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Autor Thema: Antwort auf Widerspruch Juli 2014  (Gelesen 10590 mal)

B
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Antwort auf Widerspruch Juli 2014
Autor: 25. Juli 2014, 16:11
Hallo zusammen,

habe zunächst überlegt die Antwort im Thema Widerspruch 2014 zu posten. Denke aber hierzu ist ein eigenes Thema angebracht. Habe im Forum hierzu nichts vergleichbares gefunden. Falls dieser Fall doch schon an anderer Stelle behandelt wird/wurde, bitte Thema verlinken und dieses selbstverständlich schließen. ;)

Person A hatte gegen Bescheid der Rundfunkanstalt vom 01.06.2014 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Bis heute war dann auch Ruhe. Nur heute fand Person A Post in seinem Briefkasten. Allerdings nicht wie erwartet, von der Rundfunkanstalt...NEIN, sondern vom BS, obwohl der Widerspruch direkt an die zuständige Rundfunkanstalt versendet wurde. Es sind sogar zwei Schreiben, mit denen Person A nicht so wirklich was anfangen kann...

Vorab, es ist KEIN Widerspruchsbescheid. Allerdings ist es mal wieder herrlich zu sehen, wie der BS sich selbst alles so zurechtbiegt wie er es für richtig hält. Beide Schreiben habe ich als Anlage hochgeladen. Der Widerspruch selbst wird selbstredend vom BS natürlich nicht behandelt.

Das Interessante an beiden Schreiben ist folgendes:

1. Schreiben - Versuchte Ablehnung Widerspruch (Antwortschreiben BS 1 und 2)

- BS redet von Schreiben an BS -> Widerspruch wurde direkt an Rundfunkanstalt versendet
- BS bezeichnt Widerspruch lapidar als "Schreiben"
- BS nimmt "Stellung" zum "Schreiben" -> aka Widerspruch
- BS gibt an das eine Befreiung aus religiösen Grund MÖGLICH sei (Ja, mit welchen Gründen denn??) -> Kein Antrag wurde in diese Richtung von Person A gestellt


2. Schreiben - Ablehnung eines nicht gestellten Antrags auf Befreiung (Antwortschreiben BS 3)

- BS nimmt Passus der Ablehnung der Rundfunkgebühr nach Artikel 136 Grundgesetz eigenmächtig als "ANTRAG zur Befreiung" auf -> Obwohl hier von Person A kein Antrag gestellt wurde!
- BS unterstellt, Person A habe mitgeteilt auf Handy, Radio, Fernsehen, Internet aus religiösen Grunden zu verzichten -> Wo Zusammenhang im Bezug auf Artikel 136?? Aussage von BS ohne Sinnhaftigkeit...
- BS behauptet Person A stütze sich hierbei auf "einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts" -> Widerspruch bezieht sich auf Grundgesetz Artikel 136
- BS behauptet nunmehr anders wie im 1. Schreiben das Befreiung aus religiösen Grund kein Härtefall darstellt, daher Befreiung nicht möglich! BS bezieht sich zwar hier auf den "Einzelfall", allerdings bleibt die Frage im Raum, unter welchen Voraussetzungen denn eine Befreiung aus religiösen Gründen möglich ist, da BS dies ja selbst in den Raum stellt!


Meinungen zu dem ganzen Salat?  ???

Person A wird hier zwar nicht reagieren, da dies wieder nur "Infoschreiben" des BS sind. Interessant ist jedoch, wie unterschiedlich mit Widersprüchen verfahren wird. Mal wird direkt beschieden, mal gar nicht, mal antwortet einfach der BS obwohl nicht Empfänger, etc.

Es gibt keine klare Verfahrensstruktur, die linke Hand weiß nicht was die rechte Hand tut usw.

Das lässt tief blicken, sollte aber jeden bekräftigen an der Sache dran zu bleiben. So eine Willkür kann und darf sich nicht durchsetzen!   


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Re: Antwort auf Widerspruch Juli 2014
#1: 25. Juli 2014, 16:48
Ich habe immer den Eindruck, gegen den Vorwurf der Grundrechtsverletzungen können die sich nicht wehren, weil es eindeutige Grundrechtsverletzungen sind. Also versuchen die gar nicht erst, etwas dagegen zu unternehmen, sondern sitzen das aus, damit es nicht vor das Bundesverfassungsgericht kommt. Ich glaube sogar, dort sind einige Richter inzwischen richtig sauer auf die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten, weil das Rechtssystem so richtig mit Füßen getreten wird. Die fragen sich doch auch schon, wofür? Für Propaganda? Meinungsmanipulation? Gesundheitschädliche Volksverdummung? So haben sich die Erfinder des Grundgesetzes sicherlich nicht den Artikel 5 GG vorgestellt, ganz im Gegenteil, es sollte vor solchen Machenschaften schützen.


