"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Probleme mit dem Beitragsservice
Zwei zusammenwohnende Nichtzahler - Mahnung/Androhung Vollstreckung
Kurt:
Hallo zusammen,
nach stunden-(tage?)langem "Surfen" bin ich endlich auf dieses - augenscheinlich - seriöse Forum gestoßen.
Dank und Lob an den Betreiber und seine Helfer !
Zur Sache:
Die Geschichte spielt in Rheinland-Pfalz; zuständig der Südwestrundfunk.
Es kam mir zu Ohren daß es da zwei Menschen (Personen?) unter einer Anschrift gibt die bislang mit dem "Beitragsservice., Südwestrundfunk, etc." nichts anfangen konnten und/oder wollten.
Der eine ist Hausbesitzer (Wohnungsinhaber) > Herr A; die andere wohnt bei ihm > Frau B.
Was bisher geschah - kurz: Nichts.
Die beiden erhalten in schöner Regelmäßigkeit Post gleichen Inhalts.
Leider hat sich bislang niemand der beiden um diese Inhalte gekümmert; sprich: die Widerspruchsfrist der/des Gebühren/Beitragsbescheids ist lange um.
2013 19.06. Infopost; Der neue Rundfunkbeitrag; Bitte um Abgleich; Antwortbogen; Beitragsservice
2013 17.07. Infopost; Ihre Angaben zum neuen Rundfunkbeitrag; Bitte um erneute Prüfung; Antwortbogen; Beitragsservice
2013 15.08. Infopost; Erinnerung: Ihre Angaben zum neuen Rundfunkbeitrag; Bitte um erneute Prüfung; Antwortbogen; Beitragsservice
2014 14.01. Infopost; Erinnerung: Ihre Angaben zum neuen Rundfunkbeitrag; Androhung Anmeldebestätigung; Antwortbogen; Beitragsservice
2014 13.02. Infopost; Bestätigung der Anmeldung; Antwortbogen; Beitragsservice
2014 01.03. Brief; Zahlung der Rundfunkbeiträge; Zahlungsaufforderung 269,70 €; Zahlschein; Beitragsservice
2014 02.05. Brief; Zahlungserinnerung; Zahlungsaufforderung 269,70 €; Zahlschein; Beitragsservice
2014 04.07. Brief; Gebühren/Beitragsbescheid; Zahlungsaufforderung 277,70 €; Zahlschein; Südwestrundfunk/Beitragsservice
2014 01.08. Brief; Gebühren/Beitragsbescheid; Zahlungsaufforderung 61,94 € insg. 339,64 €; Zahlschein; Südwestrundfunk/Beitragsservice
2014 01.09. Brief; Mahnung; Zahlungsaufforderung Frist 15.09.2014 Mahnbetrag 282,81 € insg. 398,69 €; Zahlschein; Südwestrundfunk/Beitragsservice
2014 01.10. Brief; Mahnung; Zahlungsaufforderung Frist 15.10.2014 Mahnbetrag 64,50 € insg. 401,25 €; Zahlschein; Südwestrundfunk/Beitragsservice
Dem letzten Schreiben war zu entnehmen:
--- Zitat ---Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (Anm. Verfasser: 15.10.2014) werden wir über diesen Betrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen beantragen. ...
--- Ende Zitat ---
Dies möchte Herr A als auch Frau B vermeiden.
Ziel:
Frau B soll mit der Sache nichts (mehr) zu tun haben; Herr A ist nicht gewillt Zahlung(en) zu leisten.
Frau B möchte (jetzt endlich) formlos dem Beitragsservice schreiben dass Sie unter dieser Anschrift "nur wohnt" - der Beitragsservice sich aber bitte an den Wohnungsinhaber wenden solle.
Fragen:
- sollte Frau B Bezug auf irgendwas nehmen - wenn ja: was und warum? (z. B. Aussetzung der Vollstreckung?)
- muss Frau B - außer Angabe ihres Namens und Anschrift - Angaben zu sich selbst machen; sprich Teilnehmernummer der Zwangsanmeldung durchgeben?
- muss Frau B Angaben zum Wohnungsinhaber (Herr A) machen; sprich Teilnehmernummer der Zwangsanmeldung des Herrn A etc. durchgeben (Datenschutz?, weiß Sie nicht? ...)
- was, wann und wie sollte Herr A tun
Wäre schön wenn es zu dieser Geschichte Anregungen gäbe - würde diese dem Geschichtenerzähler nahebringen.
