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Autor Thema: Dringend: Gebühren-/Beitragsbescheid an Geringverdiener - kein ALG  (Gelesen 4349 mal)

r
  • Beiträge: 6
Person A war vom 1.9.2014 bis 28.02.2014 durch Bafög Erhalt befreit, hat bis vom 1.3.2014 bis 31.08.2014 kein Bafög mehr bekommen und auch kein weiteres Einkommen gehabt, war aber noch Student. Person A bekommt vorraussichtlich ab 01.09.2014 ALG II, wie soll Person A nun einen Widerspruch auf einen Gebühren/Beitragsbescheid vom 01.08.2014 formulieren oder doch andere Anträge stellen?

Sollte da auch noch etwas wegen des Säumniszuschlags rein?

Zitat
An den
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln


Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.08.2014

(Datum), (Ort)

Beitragsnummer ____________


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 01.08.2014, mir zugestellt am 13.08.2014, Widerspruch ein.

Begründung:
Mein Gesamteinkommen liegt mit 0,00 Euro unterhalb des monatlichen
Existenzminimums.

Ihre internen Prozesse berücksichtigen meine Finanzkonstellation nicht: Ihre
Rundfunkanstalt/Gebührenabteilung/Einrichtung fordert stereotyp Bescheide von mir an, die ich
weder habe noch kenne und die gesetzlich nicht obligatorisch sind, z.B. "Ablehnungsbescheid zur
Grundsicherung". Der Schriftwechsel dazu ist dokumentiert.

Da Ihre administrativen Prozesse meine Situation nachweislich nicht berücksichtigen, sehe ich
mich zum obigen Schritt gezwungen, um dem Verfassungsgerichtsurteil "Aktenzeichen: 1 BvR
3269/08, 1 BvR 665/10 und 1 BvR 656/10" zu genügen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen zusätzliche Kosten, die mir durch eine
Ablehnung meines Vorgehens von Ihrer Seite entstehen sollten (Recherche, Anwalt, Porto,
Inkasso usw.) - im Sinne des Verfassungsgerichtsurteils - anlasten werde.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom 01.08.2014 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 27.08.2014 gerichtlich entschieden wurde.


Mit freundlichen Grüßen,



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  • Beiträge: 173
Kann Person A irgendwie für die 6 Monate ihr (nicht-)Einkommen beweisen/bescheinigen?
Daran dürfte es wohl insgesamt scheitern ....und auch daran, dass Person A keine (?) Befreiungsanträge gestellt hat.

Vllt. hat Person A ja noch irgendwie die Chance, durch die ggf. nichtigen Bescheide was zu erreichen.
LG Tübingen Az. 5 T 81/14
-Stichwort: primärer und rechtsfähiger Gb-Bescheid-


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2014, 02:03 von Bürger«
Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

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  • Beiträge: 6
Person A bekam in dieser Zeit nur Kindergeld, zählt dies als Einkommen? Wie könnte Person A ihr (nicht-) Einkommen bescheinigen?

Könnte Person A

LG Tübingen Az. 5 T 81/14
-Stichwort: primärer und rechtsfähiger Gb-Bescheid-

als weiteren Widerspruchsgrund angeben oder dies dann für einen Klagegrund mitangeben?



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  • Beiträge: 173
(nicht-)Einkommen bescheinigen:
spontan fallen mir da grade nur Umwege über 'ne Steuererklärung oder einen Notar ein. Ob da was möglich ist, müsste Person A mal mit enstpr. Fachleuten abklären. Bis dahin könnte Person A ja folgendes Versuchen:  vorsorglich einen rückwirkenden Antrag auf Befreiung stellen. ggf. mit Antrag aus Aussetzung einer Fristwahrung.