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H
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Re: Antwort auf Widerspruch Juli 2014
#2: 25. Juli 2014, 20:20
BinDagegen, vielen Dank für die ausführliche Information.

Besonders freut mich, dass der Beitragsservice hier schwarz auf weiss schreibt:

Eine Befreiung aus religiösen Gründen ist möglich.

Eine Aussage des Bundesverfassungsgerichtes lässt sich halt doch nicht so einfach vom Tisch wischen.

In diesem Fall geht es um die Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012)

»Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Bespiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann«. (a.a.O. S. 4, 2. Absatz)

Genau darauf habe ich mich berufen in meinem "Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen"
http://helmutenz.wordpress.com/befreiung-rundfunkbeitragspflicht/befreiung-rundfunkbeitrag/

Endlich mal eine hoffnungsvolle Nachricht!


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Re: Antwort auf Widerspruch Juli 2014
#3: 25. Juli 2014, 20:30
Hallo Helmut,
einerseits hast Du recht - es wäre ein Teilerfolg, andererseits ist es den Bürgerinnen und Bürgern nicht vermittelbar, dass eine nicht-staatliche Stelle ihre persönlichen Lebensverhältnisse ausleuchtet, Gesinnungsschnüffelei betreibt und die Daten speichert.
Gruß Lefty

PS. Sollte diese Regelung tatsächlich kommen, wird sie zu einer Re-Christianisierung Deutschlands führen.
Die Kirchen können sich schon mal freuen....



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Re: Antwort auf Widerspruch Juli 2014
#4: 25. Juli 2014, 20:47
Hallo Helmut,
einerseits hast Du recht - es wäre ein Teilerfolg, andererseits ist es den Bürgerinnen und Bürgern nicht vermittelbar, dass eine nicht-staatliche Stelle ihre persönlichen Lebensverhältnisse ausleuchtet, Gesinnungsschnüffelei betreibt und die Daten speichert.
Gruß Lefty

Ich sehe es auch als wichtigen ersten Schritt.

Natürlich werden sich aus den Ungereimtheiten, die damit zusammenhängen, die wir aber nicht zu verantworten haben, weitere
Eigendynamiken entwickeln, die man dann dazu nützen kann, das System vollständig zu kippen.


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Re: Antwort auf Widerspruch Juli 2014
#5: 25. Juli 2014, 20:56
.......

2. Schreiben - Ablehnung eines nicht gestellten Antrags auf Befreiung (Antwortschreiben BS 3)

- BS nimmt Passus der Ablehnung der Rundfunkgebühr nach Artikel 136 Grundgesetz eigenmächtig als "ANTRAG zur Befreiung" auf -> Obwohl hier von Person A kein Antrag gestellt wurde!
- BS unterstellt, Person A habe mitgeteilt auf Handy, Radio, Fernsehen, Internet aus religiösen Grunden zu verzichten -> Wo Zusammenhang im Bezug auf Artikel 136?? Aussage von BS ohne Sinnhaftigkeit...
- BS behauptet Person A stütze sich hierbei auf "einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts" -> Widerspruch bezieht sich auf Grundgesetz Artikel 136
- BS behauptet nunmehr anders wie im 1. Schreiben das Befreiung aus religiösen Grund kein Härtefall darstellt, daher Befreiung nicht möglich! BS bezieht sich zwar hier auf den "Einzelfall", allerdings bleibt die Frage im Raum, unter welchen Voraussetzungen denn eine Befreiung aus religiösen Gründen möglich ist, da BS dies ja selbst in den Raum stellt!


Meinungen zu dem ganzen Salat?  ???

Person A wird hier zwar nicht reagieren, da dies wieder nur "Infoschreiben" des BS sind. Interessant ist jedoch, wie unterschiedlich mit Widersprüchen verfahren wird. Mal wird direkt beschieden, mal gar nicht, mal antwortet einfach der BS obwohl nicht Empfänger, etc.

