuchen vermutlich gar nicht richtig prüfte. Die Frage ist, ob er es hätte wissen müssen?
Mal ganz davon abgesehen, was ein GV noch darf und was nicht, ist es nicht die Aufgabe des Schuldners auf etwaige Verfahrensfehler aufmerksam zu machen.
Am 6.12.2013 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Nagold ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Bezeichnung der Rechtsform und ohne Anschrift etc.) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten.
Als Titel wurde gemäß § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.
Am 31.1.2014 hat der Gerichtsvollzieher die angegriffene Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erlassen.
Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.