Wenn Person A in entspr. Schreiben den Beschluß des LG Tübingen lediglich als Grund mit angeben würde, läge die Vermutung nahe, dass die GEZ dies wohlmöglich ignorieren würde.
Vielmehr könnte Person A gezielt, mit im Beschluß angegebenen passenden Mängeln, gegen Gb-Bescheide vorgehen, jeweils mit entspr. Angaben der §§ und Gesetze (die man dann den Beschluß entnehmen würde) und dem Verweis auf den Beschluß v. LG Tübingen.
Hierbei wäre allerdings zu beachten, dass die angegebenen Mängel bzgl. Gb-Bescheide im Beschluß keine Urteile sind und auch nicht die Begründung für den ergangenen Beschluß sind, denn in der Klage ging es ja um was anderes.
Auch wäre zu beachten, daß nicht alle Mängel auf alle Bundesländer gleichmäßig anwendbar wären (unterschiedliche Landesgesetzgebung). Aber auch hier läge die Vermutung nahe, dass die GEZ dies ignorieren würde, solange darüber noch nicht geklagt und geurteilt wurde.
Ggf. könnte das ganze aber dazu dienen, event. aufschiebende Wirkungen bei Widersprüchen, Beschwerden etc. zu erreichen und der GEZ hinsichtlich ihrer Entscheidung bzgl. eines oben erwähnten vorsorglichen rückwirkenden Antrags auf Befreiung ohne Fristwahrung, Druck zu machen...?
(nur meine Gedanken, keine Rechtsberatung!)


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  • Beiträge: 6
Person A hat jetzt einen Festsetzungsbescheid trotz eingesendeten Widerspruch per Einschreiben erhalten. Allerdings für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.08.2014.

Wie soll sich Person A da verhalten, einfach den Widerspruch in Kopie nochmal per Einschreiben zu senden und darauf verweisen? Die versuchen den Widerspruch anscheind zu ignorieren - was sie ja nicht dürfen.


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  • Beiträge: 375
Genau - noch einmal Widerspruch + Aussetzung der Vollziehung, zur Begründung kann Person A auf die bekannten Gründe verweisen.

Falls noch nicht geschehen, sollte Person A überlegen, ob sie noch einen Härtefallantrag gem. § 4 Abs. 5 RBStV nachschiebt. Ggf. macht es Sinn, auf die Rechtsprechung des VerwGerichts Berlin hinzuweisen, Urteil vom 24.09.2013, Az. 27 K 201.12.

In jedem Fall sollte der Nachweis geführt werden, dass weder BAFöG- noch ALG 2 Anspruch besteht, da die Härtefallklausel nachrangig ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2014, 15:52 von Bürger«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

  • Beiträge: 884
Vor was hat Person A Angst? Bei ihr ist doch sowieso nichts zu holen!

Die wollten von meiner Mutter noch €40,00 - habe denen geschrieben, was ich von denen grundsätzlich halte, und habe jede Zahlung kategorisch abgelehnt.
Im nächsten Brief von denen kam die Abmeldung mit €0,00 Restforderung!
Seitdem ist Ruhe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2014, 17:35 von Bürger«

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  • Beiträge: 375
Den Brief will ich sehen. ;) Vielleicht zahlt jemand anderes oder es gibt eine Befreiung nach § 4 RBStV.

Außerdem hat es nicht mit Feigheit zu tun wenn man keinen Spaß an der Vollstreckung hat - ggf. mit Kontopfändung die man nur mit einer P-Konto Umwandlung abwenden kann. Als nächstes könnte dann die Abgabe der eidesst. Versicherung folgen. Dann besser die Rechtskraft des Bescheides abwenden, der sonst 30 Jahre vollstreckbar wäre.

Aber jeder wie er/sie mag.


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  • Beiträge: 6
Hallo,

Person A hat keinen Anspruch auf ALG II (Ablehnungsbescheid liegt vor) sowie keinen Anspruch auf Bafög (exmatrikuliert).

Soll Person A jetzt noch mal einen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid abgeben oder nur auf den Widerspruch zum Beitragsbescheid hinweisen?

Gibts eine Vorlage zu einem Härtefallantrag, diesen dann direkt beilegen?


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