Es gibt keine klare Verfahrensstruktur, die linke Hand weiß nicht was die rechte Hand tut usw.

Das lässt tief blicken, sollte aber jeden bekräftigen an der Sache dran zu bleiben. So eine Willkür kann und darf sich nicht durchsetzen!

Ich habe jetzt erst weitergelesen.

So wie es aussieht, haben wir den Laden ganz schön durcheinandergebracht!


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Re: Antwort auf Widerspruch Juli 2014
#6: 25. Juli 2014, 22:31
So wie es aussieht, haben wir den Laden ganz schön durcheinandergebracht!
Diesem Laden wird einfach zu viel Gehorsam entgegengebracht . Hier ist wesentlich mehr Respektlosigkeit gegenüber diesen Raubrittern der Neuzeit gefordert. Viele der braven Zahler haben eine Rechtsschutzversicherung und nehmen die auch wegen jeder kleinen Blähung sofort in Anspruch.
Beim Themas Rundfunkbeitrag kommt aber das Problem der festgefahrenen Situation zum Tragen .
Die Mehrheit meint : Das war schon immer so und muss daher rechtens sein.



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Re: Antwort auf Widerspruch Juli 2014
#7: 29. Juli 2014, 09:30
Die Frage ist, ob der Satz, dass die Befreiung aus religiösen Gründen möglich ist, nicht einfach ein Schreibfehler ist. (Oder ein Scherz?) Ansonsten wäre es ja eine Sensation, denn mein Härtefallantrag ist damals abgewiesen worden, mit der Begründung, eine Befreiung aus religiösen Gründen wäre genau nicht möglich:

http://presse-und-informationsfreiheit.blogspot.de/2013/10/hartefallantrag-den-rundfunk-berlin.html

Hier meine Bitte an BinDagegen! Bitte ruf doch einmal direkt den Sachbearbeiter an und frage nach, was an der Sache dran ist! Denn wenn etwas an der Sache dran ist, dann wäre das für viele andere Verfahren eine sehr wichtige und entscheidende Neuigkeit!

Nachricht gerne auch per PM an mich.



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Re: Antwort auf Widerspruch Juli 2014
#8: 30. Juli 2014, 10:44
Ich habe gerade noch einmal beim RBB und beim Beitragsservice angerufen. Von einer Möglichkeit der Befreiung aus religiösen Gründen, auch wegen besonderer Härte wird hier nicht ausgegangen.

Vermutlich handelt es sich daher um einen Schreibfehler. Es wird gemeint sein, eine Befreiung aus sozialen Gründen ist möglich. Aus religiösen Gründen jedoch nicht.

Um weitere Informationen zu erhalten, müsste BinDagegen selbst dort anrufen, seine Beitragsnummer nennen und dann fragen, was es mit dem Passus in seinem Schreiben auf sich hat.


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Re: Antwort auf Widerspruch Juli 2014
#9: 30. Juli 2014, 11:12
Ganz egal, was RBB oder BS sagen. Das es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, bei besonderen Lebensumständen befreit zu werden gibt es schriftlich von übergeordneter Instanz:

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012) ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen:
Zitat
"Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Bespiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann".
(a.a.O. S. 4, 2. Absatz)

Beachten sollte man aber dabei, dass man im Härtefallantrag auch eine Einverständniserklärung mit dem RBStVs sehen kann!
Ich z.B. verweigere die Zahlung aus Gewissensgründen und sehe den Vertrag im Gesamten als Unrecht und Fehlentwicklung an. Ein Härtefallantrag kommt daher nicht in Frage.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2014, 11:37 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Re: Antwort auf Widerspruch Juli 2014
#10: 30. Juli 2014, 12:19
Beachten sollte man aber dabei, dass man im Härtefallantrag auch eine Einverständniserklärung mit dem RBStVs sehen kann!
Ich z.B. verweigere die Zahlung aus Gewissensgründen und sehe den Vertrag im Gesamten als Unrecht und Fehlentwicklung an. Ein Härtefallantrag kommt daher nicht in Frage.

Das ist nur teilweise richtig. Auch ein Härtefallantrag auf Befreiung aus religiösen- und Gewissensgründen kann bei Ablehnung dazu führen, dass die Verfassungswidrigkeit generell festgestellt wird. Der Härtefallantrag ist also nur auf den ersten Blick systemkonform, lotet jedoch gleichzeitig geschickt die Möglichkeiten aus, auf welchem Weg die elementaren Grundrechte wieder hergestellt werden können. Welcher Weg letztlich zum Erfolg führt, werden wir sehen.


