DER BS und die Rundfunkanstalt erwarten ja immer eine Ab und oder Ummeldung bei Ihnen, nicht so sehr bei den Meldebehörden, von dort entnehmen Sie am liebsten nur, die Anmeldungen ;-)
Gibt es noch Briefe, welche aktuell sind, aber ungeöffnet? Dann sollten diese vom ehemaligen und zukünftigem Mitbewohner zu Post gebracht mit dem Verweis .. wohnt da nicht .. auch der Name sollte abgemacht werden. Will Person A etwas länger Ruhe, die Ummeldung zurück an den Studienort etwas schieben.
Wichtig, falls ein Beitragsbescheid dabei war hilft das nicht, gegen die schon bestehende Forderung
Fall1 Ummeldung nur bei den Meldebehörden? Ja -> interessiert den BS nicht, denn diese verweisen auf die fehlende Ummeldung -> in dem Fall hilft nur Widerspruch und abwarten was der Widerspruchsbescheid bringt, dann notwendigerweise Klage
Fall2 Ummeldung auch gegenüber dem BS oder der Rundfunkanstalt -> dann ist da wahrscheinlich etwas schieft gelaufen -> sollte sich aber klar stellen lassen.
Fall3 kein Beitragsbescheid -> dann dem BS die Ummeldung anzeigen, und dass für die aktuelle Wohnung ja bereits bezahlt wird. Also auf Dummkurs schwenken, wie wieso für was warum.
Und auf die Webseite des Beitragsservice verweisen, dort steht irgendwo auch hier im Forum bereits, dass bis Ende 2014 Korrekturen möglich sind, falls Personen doppelt belastet werden würden. Das Widerspricht sich teils mit Forderungen wegen 2 Monaten, zu welchen eine Befreiung rückwirkend möglich wäre. -> Aber laut den Regelungen fällt der Beitrag nur für Innhaber von Wohnungen an, aber der Ummeldung war Person A kein Inhaber mehr, deswegen wäre das aus meiner Sicht eine unberechtigte Forderung. Jedoch hätte Person A sich mit Verweis auf Wohnung der Eltern abmelden sollen, laut BS sogar müssen, naja.
Viel Erfolg.