Frage: Hier in diesem Forum haben ja schon eine Reihe von Leuten einen Widerspruchsbescheid, den sie erhalten haben, eingestellt. Nehmen wir an A, hätte auch so einen bekommen, ohne vorher ueberhaupt einen Gebührenbescheid zu erhalten:
Hätte der Widerspruchsbescheid dann Relevanz?
In diesem hypothetischen Widerspruchsbescheid wäre lediglich am Ende ein Satz eingebaut: Gegen den angefochtenen Gebührenbescheid in der Fassung dieses Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach zustellung Klage erhoben werden.
Würde das ausreichen, diesen als Gebührenbescheid im rechtlichen Sinne zu definieren?
Weiter wäre in diesem hypothetischen Bescheid lediglich eine zu zahlende Gesamtsumme von x genannt, die wohl die aufgelaufenen Gebühren nebst Säumniszuschlag darstellen soll, ohne genaue Aufschlüsselung.
Wäre es nicht rechtlich verpflichtend, in einem Gebührenbescheid die Gebühren detailliert aufzuschlüsseln?
Nehmen wir an Häuptling Blauesmeer will nun Klage einreichen, wäre er dennoch verpflichtet, die genannten Gebühren erstmal zu zahlen?
Danke
Blauesmeer