Es steht nirgendwo, das eine Befreiung icht rückwirkend möglich ist.
Die Angaben sind doch, das maßgeblich das Ausstellungsdatum des Bescheids entscheidend ist.
Das Ausstellungsdatum muss mit dem Leistungszeitraum nicht übereinstimmen.
Dieser Bescheid muss so laut Satzung und Regelungen innerhalb von 2 Monaten nach Ausstellung eingereicht werden.
Das Problem ist doch ehr, dass Person A jetzt eine Behörde benötigt, dass welche tatsächlich einen Leistungszeitraum einsetzt, welcher auch in der Vergangenheit liegt.
Bei Personen, welche keine Leistungen in Anspruch genommen haben, sollte daher eine Behörde mitteilen und auch stempeln können. -> Im Leistungszeitraum 01.01.2013 bis X gab es keine Leistung" -> dass und mit dem Nachweis, dass z.B. das Einkommen im fraglichen Zeitraum beständig unterhalb des einfachen Härtefallsatzes lag -> sollte eine Befreiung auch rückwirkend länger als 2 Monate möglich sein.
Eine Person A gehe also zu einem Person A's angenehmen Beauftragten einer Behörde und lasse sich solch ein Schreiben doch einfach stempeln. -> Ob das so klappt zeigt sich erst, wenn es eine Person A versucht.