Hallo zusammen,
habe zunächst überlegt die Antwort im Thema
Widerspruch 2014 zu posten. Denke aber hierzu ist ein eigenes Thema angebracht. Habe im Forum hierzu nichts vergleichbares gefunden. Falls dieser Fall doch schon an anderer Stelle behandelt wird/wurde, bitte Thema verlinken und dieses selbstverständlich schließen.

Person A hatte gegen Bescheid der Rundfunkanstalt vom 01.06.2014 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Bis heute war dann auch Ruhe. Nur heute fand Person A Post in seinem Briefkasten. Allerdings nicht wie erwartet, von der Rundfunkanstalt...NEIN, sondern vom BS, obwohl der Widerspruch direkt an die zuständige Rundfunkanstalt versendet wurde. Es sind sogar zwei Schreiben, mit denen Person A nicht so wirklich was anfangen kann...
Vorab, es ist
KEIN Widerspruchsbescheid. Allerdings ist es mal wieder herrlich zu sehen, wie der BS sich selbst alles so zurechtbiegt wie er es für richtig hält. Beide Schreiben habe ich als Anlage hochgeladen. Der Widerspruch selbst wird selbstredend vom BS
natürlich nicht behandelt.
Das Interessante an beiden Schreiben ist folgendes:
1. Schreiben - Versuchte Ablehnung Widerspruch (Antwortschreiben BS 1 und 2)
- BS redet von Schreiben an BS
-> Widerspruch wurde direkt an Rundfunkanstalt versendet
- BS bezeichnt Widerspruch lapidar als "Schreiben"
- BS nimmt "Stellung" zum "Schreiben"
-> aka Widerspruch
- BS gibt an das eine Befreiung aus religiösen Grund
MÖGLICH sei (Ja, mit welchen Gründen denn??)
-> Kein Antrag wurde in diese Richtung von Person A gestellt
2. Schreiben - Ablehnung eines nicht gestellten Antrags auf Befreiung (Antwortschreiben BS 3)
- BS nimmt Passus der Ablehnung der Rundfunkgebühr nach Artikel 136 Grundgesetz eigenmächtig als "ANTRAG zur Befreiung" auf
-> Obwohl hier von Person A kein Antrag gestellt wurde!
- BS unterstellt, Person A habe mitgeteilt auf Handy, Radio, Fernsehen, Internet aus religiösen Grunden zu verzichten
-> Wo Zusammenhang im Bezug auf Artikel 136?? Aussage von BS ohne Sinnhaftigkeit...
- BS behauptet Person A stütze sich hierbei auf "
einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts"
-> Widerspruch bezieht sich auf Grundgesetz Artikel 136
- BS behauptet nunmehr anders wie im 1. Schreiben das Befreiung aus religiösen Grund
kein Härtefall darstellt, daher Befreiung
nicht möglich! BS bezieht sich zwar hier auf den "Einzelfall", allerdings bleibt die Frage im Raum, unter welchen Voraussetzungen denn eine Befreiung aus religiösen Gründen möglich ist, da BS dies ja selbst in den Raum stellt!
Meinungen zu dem ganzen Salat?

Person A wird hier zwar nicht reagieren, da dies wieder nur "Infoschreiben" des BS sind. Interessant ist jedoch, wie unterschiedlich mit Widersprüchen verfahren wird. Mal wird direkt beschieden, mal gar nicht, mal antwortet einfach der BS obwohl nicht Empfänger, etc.
Es gibt keine klare Verfahrensstruktur, die linke Hand weiß nicht was die rechte Hand tut usw.
Das lässt tief blicken, sollte aber jeden bekräftigen an der Sache dran zu bleiben. So eine Willkür kann und darf sich nicht durchsetzen!