Der Beitragsservice kann nur Vermutungen tätigen, sofern Person A einen anderen Zeitpunkt also statt den in der Vermutung gelten machen will, wird Person A entsprechende Nachweise selbstständig oder auf Anforderung erbringen müssen. Die Vermutung wird sich wahrscheinlich nach dem Datum der Meldebehörde richten. Im Zweifel wird das sein 01.01.2013, falls das Meldedatum vor dem 01.01.2013 lag, ansonsten bekommt der Beitragsservice sowie so von der Meldebehörde, das jeweilige Datum des Einzugs bei der vorhergehenden Wohnung und das aktuelle Meldedatum, ja das steht so in den Informationen zum Datenabgleich, diese Daten werden auch so übermittelt, wenn man umzieht nach dem erstmaligen großen Datenabgleich.
Geht man persönlich davon aus, dass dieses Gesetz ungültig ist, dann zeigt man das entsprechend an, weil das Gesetz ja wie man wahrscheinlich später im Widerspruch auch schreiben wird, als ungültig angesehen wird, dann kann aus einem ungültigem Gesetz auch keine Pflicht entstehen, wenn der Beitragsservice jetzt also Angaben haben möchte und man dennoch gewillt ist zu antworten, so könnte diese Antwort ja auch gleich wie folgt aussehen.
hiermit weise ich Ihren Auskunftsanspruch zurück, denn am 23.05.1949 wurde dem einfachen Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland per Rechtsbefehl gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG der Auftrag erteilt nur noch solches Recht fortgelten lassen zu dürfen, das mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist. Aus diesem Grund müssen Bundes- und Landesgesetzgeber gemäß Art. 19 Abs. 1 GG die Gesetze so scheiben, dass diese anzeigen, welche Freiheitsgrundrechte Sie einschränken. Wird das nicht so gemacht, ist dieses weil diese einfache zwingende Gültigkeitsvorschrift nicht erfüllt wird, mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig, Verwaltungsakte welche sich auf dieses bereits ungültige Gesetz berufen sind somit nichtig. Das Gesetz, aus welchem Sie Ihren Anspruch auf Auskunft ableiten erfüllt nicht die Formvorschrift, weil es meine Rechte laut Grundgesetz Art. 1 bis 19 einschränkt oder diese verletzt ohne das Anzuzeigen und ist daher ungültig.
Das hat jedoch wahrscheinlich direkt den Nachteil, das der Beitragsservice dann vermutlich selbstständig tätig wird, und als Start, entweder 01.01.2013 einträgt, oder dass übermittelte Datum der Meldebehörde. Möglicherweise folgt dann auch sogleich ein Beitragsbescheid ;-)
Aber einen passenden Widerspruch kann man schreiben absenden und fertig. Dann folgt das was aktuell bei vielen folgt, weitere Beitragsbescheide, kurze Mitteilungen, irgendwann Massenwiderspruchsbescheide, und mit diesen kurze Zeit später möglicherweise Vollstreckungen, aber soweit ist es noch nicht, noch sind ein paar Klagen anhängig und offen, auch werden es wahrscheinlich derzeit mehr Klagen.