Viele Grüße
Geschichtenlauscher Kurt
PS: Beitrag: Zwei Nichtzahler. Frühzeitige Meldung, dass der andere zahlen soll sinnvoll? habe ich durchgelesen; bei der hier erzählten Geschichte sind jedoch die Widerrufsfristen verstrichen.
Knax:
--- Zitat von: Kurt am 17. Oktober 2014, 16:22 ---PS: Beitrag: Zwei Nichtzahler. Frühzeitige Meldung, dass der andere zahlen soll sinnvoll? habe ich durchgelesen; bei der hier erzählten Geschichte sind jedoch die Widerrufsfristen verstrichen.
--- Ende Zitat ---
Die Rundfunk-Mafia ist zugegebenermaßen recht dreist. Daher würde ich in dem erwähnten Fall versuchen, ebenfalls dreist zu sein. Dass die Widerrufsfristen verstrichen sind, ist nur dann von Bedeutung, wenn die Rundfunk-Mafia belegen kann, dass und wann die Betragsbescheide tatsächlich zugegangen sind. Denn nur dann, wenn sie den Zugang und dessen Zeitpunkt belegen kann, kann die Widerrufsfrist tatsächlich ermittelt werden und anhand dessen kann festgestellt werden, ob die Widerrufsfrist verstrichen ist. Sonst nicht. Sprich, sofern nicht eine förmliche Zustellung der Beitragsbescheide stattgefunden hat, wird die Rundfunk-Mafia den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs nicht belegen können.
ss32:
Frau B kann einfach das Formular unter
http://rundfunkbeitrag.de/klaerung
ausfüllen. Dort muss sie die Beitragsnummer von A angeben.
Für Herrn A bietet das Forum reichlich Ideen zum weiteren Vorgehen.
PersonX:
Unter Umständen ist kann auch die Form des Bescheids fehlerhaft sein, solche Fehler können dazu führen dass sich Fristen ändern. Auch beginnt eine Frist erst mit tatsächlicher Zustellung. Person Z könnte daher auch jetzt Widerspruch erheben ohne selber anzugeben wann der Bescheid zugestellt wurde. In diesem Fall wird die Anstalt direkt einen ablehnenden Widerspruchsbescheid ausstellen. Dieser eröffnet den Klageweg sinngemäß fordert Person Z neben anderen Klagepunkten dann halt auch den Nachweis der Zustellung, gegenüber dem Richter würde Person Z jedoch dann eine falsche Aussage bezüglich der Zustellung ablegen, also Behaupten dass diese erst zu einem Datum x passiert sei, die Behauptung reicht, denn die Vorschrift sieht vor das die Behörde im Zweifel den Beweis erbringen muss. Alle weitere Punkte könnten dann in der Klage mit angebracht werden. Diese Geschichte sei nur exemplarisch was alles möglich wäre, wenn Person Z klagen will und auch nicht Angst hat, das es schief gehen kann. Sollte ein Richter da nicht richtig mit spielen, bleibt dann nur ein Gang nach oben oder zahlen. Alternativ hier nach dem Artikel suchen, welcher einen ordentlichen Bescheid ohne Säumniszuschlag anfordert Lesen und verstehen warum vielleicht auch kein Widerspruch gegen den ersten Bescheid nötig sein könnte.
TVfrei:
--- Zitat von: Kurt am 17. Oktober 2014, 16:22 ---Fragen: ... muss Frau B - außer Angabe ihres Namens und Anschrift - Angaben zu sich selbst machen; sprich Teilnehmernummer der Zwangsanmeldung durchgeben? ... muss Frau B Angaben zum Wohnungsinhaber (Herr A) machen; sprich Teilnehmernummer der Zwangsanmeldung des Herrn A etc. durchgeben (Datenschutz?, weiß Sie nicht? ...)
--- Ende Zitat ---
Einer vernunftbegabten und seiner Rechte bewussten Person will es angesichts des Datenschutzes überhaupt nicht einleuchten, dass Frau B überhaupt Angaben zu anderen Personen machen müsste. Es sollte völlig ausreichen, darauf hinzuweisen, dass in hypothetischer Wohnung eine andere Person für den sogenannten Rundfunkbeitrag zuständig sei.
Interessante Überlegungenen dazu gab es auch bereits beim Thema:
Zwangsbeitrag abmelden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5424.0.html
Wenn man die zwangsweise vergebene Beitragsnummer nicht akzeptiert, sollte man auch nicht verpflichtet sein, diese anzugeben. Überhaupt ist das Problem, dass freie Bürger gegenüber einem Medienbetreiber mit Zwangsbeglückungsanspruch gar nichts müssen sollten. Hier liegt der eigentliche Skandal.
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