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Re: Antwort auf Widerspruch Juli 2014
#11: 30. Juli 2014, 12:55
So wie es aussieht, haben wir den Laden ganz schön durcheinandergebracht!
Diesem Laden wird einfach zu viel Gehorsam entgegengebracht . Hier ist wesentlich mehr Respektlosigkeit gegenüber diesen Raubrittern der Neuzeit gefordert. Viele der braven Zahler haben eine Rechtsschutzversicherung und nehmen die auch wegen jeder kleinen Blähung sofort in Anspruch.
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Vor 35 Jahren, als es nichts anderes gab, war es ja auch irgendwie rechtens


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

B
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Re: Antwort auf Widerspruch Juli 2014
#12: 30. Juli 2014, 13:49
Ich habe gerade noch einmal beim RBB und beim Beitragsservice angerufen. Von einer Möglichkeit der Befreiung aus religiösen Gründen, auch wegen besonderer Härte wird hier nicht ausgegangen.

Vermutlich handelt es sich daher um einen Schreibfehler.

Es handelt sich "vermutlich" um einen Schreibfehler? Sehr interessant. Nur da stellt sich die Frage: Wie und warum kam dann der "Antrag" und die "Prüfung des Antrages" zustande, wenn gar kein Antrag gestellt wurde?

Person A hat hier schwarz auf weiß das eine Befreiung aus religiösen Gründen möglich ist. (Siehe Anhang) Dies kann der BS nicht einfach als Schreibfehler abtun oder todschweigen. Vor allem nicht, da auf Person A's vermeintlichen "Antrag auf Befreiung" ja entsprechend mit einer "Prüfung" reagiert wurde. Diese kam zwar zu dem Schluss das "kein" Härtefall vorliegt, dennoch wird die "Möglichkeit" eingeräumt.

Wenn Möglichkeit besteht, muss BS die Möglichkeiten für die Befreiung nennen.

Da Person A momentan noch einen anderen "Versuch" beim BS laufen hat, wird zunächst noch das Ergebnis abgewartet bevor forsch dort nachgefragt wird welche Gründe man denn vorbringen muss um aus "religiösen" Gründen befreit zu werden.


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Re: Antwort auf Widerspruch Juli 2014
#13: 30. Juli 2014, 13:59
Hallo,
also auf die (telefonische) Auskunft vom BS oder besser Rundfunkanstalt bin sicherlich nicht nur ich sehr gespannt.
Welchen religiösen Grund kann es denn noch mehr geben als Religionen als Ganzes abzulehnen?
Ich bin gespannt!



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N
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Re: Antwort auf Widerspruch Juli 2014
#14: 04. August 2014, 12:35
Hallo zusammen,

ich habe schon die ganze Zeit ein wenig mitgelesen, aber muss dann jetzt doch auch mal eine Frage loswerden.

Da die Antwort von Person A auf den Widerspruch zwar keinen Verweis auf eine Befreiung aus religiösen Gründen enthält, aber ansonsten vergleichbar gelagert ist, möchte ich an dieser Stelle auch um Rat bezüglich des weiteren Vorgehens bitten.

Angenommen:

Person A hat bisher:

- Diverse Infopost erhalten (keine Reaktion von Person A)
- Am 1. Juni 2014 (Sonntag?) ausgestellter Beitragsbescheid bekommen (Eingang am 8. Juni 2014)
- Per 4. Juli 2014 wurde Widerspruch eingelegt (siehe Anhang, an den HR und nicht an den BS).

Da Person A aus der Antwort nicht ganz schlau wird, würde ich gerne wissen, was nun am besten zu tun wäre. Im Antwortschreiben durch den BS (HR war wohl zu faul zu antworten) geht es gleich mal mit Seite 2 los (Seite 1 fehlt dann wohl oder wurde vergessen  ::) ).

Darin wird irgendwie aber mit keinen Wort zu dem eingelegten Widerspruch Stellung genommen. Lässt man das jetzt erstmal weiterlaufen oder wartet man nochmal die 4 Wochen (Zeitoptimiertung) und mahnt erstmal eine noch ausstehende Antwort auf den Widerspruch an?

Was für Optionen gibt es diesbezüglich?

Danke und einen guten Start in die Woche :-)
Necro


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